4 abs. 3 estg einnahmen überschussrechnung

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Grundlagen der Einnahme-Überschussrechnung

Die Gewinnermittlung durch einen Betriebsvermögensvergleich und der Aufstellung einer Bilanz sind sehr kompliziert und erfordern besondere Kenntnisse. Daher sieht das Einkommensteuergesetz für bestimmte Fälle die Gewinnermittlung durch einen Vergleich der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben vor. Der Gewinn wird in diesem Fall grundsätzlich durch eine einfache Zufluss- und Abfluss-Rechnung ermittelt. Der folgende Abschnitt erläutert, wann der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden darf und wie dies technisch funktioniert.

Der Gewinn wird bei der Einnahmen-Überschussrechnung durch eine Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt.

Grundsätzlich basiert diese einfache Gewinnermittlung auf der Idee, dass sich die Betriebsvermögensänderungen irgendwann auch in Betriebseinnahmen und -ausgaben niederschlagen müssen. Ein Vorteil der Methode liegt darin, dass zunächst keine Bestände aufgezeichnet werden müssen und somit auch keine Inventur durchgeführt werden muss. Es handelt sich um eine klassische Geldflussrechnung. Das Zufluss- und Abflussprinzip wird in ihr realisiert. Im Unterschied zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 EStG werden Einnahmen und Ausgaben erst erfasst, wenn sie auch tatsächlich fließen.

Beispiel

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Johannes Müller ist Arzt und bezahlt die Rechnung für die Getränke im Wartezimmer am 05.10.01. Er hatte die Rechnung bereits am 05.09.01 erhalten. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Berthold Müller ist Versicherungsmakler und ermittelt seinen Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG. Er erhält die Rechnung für die Getränke zum gleichen Zeitpunkt und bezahlt sie auch zum gleichen Zeitpunkt. Berthold muss bereits im September einen Aufwand in Höhe von 500 € erfassen. Er bucht "Aufwand an Verbindlichkeit" bei der Bezahlung am 05.10.01 bucht er "Verbindlichkeit an Bank". Er hat somit bereits im September eine Gewinnwirkung. Johannes Müller erfasst am 05.10.01 eine Betriebsausgabe. Er hat somit erst im Oktober 01 eine Gewinnauswirkung.

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Der persönliche Anwendungsbereich der Gewinnermittlungsvorschrift des § 4 Abs. 3 EStG ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift: Hiernach haben solche Stpfl. das Wahlrecht ("können"), ihren Gewinn mittels Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu ermitteln, welche nicht gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen (bedeutet: Gewinnermittlung durch Bilanzierung).

Gesetzlich wiederum wird die Buchführungspflicht in den §§ 140 f. AO geregelt:

derivative Buchführungspflicht

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen zur Buchführung verpflichtet ist, hat dies nach § 140 AO auch für das Steuerrecht zu tun. Als "andere Gesetze" kommt hier in erster Linie das HGB in Betracht, jedoch kann sich die Verpflichtung auch aus einer ausländischen Rechtsnorm ergeben (AEAO zu § 140 S. 4).

Nach HGB wiederum sind alle Kaufleute verpflichtet zu bilanzieren, § 238 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 HGB.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass solche Stpfl., welche keine Kaufleute sind (Gewerbetreibende mit einem "überschaubaren" Geschäftsbetrieb wie Kioskbetreiber beispielsweise oder solche Stpfl., welche Einkünfte nach § 18 EStG erzielen), ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln dürfen.

Wegen der Vorschrift des § 241a HGB fallen auch die dort genannten Kaufleute unter den Anwendungsbereich der Einnahmen-Überschussrechnung.

originäre Buchführungspflicht

Gemäß § 141 AO gilt für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte (also nicht für Stpfl., die Einkünfte nach § 18 EStG erzielen) eine Bilanzierungspflicht, wenn diese die dort genannten Grenzwerte (für Einkünfte aus Gewerbetrieb: dort aufgeführte Umsätze von 600.000 EUR oder Gewinn von mehr als 60.000 EUR) überschreiten und zwar für den Fall, dass das Finanzamt den Stpfl. auf diese Verpflichtung hinweist. Dann gilt die Buchführungspflicht vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, welches auf den Hinweis der Finanzverwaltung folgt. Selbstredend ist dieser Hinweis ein Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO, der mit den Mitteln der AO angegriffen werden kann.


