Ab wann gilt man als genesen corona

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Nachweisen für geimpfte und genesene Personen und zum digitalen Impfnachweis. 

FAQ zu Nachweisen für geimpfte und genesene Personen (Stand: 28. September 2022)

Zuletzt aktualisierte Fragen sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet.

Weitere Fragen und Antworten zum digitalen Impfnachweis:

FAQ zum digitalen Impfnachweis (Robert Koch-Institut)

FAQ zum digitalen Impfnachweis (Bundesgesundheitsministerium)

Wenn es um die Corona-Impfung geht, wird immer wieder von der „abgeschlossenen Impfserie“ und der „Auffrischimpfung“ oder dem  „Booster“ gesprochen. Aber was bedeutet das für mich konkret bei meiner Impfung? Wir haben hier die wichtigsten Kombinationen für Sie zusammengestellt.

Welche Impfstoffe gibt es?

Zunächst einmal, welche Impfstoffe waren oder sind derzeit in Deutschland im Einsatz?

  • mRNA-Impfstoffe
    • Comirnaty von BioNTech/Pfizer
    • Spikevax von Moderna Biotech
  • Vektor-Impfstoffe
    • Vaxzevria von AstraZeneca
    • Janssen von Janssen-Cilag und Johnson & Johnson

Daneben gibt es den Proteinimpfstoff Nuvaxovid von Novavax, der voraussichtlich ab dem 21. Februar in Deutschland ausgeliefert werden soll.

Abgeschlossene Impfserie: Wer ist vollständig geimpft?

Als vollständig geimpft gilt man grundsätzlich, wenn insgesamt drei Einzelimpfungen mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff erfolgt sind; im Ausland zugelassene Impfstoffe mit identischer Formulierung sind ebenfalls möglich. Die letzte Einzelimpfung muss dabei mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein. Der vollständige Impfschutz gilt sowohl bei Impfung mit einem, als auch mit einer Kombination aus unterschiedlichen Impfstoffen.

Bis zum 30. September 2022 gilt eine Übergangsregelung. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt eine vollständige Impfung auch bei zwei Einzelimpfungen vor.

 Ständige Impfkommission (STIKO) 

Genesen und geimpft oder umgekehrt: Was gilt hier?

Daneben gilt man auch als vollständig geimpft, wenn man nach einer Infektion (Nachweis mittels PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik erforderlich) zwei Einzelimpfungen erhalten hat. Erfolgte die Infektion nach der zweiten Einzelimpfung, gilt man erst als vollständig geimpft, wenn nach der die Infektion bestätigenden Testung 28 Tage vergangen sind.

Ein vollständiger Impfschutz gilt auch bei einem spezifischen, positiven Antikörpertest, sofern der Test zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine COVID-19-Impfung erhalten hatte (also zuerst positiver Antikörpertest, dann Impfung).

Bis zum 30. September 2022 gilt eine Übergangsregelung. Personen, die nur eine Einzelimpfung erhalten haben und nach der Impfstoffdosis eine SARS-CoV-2 Infektion durchgemacht haben (Nachweis mittels PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik erforderlich), gelten ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests als „vollständig geimpft“. Gleichermaßen gilt man bis zu diesem Zeitpunkt als vollständig geimpft, wenn nach einer Infektion (Nachweis mit PCR-Test oder Antikörpertest) eine Einzelimpfung erfolgt ist.

Wie weise ich die Impfung und Genesung nach?

In Baden-Württemberg sind derzeit Zutritts- und sonstige Beschränkungen mit Nachweispflicht einer Impfung oder Genesung für den Publikumsverkehr nicht vorgesehen.

Als genesen im Sinne der Corona-Verordnung des Landes (die Bezug nimmt auf § 22a Absatz 2 IfSG) gelten Sie, wenn Sie eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureampflifikationstechnik) erbringen können. Dabei gilt der Genesenenstatus nur für einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen bis höchstens 90 Tagen nach dem zugrundeliegenden Testnachweis.

Nicht möglich ist ein Nachweis mit Antikörpertest (allerdings gilt man dann bis 30. September 2022 als vollständig geimpft, wenn man nach Infektion eine Einzelimpfung erhalten hat).

Als Nachweis für den Status „genesen“ im Sinne der Corona-Verordnung des Landes (oder COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes) wird ein positiver Antikörpernachweis derzeit nicht anerkannt. Bitte sehen Sie von entsprechenden Anfragen an das Gesundheitsamt ab.

