Wer ist betreiber mieter oder vermieter

Betreiber der Versammlungsstätte ist hier gemeint. Diesen Begriff gibt es sowohl in der Versammlungsstättenverordnung, als auch u.a. im Immissionsschutzrecht, z.B. Betreiber einer Freizeitanlage, von der Lärm ausgeht).

Wer ist „Betreiber“?

Betreiber im Sinne der VStättVO ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über die Versammlungsstätte hat. Dies ist normalerweise der Eigentümer – konkret: die hierarchisch höchste Person. Ist bspw. die Stadt Musterhausen Eigentümerin der städtischen Mehrzweckhalle, so ist die Stadt auch Betreiberin, konkret bzw. korrekterweise der Bürgermeister von Musterhausen.

Aber auch der Mieter/Pächter, der für eine längere Zeit die Halle mietet bzw. pachtet, kann Betreiber sein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Stadt Musterhausen eine städtische Betreibergesellschaft gründet und ihre Halle an diese langjährig verpachtet (und die Betreibergesellschaft dann als Vermieter gegenüber Veranstaltern auftritt). Dann ist der Geschäftsführer dieser neuen Gesellschaft auch der Betreiber.

Nicht verwechseln: Vermieter und Betreiber

Veranstalter kann sein eine GmbH, eine Stadt, ein Bundesland, der Bund, eine GbR, ein Verein usw., aber auch eine Privatperson.

Vermieter kann ebenfalls wie der Veranstalter „jeder“ sein.

Betreiber hingegen ist immer ein einzelner Mensch, also niemals eine Stadt, eine GmbH usw. Wenn eine GmbH Vermieterin ist, wäre der Geschäftsführer der Betreiber.

Dementsprechend gibt es auch unterschiedliche Aufgaben: Der Vermieter ist für die Aufgaben aus dem Mietvertrag verantwortlich, der Betreiber für jene aus der VStättVO.

Seine Pflichten

Den Betreiber treffen die Bau- und Betriebspflichten aus der Versammlungsstättenverordnung, aber auch die üblichen Verkehrssicherungspflichten.

Oft wird mit Blick auf § 38 Abs. 1 MVStättVO geglaubt, der Betreiber sei alleine für die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich, denn dort heißt es: „Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.“

Diese Vorschrift ist aber so zu verstehen, dass damit die baurechtliche Sicherheit gemeint ist, und nicht allumfassend die Sicherheit der gesamten Veranstaltung bspw. auch mit Blick auf den Jugendschutz oder die Schlägerei unter Besuchern.

Außerdem ist eine der Hauptaufgaben die Anwesenheit: Im Unterschied bspw. zu einer Arbeitsstätte, in der sich typischerweise Arbeitnehmer aufhalten, die ihr Büro kennen, kennen die Besucher einer Versammlungsstätte diese nicht. Dementsprechend brauchen Sie ggf. Hilfe bzw. „Aufsicht“ durch jemanden, der die Location eben gut kennt und beurteilen kann, ob der Betrieb sicher ist oder nicht. Dies ist entweder der Betreiber, oder als Stellvertreter der Veranstaltungsleiter.

Dabei bedeutet „Anwesenheit“ nicht, das er in der Veranstaltung bzw. im Veranstaltungsraum anwesend sein muss, aber in der Versammlungsstätte (in der ja auch parallel mehrere Veranstaltungen stattfinden können).

Zum Veranstaltungsleiter

Lesen Sie dazu auch meine Analyse zu den Aufgaben eines Veranstaltungsleiters »

Andere Betreiber

Es gibt noch den Betreiber des Fliegenden Baus oder Betreiber von Bühnenbauten i.S.d. SQP5.

Der Betreiber ist ein Wirtschaftssubjekt, das unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb eines Wirtschaftsobjekts ausübt.

Allgemeines[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Wirtschaftssubjekt kommen natürliche (Privatpersonen) oder juristische Personen (Unternehmen, sonstige Personenvereinigungen oder der Staat mit seinen Behörden) in Betracht. Der Rechtsbegriff des Betreibers ist nicht genau vom Eigentümer, Inhaber oder Unternehmer trennbar, teilweise ist seine Funktion mit der Rechtsposition eines Besitzers identisch; er kann auch durch Auftrag als Sachwalter fremder Interessen fungieren.[1] Alle haben gemeinsam, dass sie rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einfluss auf ein Wirtschaftsobjekt ausüben können. Als Wirtschaftsobjekte kommen technische Anlagen, bestimmte Betriebsformen, ein Gewerbe oder auch eine Webseite in Frage. Betreiber müssen aus einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht handeln, wodurch gewährleistet ist, dass ein sicherer Betrieb der Wirtschaftsobjekte gegeben ist[2] und Betriebsgefahren ausgeschlossen werden.

