Wie wird der Grundfreibetrag bei der Rente berücksichtigt?

Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer Rente über dem Grundfreibetrag liegt. Letzterer wurde zum 1. Juli erhöht.

Normalerweise wird die Freude über die jährliche Rentenerhöhung dadurch getrübt, dass Rentner durch die höheren Beiträge verpflichtet sein könnten, eine Steuererklärung abzugeben. In diesem Jahr ist die Erhöhung zum 1. Juli besonders hoch ausgefallen: Im Westen erhalten Senioren nun 5,35 Prozent mehr und im Osten sogar 6,12 Prozent. Anders als sonst wurde aber auch der Grundfreibetrag angehoben. Dieser bezeichnet den Anteil der Einnahmen, der als Existenzminimum angesehen wird und deshalb steuerfrei ist. Dank ihm bleibt den Rentnern also mehr von der Beitragserhöhung übrig. „In diesem Jahr könnten weniger Rentner erstmals in die Steuerpflicht fallen und einige sogar wieder aus der Pflicht herauskommen, weil parallel zur Rentenerhöhung auch der Grundfreibetrag für 2022 angehoben wird“, so Daniela Karbe-Geßler, Steuerexpertin beim Bund der Steuerzahler (BdSt), laut Handelsblatt.

Dank der Erhöhung des Grundfreibetrags zum 1. Juli 2022 müssen womöglich weniger Rentner eine Steuererklärung abgeben. © Imago

Wann Sie als Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen

Für die Steuererklärung als Rentner ist es wichtig zu wissen, dass ein Teil der Rente dank dem Rentenfreibetrag steuerfrei ist. Der restliche Teil ist steuerpflichtig. Wie hoch Ihr Rentenfreibetrag ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab, wie der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. informiert – er ist also nicht für jeden Rentner gleich. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2022 steht Ihnen ein Rentenfreibetrag von 18 Prozent zu. Das bedeutet, dass 18 Prozent Ihrer Rente steuerfrei sind, während die übrigen 82 Prozent versteuert werden müssen. Der Rentenfreibetrag bleibt in den folgenden Jahren für Sie unveränderlich. Je später Sie in Rente gehen, umso kleiner wird allerdings der Rentenfreibetrag – ab 2040 muss sogar 100 Prozent der Rente versteuert werden.

Die Entwicklung des Rentenfreibetrags im Überblick:

Jahr des RenteneintrittsBesteuerungsanteil in ProzentRentenfreibetrag in Prozent2021811920228218202383172024841620258515.........20401000

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.

Auf den übrigen, steuerpflichtigen Teil der Rente wird der Grundfreibetrag angewendet. Das heißt, auch hier bleibt ein Teil der Rente von der Steuer unangetastet. Der Grundfreibetrag wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 von 9.744 im Jahr auf 10.347 Euro im Jahr angehoben. Rentner dürfen also auf den Monat gerechnet Einnahmen in Höhe von 862,25 Euro statt 812 Euro steuerfrei behalten. Zu den Einnahmen zählen die gesetzliche Rente, Einkünfte aus Nebenjobs, Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie gegebenenfalls Bezüge aus einer Betriebs- oder Witwenrente. Wenn alle diese Einnahmen zusammen den Grundfreibetrag überschreiten, wird eine Steuererklärung fällig.

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Wichtig zu wissen: „Grundsätzlich geht jede Rentenerhöhung in den steuerpflichtigen Teil der Rente“, wie Karbe-Geßler erklärt. Das heißt, bei jeder Rentenerhöhung sollten Senioren prüfen, ob ihre Einnahmen nun den Grundfreibetrag übersteigen – denn bei dem steuerfreien Teil der Rente handelt es sich um einen festgelegten Betrag, der nach Beginn der Rente nicht mehr angepasst wird.

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Sie müssen als Rentner eine Steuererklärung abgeben? So sparen Sie sich bares Geld

„Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss nicht automatisch am Ende auch Steuern zahlen“, berichtet die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. Rentner können zahlreiche Ausgaben geltend machen, darunter Versicherungsbeiträge, Medikamente, Zahnersatz, Spenden oder Handwerker. Liegt das verbleibende Einkommen anschließend unter dem Grundfreibetrag, müssen Sie keine Steuern zahlen. (fk)

So manch ein Rentner ist der Meinung, mit Beendigung seines Berufslebens endet auch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Dies ist nicht der Fall. Seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 (= Neuregelung zur Besteuerung der Renten und Pensionen) sind sie auch nach dem Rentenbeginn dazu verpflichtet. Diese Regelung findet selbst in jenen Fällen Anwendung, in denen das Finanzamt dem betroffenen Rentner vor dem Jahre 2005 mitgeteilt hat, dass er keine Steuererklärung mehr abgeben muss [FG Rheinland-Pfalz, 24.07.2013, 4 V 1522/13]. Doch nicht alle Rentner sind von den Steuerzahlungen betroffen: ob im individuellen Fall Steuerabgaben fällig sind oder nicht, hängt zum einem vom Datum des Renteneintritts, zum anderen von dem jeweiligen Einkommen ab. Gegebenenfalls fällt der Betroffene unter den gesetzlich vorgegebenen Grundfreibetrag, welcher als Existenzminimum angesehen wird.