Unterschiede zur Gewinnermittlung durch Bilanzierung im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG bestehen bei der Einnahmeüberschussrechnung einerseits dahingehend, dass hierbei die Grundsätze des Zu- und Abflussprinzips nach § 11 EStG greifen (siehe § 11 Abs. 1 und 2 EStG jeweils letzter Satz, der jeweils nur die Gewinnermittlung nach dem § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG außen vor lässt, d.h. im Umkehrschluss die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG mit einbezieht). Gleichwohl durchbricht auch der Einnahmeüberschussrechner das Zu- und Abflussprinzip beispielsweise bei durchlaufenden Posten oder auch bei der Behandlung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, denn hierbei sind beispielsweise die AfA-Vorschriften oder auch die Vorschriften über die Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern zu befolgen, siehe § 4 Abs. 3 S. 3 EStG.

Eine weitere Besonderheit besteht bei den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wie z. B. bei Grund und Boden oder Wertpapiere bzw. Gebäude des Umlaufvermögens: Hier darf der Überschussrechner den Geldabfluss für den Erwerb dieser Wirtschaftsgüter erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses nach § 4 Abs. 3 S. 4 EStG berücksichtigen.

Beispiel

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Der erfolgreiche Steuerberater S ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Da er sich vergrößern will und er auf dem Markt keine für ihn angemessenen Kanzleiräume findet, kauft er kurzerhand ein unbebautes Betriebsgrundstück für 1 Mio. EUR am 02.01.00 (ebenfalls Tag der Überweisung an den Verkäufer) und bebaut dieses mit einem repräsentativen Kanzleigebäude, Herstellungskosten hierfür ebenfalls 1 Mio. EUR, gezahlt in 3 Vorauszahlungen an den inländischen Bauunternehmer B in 00, Fertigstellung am 15.12.00.

Beim GruBo hat S zwar unbestreitbar einen Abfluss in Höhe von 1 Mio. EUR, jedoch liegen hier Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vor, weswegen es zum Zeitpunkt des Abflusses vorliegend nach § 4 Abs. 3 S. 4 EStG nicht zu einer gewinnmindernden Betriebsausgabe kommt. Vielmehr ist diese dann zeitgleich mit dem Verkaufspreis anzusetzen, wenn S in ferner Zukunft das Grundstück veräußern sollte.

Auch die Anzahlungen für das Gebäude stellen zwar zunächst Mittelabflüsse dar, da sich diese aber letztlich sich auf den Erwerb eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes beziehen, ist deren Abfluss nicht als Betriebsausgabe zu erfassen, sondern es gehen auch hier die Vorschriften über die AfA vor, § 4 Abs. 3 S. 3 EStG.
Vorliegend ist also die AfA nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG zu bestimmten i.H.v. 3 % p.a. Da das Gebäude erst zum 15.12.00 fertiggestellt war, greift hier § 7 Abs. 1 S. 4 EStG, d.h. die AfA ist zeitanteilig vorzunehmen.

Somit ergibt sich eine AfA für den VZ 00 i.H.v. 3% *1 Mio. EUR *1/12=2500 EUR.

Des Weiteren ist zu beachten, dass es für den Überschussrechner nicht möglich ist, beispielsweise Rückstellungen oder auch Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, da hier § 4 Abs. 3 EStG keine Aussagen macht, d.h. hier fallen Betriebsausgaben erst bei dem tatsächlichen Abfluss an. Bezüglich der § 6b-Rücklage hat der Gesetzgeber eine Spezialvorschrift in § 6c EStG geschaffen. 