Sollten Sie jedoch einen spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen können, der zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem Sie noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatten, reicht anschließend – bis zum 30. September 2022 - eine einmalige Impfdosis aus, um als geimpft zu gelten (siehe vorherige Frage).

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt in ihrer 21. Aktualisierung zur COVID-19-Impfung für immungesunde Personen, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, unabhängig vom Alter zunächst nur eine Impfstoffdosis zur Erreichung einer Grundimmunisierung. Da bei einer serologisch (mittels Antikörpertestung) bestätigten Infektion keine sichere Aussage über den Infektionszeitpunkt getroffen werden kann, soll die notwendige einzelne Impfstoffdosis bereits ab 4 Wochen nach der Labordiagnose gegeben werden.

Es besteht keine Notwendigkeit, vor Verabreichung einer COVID-19-Impfung das Vorliegen einer akuten asymptomatischen oder (unerkannt) durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion labordiagnostisch auszuschließen. Auch eine serologische Antikörpertestung wird durch die STIKO nicht grundsätzlich empfohlen, da der Wert, der einen fortbestehenden Schutz bedeutet derzeit noch nicht bekannt ist.  Impfungen, die trotz bestehender Immunität verabreicht werden, sind laut STIKO gut verträglich und unschädlich.

Personen, die nach einer SARS-CoV-2 Infektion eine weitere Impfstoffdosis erhalten haben, sollen laut STIKO ebenfalls in einem Abstand von mindestens drei Monaten nach dieser Einzeldosis mit einem mRNA-Impfstoff aufgefrischt werden.

Eine Ausstellung des digitalen Zertifikats ist deutschlandweit in einer teilnehmenden Apotheke unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und der Impfdokumentation (in der Regel internationaler gelber Impfausweis) möglich. Gleiches gilt für die Ausstellung eines digitalen Zertifikats für Impfungen im Ausland (mit Impfstoffen, die in der EU zugelassen sind; siehe Frage „Wer gilt als vollständig geimpft und wie weise ich dies nach?“/Abschnitt „Abgeschlossene Impfserie: Wer ist vollständig geimpft?“), sofern die Impfdokumentation klar identifizierbar und authentifizierbar ist.

Grundsätzlich kann unter bestimmten Bedingungen ein Impf- beziehungsweise Genesenenzertifikat auch nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker ausgestellt werden. Neben einem amtlichen Lichtbildausweis muss der ausstellenden Stelle hierfür eine vollständige Impfdokumentation bzw. PCR (oder weitere Nukleinsäurenachweise oder PoC-PCR)-Testdokumentation vorgelegt werden. Eine nachträgliche Ausstellung kann nur erfolgen, wenn die die Identität der Person sowie die Authentizität der Impf-/Testdokumentation überprüft werden kann, und sich die ausstellende Stelle dazu bereit erklärt.

Generally, a COVID vaccination or recovery certificate can also be subsequently issued by any doctor or pharmacist under certain conditions. In addition to an official photo identification, the issuing body must be presented with complete vaccination documentation or PCR (or other nucleic acid testing or PoC-PCR) test documentation. A subsequent issue can only be carried out if the identity of the person and the authenticity of the vaccination/test documentation can be verified and the issuing body agrees to do so.

Der digitale Impfnachweis ist aktuell mit der offiziellen CovPass App des Robert Koch-Instituts und der Corona-Warn-App des Bundes nutzbar. Anwendungen anderer Hersteller können auch zum Einsatz kommen, wenn sie die gleiche Funktionalität bieten. Mit der CovPassCheck-App können digitale COVID-Zertifikate der EU zuverlässig geprüft werden.

Mit dem CovPass setzt Deutschland das europäische Zertifikat in Deutschland um. Deutschland ist auch bereits an den sogenannten europäischen Gateway-Server angeschlossen. Damit können die Zertifikate grenzüberschreitend genutzt werden. Damit können die Zertifikate innerhalb der EU grenzüberschreitend genutzt werden.