Dieser Grundfreibetrag wurde zum 01.01.2014 angehoben. Seit dem liegt er bei

8.354,- € für Alleinstehende und

16.708,- € für Ehepaare.

Zu beachten ist, dass nicht nur die Rente an sich als Einkommen angerechnet wird, sondern auch sämtliche andere Einkünfte, wie beispielsweise Mieteinnahmen. Liegen nun die Einkünfte eines Rentners über diesem Grundfreibetrag, so ist er zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Ist dies nicht der Fall, so bleibt er von dieser Pflicht befreit. Der Grund hierfür ist leicht zu finden: Einkommen, die unter diesen Freibetrag fallen, werden als das Minimum angesehen, welches eine Person zum Leben benötigt. Müssten von diesem Betrag noch Steuern gezahlt werden, würde dieses Existenzminimum in Gefahr geraten.

Wie bereits erwähnt, ist auch der Zeitpunkt des Renteneintritts von Bedeutung: je eher dieser erfolgte, desto geringer ist der prozentuale Besteuerungsanteil. Der Steuerfreibetrag wird für Neurentner

immer geringer, da der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang ansteigt. Lag er 2011 noch bei 62%, so stieg er 2014 bereits auf 68% an. Bei Renteneintritt in 2015 liegt er bereits bei 70%.

Bis zum Jahre 2039 wird sich diese Beteuerungsanteil kontinuierlich

erhöhen, bis er schließlich bei 100% liegt: Rentner, die ab 2040 in den

Ruhestand gehen und deren Einkommen über dem Grundfreibetrag

liegen, müssen für ihre komplette Rente Steuern zahlen.

Jahr des Rentenbeginns

2011

2012

2013

2014

Höchste Jahresbruttorente 2014, die steuerunbelastet bleibt

15.850 €

15.400 €

15.073 €

14.705 €

ergibt Monatsbruttorente

1.321 €

1.283 €

1.256 €

1.225 €

Besteuerungsanteil

62 %

64 %

66 %

68 %

betragsmäßig festgeschriebener steuerfreier Teil der Rente

5.733 €

5.329 €

5.036 €

4.706 €

der Besteuerung unterliegender Anteil der Rente

10.117 €

10.070 €

10.037 €

9.999 €

abzüglich Werbungskostenpauschbetrag

102 €

102 €

102 €

102 €

abzüglich Sonderausgabenpauschbetrag

36 €

36 €

36 €

36 €

abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

1.625 €

1.578 €

1.545 €

1.507 €

zu versteuerndes Einkommen (entspricht dem Grundfreibetrag)

8.354 €

8.354 €

8.354 €

8.354 €

(Quelle: Bundesministerium für Finanzen)

Im Klartext bedeutet dies, dass Renten, welche erstmals im Jahre 2014 gezahlt werden, zu 68% besteuert werden, während die restlichen 32% unberührt bleiben. Die Berechnung erfolgt dahingehend, dass ein bestimmter prozentualer Anteil der gesetzlichen Rente steuerpflichtig sind, beispielsweise 68% im Jahre 2014. Von diesem wird zum einen ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102,- €, zum anderen die üblichen steuerlich abzugsfähigen Ausgaben abgezogen (Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 36,- €, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung). Kann der Rentner jedoch nachweisen, dass er diesbezüglich mehr Ausgaben gehabt hat, so muss er diese in seiner Steuererklärung belegen.

Wird der Grundfreibetrag automatisch berücksichtigt?

Der Grundfreibetrag wird nach dem Sozialhilferecht ermittelt und soll das Existenzminimum für jeden Steuerzahler sichern. Er ist bereits in die Steuertabellen eingearbeitet und wird automatisch berücksichtigt, so macht es auch der Arbeitgeber bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer.

Wo wird der Grundfreibetrag berücksichtigt?

Der steuerliche Grundfreibetrag soll dafür sorgen, dass das Existenzminimum von der Besteuerung freigestellt wird. Allerdings wird er nicht wie andere Freibeträge einfach von den Einkünften abgezogen, sondern mit Hilfe der Tarifformel vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt.

Wie wird der Grundfreibetrag angerechnet?

Aktuell (für das Steuerjahr 2022) liegt der Grundfreibetrag bei 10.347 Euro. Das bedeutet, dass dieser Betrag auf das jährliche Jahreseinkommen gerechnet, steuerfrei bleibt. Alles, was sich oberhalb des Grundfreibetrags bewegt, unterliegt der Steuer.

Ist Grundfreibetrag und rentenfreibetrag dasselbe?

Der Rentenfreibetrag errechnet sich unabhängig vom Grundfreibetrag und wird durch das Renteneintrittsjahr bestimmt. Beide Freibeträge werden miteinander kombiniert. Ist die Summe von Renten- und steuerlichem Grundfreibetrag höher als die Jahresbruttotrente, fallen keine Steuern an.

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