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Nun betrachten wir in den folgenden Lernvideos nochmals das Zu- und Abflussprinzip und zwar bei der Aufrechnung und dem Erlass sowie bei Ärztehonoraren.

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Betriebsvermögen

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Die Definition des Betriebsvermögens weicht bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG grundsätzlich nicht von jener bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 Abs. 1 EStG ab.

Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden (vgl. R 4.2 Abs. 1 S. 1 EStR).

Merke

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Wirtschaftsgüter, die keine Grundstücke oder Grundstücksteile oder grundstückgleiche Rechte sind, sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden.

Andere Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich Privatvermögen, sofern sie nicht gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen können.

Merke

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Gewillkürt kann Betriebsvermögen dann sein, wenn das Wirtschaftsgut eine betriebliche Nutzung zwischen 10% und 50% aufweist (R 4.2 Abs. 1 S. 5 EStG).

Sofern Wirtschaftsgüter dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden, so ist dies durch zeitnahe Aufzeichnungen zu dokumentieren (H 4.2 Abs. 9 EStH "Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen").

Betriebseinnahmen

Der Begriff der Betriebseinnahmen ist aufgrund einer fehlenden Legaldefinition als Gegenbegriff zu den Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG zu definieren. Nach H 4.7 EStH stellen Betriebseinnahmen "Zugänge von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind" dar. Die Veranlassung ergibt sich dabei aus sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang.

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Ermittlung der Betriebseinnahmen

   Einnahmen der eigentlichen Geschäftstätigkeit
+ Einnahmen aus Nebengeschäften
+ vereinnahmte Umsatzssteuer
+ Sachentnahmen
+ Selbstkosten für die Entnahmen von Nutzungen und Leistungen
+ Umsatzsteuer nach § 3 Abs. 1b und § 3 Abs. 9a EStG
= Betriebseinnahmen

Beispiel

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Josef Müller betreibt einen Lebensmitteleinzelhandel. Er verkauft am 1.1.01 5 Kilo Bananen für 45 €. Darüber hinaus verkauft er an diesem Tag über eine Internet-Handelsplattform Weihnachtskugeln, die er von seiner Oma geerbt hat und in keinem Zusammenhang mit seinem Einzelhandelsunternehmen stehen, für 100 €.

Bei welchen der Einnahmen handelt es sich um Betriebseinnahmen?

Die Einnahmen aus dem Verkauf der Bananen stehen im eindeutigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Betrieb, da der zentrale Betriebsgegenstand der Verkauf von Lebensmitteln ist.

Die Einnahmen aus dem Verkauf der Weihnachtskugeln stehen in keinem Zusammenhang mit seinem Betrieb und es besteht daher auch keine wirtschaftliche Veranlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb, sodass der Verkauf der Weihnachtskugeln nicht zu Betriebseinnahmen führt.

Zu den Betriebseinnahmen gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anlagevermögen des Betriebsvermögens.

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Beispiel

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Der Rechtsanwalt Julius Müller kauft sich in 01 für 700 € einen teuren Kugelschreiber, den er nur zu beruflichen Zwecken nutzt. Er passt dennoch sehr gut auf das Stück auf. Kurz danach gibt es beim Hersteller einen Brand und die Serie des Kugelschreibers wird eingestellt. Es wurden nur 50 Exemplare produziert. Bei Sammlern ist das Stück nun sehr begehrt. Julius Müller verkauft den Kugelschreiber am 01.02.02 für 3.000 €, was ebenfalls eine  Betriebseninahme darstellt. Die Betriebseinnahme ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 EStG im VZ 02 zu erfassen, da sie dann zufließt.

Wenn einem Steuerpflichtigen Gelder im Rahmen seines Betriebs durch die Aufnahme von Darlehen zufließen, so handelt es sich nicht um Betriebseinnahmen, da er zur Rückzahlung verpflichtet ist (H 4.5 Abs. 2 EStH "Darlehen").

