Jeder Arbeitnehmer hat bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Das Zeugnis dient sowohl dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers als auch dem arbeitskräftesuchenden Arbeitgeber bei der Auswahl der Stellenbeschreibung.
Man unterscheidet zwischen dem sog. End- und dem Zwischenzeugnis. Auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat der Arbeitnehmer nur unter bestimmten Umständen einen Anspruch.
Das sog. qualifizierte Arbeitszeugnis enthält neben Angaben zur Art und Dauer der Beschäftigung auch solche zur Beurteilung der Leistungen und des (Sozial-)Verhaltens des Arbeitnehmers.
In der Praxis gibt es immer wieder Streitigkeiten über die letztgenannten Punkte. Anders als bei der Beurteilung der Leistung gibt es bei der Beurteilung des Verhaltens keinen allgemein anerkannten Zeugniscode. Folgende beispielhafte Formulierungen dürften allerdings im Allgemeinen anerkannt sein:
„Sein Auftreten war geprägt von höchster persönlicher Integrität, vorbildlichem Einsatz und herausragendem
Führungsvermögen. Er war bei Vorgesetzten, Kollegen und nachgeordneten Mitarbeitern gleichermaßen
anerkannt und geschätzt.“
= sehr gut
„Er war durch sein ausgeglichenes und freundliches Wesen, seine hohe Integrität und sein Führungsvermögen
bei Vorgesetzten, Kollegen und nachgeordneten Mitarbeitern gleichermaßen geschätzt.“
„Sein Verfahren gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und nachgeordneten Mitarbeitern war stets einwandfrei.“
= gut
„Durch sein Auftreten war er bei Vorgesetzten, Kollegen und nachgeordneten Mitarbeitern gleichermaßen
geschätzt.“
= durchschnittlich
„Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und nachgeordneten Mitarbeitern gab zu Beanstandungen
keinen Anlass.“
= unterdurchschnittlich
„Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern war zufriedenstellend.“
„Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern war im Großen und Ganzen einwandfrei.“
= mangelhaft
Bei der Beurteilung der Leistung hat sich ein bestimmter Schlüssel für die Grundbeurteilung durchgesetzt. Dieser lautet wie folgt:
Er/Sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben
„stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt“
„stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt und unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen“
= sehr gut
„stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.“
= gut
„zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.“
= durchschnittlich
„zu unserer Zufriedenheit erledigt.“
= unterdurchschnittlich
„im Großen und Ganzen/insgesamt zu unserer Zufriedenheit erledigt.“
= mangelhaft
„Er/Sie hat sich bemüht, die ihm/ihr übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen“
„Er/Sie führte die ihm/ihr übertragenen Aufgaben mit großem Fleiß und Interesse aus.“
= völlig unzureichend
Die Grundbenotung muss allerdings auch zum sonstigen Inhalt des Zeugnisses passen. Ergibt sich aus dem sonstigen Text des Zeugnisses eine sehr gute Leistung, so darf die Grundbenotung dahinter nicht zurückbleiben. Hier ist im Einzelnen sehr genau zu differenzieren.