Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Kur muss, ist es im Vorfeld notwendig, den Arbeitgeber über diese Maßnahme zur medizinischen Vorsorge bzw. zur Rehabilitation zu informieren. Zugleich muss der Arbeitgeber die voraussichtliche Dauer kennen. Doch auch eventuelle Verlängerungen müssen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber muss schließlich das Gehalt während der Reha weiterhin bezahlen.
Inhaltsverzeichnis:
- Dauer
- Beispiele
- Einzelnachweise
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Lohnfortzahlung bei Kur: Wie lange zahlt der Arbeitgeber?
Die Lohnfortzahlung erfolgt im Grunde, sofern der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig ist. Die Dauer richtet sich nach der jeweiligen Krankheit. Die Reha dauert meist zwischen drei Wochen und einigen Monaten. Zudem kann die Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme noch verlängert werden. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber jedoch nur verpflichtet, das Gehalt für die ersten 42 Tage zu bezahlen.
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Lohnfortzahlung bei Kur: Beispiele
Wie lang die Lohnfortzahlung besteht, hängt letztendlich von der entsprechenden Situation ab:
Wer mit der Reha beginnt und hierbei arbeitsunfähig ist, erhält von Anfang an eine Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber muss das Entgelt jedoch maximal für sechs Wochen zahlen. Durch die Reha wird dementsprechend der Zeitraum der Lohnfortzahlung nicht erhöht.
Sofern der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin sowohl beim Beginn als auch beim Ende der Reha arbeitsfähig ist, wird der Arbeitgeber in der Regel das Gehalt vom ersten bis zum letzten Kurtag bezahlen müssen. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin muss in diesem Fall nach der Entlassung direkt am nächsten Werktag wieder ihre Tätigkeit ausführen.
Falls wiederum ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin arbeitsfähig die Kur beginnt, jedoch als nicht arbeitsfähig entlassen wird, wird der Arbeitgeber ab dem ersten Tag der Reha den Lohn maximal für 42 Tage weiterhin zahlen müssen.
Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nach dem Ende der Kur die Arbeit wieder ausübt, kurze Zeit später allerdings erneut erkrankt, kann der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin einen erneuten Anspruch auf die Lohnfortzahlung erhalten.
Sofern der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aufgrund derselben Erkrankung bereits einmal arbeitsunfähig war, kann die entsprechende Zeit auf die Lohnfortzahlung gerechnet werden.
Einzelnachweise und Quellen
- AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen: Medizinische Rehabilitation (Kur) »
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