Durchlaufende Posten

Durchlaufende Posten werden nicht zu den Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben gezählt. Es handelt sich um Gelder, die im Namen und für die Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden.

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Beispiel

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Der Unternehmer Franz Meyer begleicht die Rechnung des Steuerberaters:
Geschäftsgebühr 2.000 €
+ Fahrkosten 150 €
+ Porto und Material 50 €
+ USt 418 €
+ Gerichtskosten 500 €
Zahlbetrag 3.118 €
Die Betriebseinnahmen des Steuerberaters werden sich auf 2.618 € belaufen, da die 500 € Gerichtskosten nur als durchlaufende Posten zu betrachten sind und somit keine Betriebseinnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG darstellen.

Umsatzsteuer

Die vereinnahmte Umsatzsteuer und vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer ist gemäß H 9b EStH "Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten" als Betriebseinnahme zu behandeln. Die verausgabte Umsatzsteuer ist zu den Anschaffungskosten zu zählen, sofern nicht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs gegeben ist (§ 9b Abs. 1 EStG).

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Beispiel

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Die Zahnärztin Sara Wurzelfüllung kauft sich eine neue Behandlungseinheit für 35.000 € zzgl. USt 6.650 €.
Sie erbringt nur umsatzsteuerfreie Leistungen im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit § 4 Nr. 14 UStG. Der Gesamtbetrag von 41.650 € ist daher den Anschaffungskosten zuzurechnen.

Entnahmen

Entnahmen sind nach § 4 Abs. 1 S. 2 EStG gegeben, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter für betriebsfremde Zwecke entnimmt. Der Steuerpflichtige muss eine ausdrückliche Entnahmehandlung vornehmen (R 4.3 Abs. 3 EStR).

Entnahmen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. Unter Teilwert ist dabei der Wert zu verstehen, den ein Käufer für das Wirtschaftsgut zahlen würde, wenn er es im Rahmen des ganzen Beriebs erwerben würde (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).

Barentnahmen werden dabei grundsätzlich mit dem Nennwert bewertet. Wirtschaftsgüter im Umlaufvermögen haben als Teilwert in der Regel den Wiederbeschaffungspreis. Bei den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist der Teilwert mit den Wiederbeschaffungskosten anzusetzen. Bei der Entnahme in Form von Nutzung und Leistung kommt kein Ansatz mit dem Teilwert in Betracht, sondern mit den tatsächlichen Selbstkosten (H 6.12 EStH "Nutzung"). Selbstkosten beinhalten sowohl die Material- als auch die Lohnkosten und die entsprechenden Gemeinkostenzuschläge.

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Fiktive Umsatzbesteuerung

Wenn Gegenstände, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, dem Unternehmen für private Zwecke entnommen werden so ist der Vorgang gemäß § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Die Umsatzsteuer bemisst sich in diesen Fällen am Einkaufspreis zuzüglich eventueller Nebenkosten im Zeitpunkt der Entnahme (vgl. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Sollten die Daten für den Gegenstand nicht vorhanden sein, können auch gleiche Gegenstände herangezogen werden.

Wenn eine Entnahme von Nutzungen und Leistungen aus dem Unternehmen erfolgt, dann ist der Vorgang gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt und nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG mit den entstandenen Ausgaben, soweit diese zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Die Umsatzsteuer stellt zwar eine Betriebsausgabe dar, unterliegt jedoch dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG. Die Hinzurechnung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme, sodass bei Zahlung ein Abzug als Betriebsausgabe erfolgt.

Betriebsausgaben

 Zunächst betrachten wir ein allgemeines Video über die Betriebsausgaben.

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Unter die Betriebsausgaben fallen alle Aufwendungen, die keine Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines Gegenstandes darstellen und betrieblich veranlasst sind. Sie sind bei Zahlung als Betriebsausgaben abziehbar. Die Aufwendungen für den Kauf von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern es sich nicht um Aufwendungen für Wertpapiere, Grund und Boden oder Gebäude handelt. Hier dürfen die Kosten erst zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme als Betriebsausgaben abgesetzt werden (Vgl. § 4 Abs. 3 S. 4 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. 6 S. 3 EStG).