Weitere Nicht-EU-Länder, die das europäische COVID-Zertifikat ebenfalls anerkennen, listet die Europäische Kommission unter Digitales COVID-Zertifikat der EU

Der digitale Impfnachweis kann nicht nur in Deutschland genutzt werden. Der in Deutschland ausgestellte digitale Impfnachweis kann auch im EU-Ausland als Nachweis für erfolgte Impfungen gelten, wenn der jeweilige EU-Mitgliedstaat digitale Nachweise zulässt. Dasselbe gilt auch für digitale Genesenenzertifikate und Testzertifikate.
Dabei kann der digitale Impfnachweis als ausgedruckter QR-Code oder als Scan in der CovPass App des Robert Koch-Instituts oder Corona-Warn-App des Bundes vorgezeigt werden.

Zusammengefasste Informationen über die in den europäischen Ländern jeweils geltenden Corona-Maßnahmen und Reisebeschränkungen finden Sie unter anderem auf der Website „Re-open EU“ der Europäischen Union. 
Die Aktualisierung obliegt den jeweiligen Ländern. Dort finden Sie auch Hinweise, welche persönlichen Informationen und Dokumente Sie bei der Einreise vorlegen müssen. Die Datenverarbeitung unterliegt den Vorschriften des jeweiligen Einreiselandes. Einzelheiten erfahren Sie in den nationalen Informationsangeboten der jeweiligen EU-Länder, die auf der oben genannten Seite verlinkt sind.

Die Ausstellung der digitalen COVID-Zertifikate erfolgt kostenfrei.

Das ist kein Problem. Da die Zertifikate personalisiert und nur mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig sind, ist das Zertifikat weiterhin nur Ihnen zugeordnet. Sie können sich bei Verlust in einer teilnehmenden Apotheke ein neues Zertifikat ausstellen lassen.

Das Impfzertifikat enthält laut Bundesgesundheitsministeriums Informationen zu Impfstatus, Impfdatum, Impfstoff, den Namen und das Geburtsdatum. Die erhobenen Daten werden nur für die Erstellung des Zertifikats gespeichert und anschließend gelöscht. Nach dem Einlesen in die App sind sie nur dort gespeichert. Eine zentrale Speicherung ist nicht vorgesehen. Wie schon beim gelben Impfbuch gilt zugleich: Keine Fotos vom digitalen Impfzertifikat in Social Media veröffentlichen.

In diesen Fällen kann mit dem amtlichen Ausweis und dem falschen Impfnachweis eine Apotheke aufgesucht werden, in der dann ein neues Zertifikat mit den korrekten Daten erstellt wird. 
Sofern der Fehler noch beim Impftermin erkannt wird, bitte direkt den Fehler melden und um eine Korrektur bitten.

Weitere allgemeine Fragen zum digitalen Impfnachweis erhalten Sie in den FAQ zum digitalen Impfnachweis auf der Website des Robert Koch-Instituts.

Da es sich in diesen Fällen vermutlich um ein technisches Problem mit der Applikation handelt, müssen wir hier auch an die offiziellen Stellen verweisen:

Für die Corona-Warn-App:

Corona-Warn-App: Blogeintrag 

Noch der Hinweis: Bei der Corona-Warn-App müssen Sie auf der Startseite im unteren Bereich (Startseite/Zertifikate/Check-in/Tagebuch) auf Zertifikate wechseln, um dort den QR-Code einlesen zu können.

Für die CovPass App:

Bei allen Fragen rund um den Impfnachweis wenden Sie sich gern telefonisch oder per E-Mail an uns.

Für die CovPass-App:

0800-4747-001 

Für die CovPassCheck-App:

0800-4747-002 

Für Zertifikatsaussteller:

0800-4747-003 

aussteller-

Für sonstige Anfragen:

Sofern sie die Papierversion nicht im täglichen Gebrauch nutzen möchten, können Sie den Impfnachweis auch aufbewahren. Achten Sie jedoch darauf, dass der QR-Code nicht zerstört wird. Daher vermeiden Sie bitte ein Lochen des Zertifikats.

Sofern der QR-Code zerstört ist, kann er nicht mehr eingelesen werden. In diesem Fall können Sie sich jedoch an einer teilnehmenden Apotheke ein neues Zertifikat ausstellen lassen.

Das Layout des Zertifikats ist eine EU-Vorgabe und kann nicht beliebig angepasst werden.

Sofern für die Impfdokumentation Impfen2.0 genutzt wurde oder wird, ist die Ausstellung hierüber über den Druckbutton „Impfnachweis“ möglich. Dieser wurde noch vor dem 14.6. freigeschaltet.

Sofern dies nicht genutzt wird, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit über eine durch den jeweiligen Verband bereitgestellte Software oder die offizielle Webanwendung von IBM.

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