§ 4 Abs. 5 EStG

Nun betrachten wir § 12 Nr. 1 EStG und § 4 Abs. 5 S. 1 EStG, insbesondere in Abgrenzung zueinander. 

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Anschließend gehen wir nochmal detaillierter auf § 4 Abs. 5 EStG in Bezug auf Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte ein und betrachten dann auch § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 und Nr. 10 EStG im Detail.

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Die zeitlichen Zuordnungskriterien werden nachfolgend behandelt.

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Beispiel

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Johannes Holz betreibt ein Sägewerk. Er kauft am 1.1.02 eine Maschine und zahlt hierfür 50.000 €. Er bezahlt am gleichen Tag einen Installateur dafür, dass dieser die Heizungen im Büro wartet. Er wendet hierfür 400 € auf. Johannes Holz bezahlt darüber hinaus die Rechnung für seinen Rechtsanwalt, der die Scheidung von seiner Frau rechtlich betreut. Er wendet hierfür 20.000 € auf.

Die Ausgaben für die Maschine sind Anschaffungskosten, ein Abzug als Betriebsausgabe erfolgt erst durch die AfA. Die Aufwendungen für den Heizungsinstallateur stellen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben Sinne des § 4 Abs. 4 EStG dar.

Die Aufwendungen für den Rechtsanwalt sind der privaten Sphäre des Johannes Holz zuzuordnen und stehen in keinem Kontext zum Betrieb bzw. sind nicht durch diesen veranlasst. Die Aufwendungen für den Rechtsanwalt stellen daher keine Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG dar.

Bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird das Abflussprinzip durchbrochen und die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind nach § 4 Abs. 3 S. 3 EStG entsprechend der allgemeinen Regel als AfA abzusetzen. Die Nutzung von Sonderabschreibungen ist bei der Erfüllung der entsprechenden Tatbestände auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG möglich. Bei der Veräußerung ist der verbleibende Restwert vom Veräußerungspreis zur Ermittlung des Veräußerungspreises anzusetzen (vgl. R 4.5 Abs. 3 S. 5 EStR, H 4.5 Abs. 3 EStH "Veräußerung abnutzbarer Wirtschaftsgüter").

Wenn die Wirtschaftsgüter nicht abnutzbar sind, erfolgt ein Abzug als Betriebsausgabe erst im Zeitpunkt der Veräußerung, in dem die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vom Veräußerungspreis abgezogen werden.

Wenn die Veräußerung gegen eine Rente oder in Raten erfolgt, dann können die Betriebsausgaben jeweils bis zur Höhe der entsprechenden Betriebseinnahmen angesetzt werden. Hierbei gibt es keinen Unterschied zwischen der Anschaffung von abnutzbaren oder nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (R 4.5 Abs. 5 S. 1 und 2 EStR).

Beträge zur Tilgung eines Darlehens stellen keine Betriebsausgaben dar (H 4.5 Abs. 2 EStH "Darlehen").

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Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten

Nach § 6 Abs. 2 EStG können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sofern sie 250 € nicht überschreiten, sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten können im Veranlagungszeitraum der Entstehung ebenfalls sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Wenn die Herstellungs- oder Anschaffungskosten zwischen 250 € und 800 € liegen, ist ein sofortiger Abzug ebenfalls möglich. Die Grenzen werden dabei aus einer Nettosicht ohne Umsatzsteuer berechnet. Eine Abzugsfähigkeit als Vorsteuer ist für die Prüfung der Grenzen nach R 9.2 Abs. 2 S. 1 und 2 EStR nicht von Bedeutung.

Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 € und 1.000 € können im Pool abgeschrieben werden. Bei Sofort-Abschreibung sind sie in ein Verzeichnis aufzunehmen. Bei einer Pool-Abschreibung muss die Wahl für alle Wirtschaftsgüter einheitlich ausgeübt werden. Der Sammelposten muss dann geschlossen über 5 Jahre aufgelöst werden. Wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Sammelposten ausscheidet, hat dies nach § 6 Abs. 2a EStG keine Auswirkung.   

Bei Forderungsausfall wird keine Betriebsausgabe erfasst, da sich durch den fehlenden Zufluss auch keine Betriebseinnahmen ergeben. Bei Ausfall eines betrieblichen Darlehens liegen zum Zeitpunkt der endgültigen Uneinbringlichkeit Betriebsausgaben vor (H 4.5 Abs. 2 EStH "Darlehens- und Beteiligungsverlust").

Bei Diebstahl, Unterschlagung von Geld und anderen Wirtschaftsgütern liegen keine Betriebsausgaben vor, da die Gewinnauswirkung sich bereits bei der Zahlung des Umlaufvermögens ergeben. Bei Diebstahl von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist der Restwert als Betriebsausgaben abzuziehen (H 4.5 Abs. 3 EStH "Veräußerung abnutzbarer Wirtschaftsgüter"). Bei Verderben von Waren ist auf gleiche Weise zu verfahren.

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Einlagen

Einlagen sind grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 S. 8 EStG alle Wirtschaftsgüter, die dem Betriebsvermögen aus der privaten bzw. nicht betrieblichen Sphäre durch den Steuerpflichtigen zugeführt werden. Geldeinlagen wirken sich auf den Gewinn bei der Ermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht aus. Bei der Zuführung eines Wirtschaftsgutes liegen bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens Betriebsausgaben vor. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern findet eine Abschreibung über die Nutzungsdauer statt. Bei der Veräußerung kann dann der Restwert noch abgezogen werden, sofern dies nicht bereits nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG mit der Anwendung von § 6 Abs. 2 EStG geschehen ist (H 6.12 EStH "Geringwertige Wirtschaftsgüter"). Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern darf der Wert erst bei der Veräußerung als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Wir betrachten nun die Behandlung von Umlaufvermögen.

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Und nun auch die Behandlung und Bewertung von Einlagen.

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Nutzung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens für betriebliche Zwecke

Wenn Aufwendungen durch die betriebliche Nutzung von privaten Wirtschaftsgütern entstehen, so stellen diese Betriebsausgaben dar.

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Beispiel

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Ludgar Hans nutzt seinen privaten PKW für seine Arztpraxis, wenn er zu Hausbesuchen oder Fortbildungen fährt. Er nutzt den PKW nach Fahrtenbuch nur zu 9 % beruflich, sodass eindeutiges Privatvermögen vorliegt. Ihm sind im Jahr 01 Kosten von 10.000 € im Zusammenhang mit dem PKW angefallen. Die Kosten für den PKW sind zu 9/100 = 900 € als Betriebsausgaben abzugsfähig (vgl. H. 4.7 EStH "gemischt genutzte Wirtschaftsgüter").

Was ist Gewinnermittlung nach 4 Abs 3 EStG?

Die Einnahmeüberschussrechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG) ist die einfachste Art der Gewinnermittlung. Hier werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Das Ergebnis ist der steuerliche Gewinn oder der Verlust.

Wann Gewinnermittlung nach 4 Abs 3 EStG?

Gewerbetreibende, die weder nach § 140 AO noch nach § 141 AO verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und dies auch nicht freiwillig tun, können ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

Wer darf eine 4 Abs 3 Rechnung machen?

Es gilt der Grundsatz: Sind Unternehmer nicht zur Bilanzierung verpflichtet, dürfen sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Nach § 4 Abs. 3 EStG sind dazu folgende Unternehmer berechtigt: Gewerbetreibende mit einem jährlichen Umsatz kleiner als 600.000 Euro jährlichem Gewinn von weniger als 60.000 Euro.

Was bedeutet 4 Abs 3 EStG?

Nach § 4 Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und auch tatsächlich keine Bücher führen, ihren Gewinn aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben berechnen.

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