Rechtsfragen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Betreiberbegriff wird in Gesetz, Rechtsprechung und Fachliteratur höchst unterschiedlich bestimmt, eine einheitliche Definition hat sich nicht herauskristallisiert.[3] Die Schwierigkeit besteht insbesondere darin, dass dem Begriff sowohl Merkmale einer Handlungspflicht als auch einer Zustandspflicht innewohnen, wobei die Zustandspflicht rechtliche und tatsächliche Sachherrschaft miteinander verbindet.[4] Der Betreiber übt insgesamt eine objektbezogene tatsächliche Sachherrschaft ohne Handlungsverantwortung aus.[5]

Der Betreiber ist nach § 1 Nr. 2 BSI-KritisV eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder Teilen davon ausübt. Betreiber kritischer Infrastrukturen sind gemäß § 8a Abs. 1 BSI-Gesetz verpflichtet, angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen kritischen Infrastrukturen maßgeblich sind.

Der Rechtsbegriff des Betreibers kommt besonders häufig im Energierecht vor. So erwähnt ihn das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG; § 3 EnWG), die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV; § 2 GasNZV); das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) versteht in § 3 Nr. 2 EEG unter dem Anlagenbetreiber, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Auch in der Telekommunikation (§ 3 Nr. 4a TKG) oder im Immissionsschutz (§ 3 Abs. 5a BImSchG) ist der Betreiber von großer Bedeutung. In § 3 Nr. 7 GenTG wird der Betreiber als eine juristische oder natürliche Person oder eine nicht-rechtsfähige Personenvereinigung beschrieben, die unter ihrem Namen eine gentechnische Anlage errichtet oder betreibt, gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt oder Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, erstmals in Verkehr bringt. Diese Legaldefinition bestimmt den Begriff im Wesentlichen mit sich selbst („Betreiber…oder betreibt“).

Der Betreiber ist nach § 38 VStättV für die Sicherheit einer Versammlung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Dabei muss er die Versammlungsstätte und ihre technischen Anlagen und Einrichtungen durch anerkannte Sachverständige prüfen lassen (§ 37 VStättVO). Als Flughafenbetreiber gelten diejenigen Unternehmen, deren Betriebszweck im Management von Flughäfen besteht. Die GEFMA definiert den Betreiber im Rahmen des Facilitymanagements als Grundstückseigentümer oder wer ein Gebäude mit gebäudetechnischen Anlagen betreibt oder als Arbeitgeber fungiert und als solcher Arbeitsplätze und Arbeitsmittel bereitstellt.[6] Als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 WpHG nicht die Börsenträger oder Betreiber organisierter Märkte, die neben dem Betrieb eines multilateralen Handelssystems keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen.

Der VGH Baden-Württemberg urteilte im Dezember 1987 operabel, denn „Betreiber ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen.“[7]

Arten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Betreiber von Gastronomiebetrieben und Hotels werden in Deutschland Gastronomen oder Hoteliers genannt.[8] Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft; § 1 Abs. 1 GastG). Eine Betreiberimmobilie umfasst solche Grundstücke nebst Gebäude und Zubehör, deren Nutzung eines Betreibers bedarf. Betreibermodelle sind in der Immobilienwirtschaft Bauprojekte, bei denen ein Unternehmen der Privatwirtschaft über eine Konzessionsvergabe nahezu vollständig die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Rahmen der Public Private Partnership übertragen bekommt. Der Betreiber ist Eigentümer oder Vermieter eines Veranstaltungsorts oder wurde vom Eigentümer oder Vermieter schriftlich mit der Aufgabe der Veranstaltung betraut.[9]

Netzbetreiber sind Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 EnWG und umfassen die Betreiber nach § 3 Nr. 2 bis 7 und 10 EnWG (Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Elektrizitätsverteilernetzen, Energieversorgungsnetzen, Fernleitungsnetzen, Gasversorgungsnetzen, Gasverteilernetzen und Übertragungsnetzen). Die Betreiber der Netzwerke heißen unter anderem Mobilfunkgesellschaft, Stromnetzbetreiber, Telekommunikationsnetzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilnetzbetreiber. Netzbetreiber bewirtschaften ein Netzwerk durch Netzmanagement. Netzbetreiber in der Energiewirtschaft nehmen eine Sonderstellung ein, weil sie ein natürliches Monopol bilden und deshalb gewährleisten müssen, dass alle Kunden und Lieferanten innerhalb des Netzgebiets diskriminierungsfreien Netzzugang erhalten.[10]

Betreiber des Schienennetzes ist in Deutschland größtenteils die DB Netz AG. Betrieben werden können auch Gebäude und Garagen, Parkplätze, Spiel- und Sportplätze oder Schulhöfe.[11] Als Betreiber einer Webseite wird der für ihren Inhalt Verantwortliche verstanden, der diese Inhalte anbietet, zur Verfügung stellt und im Impressum genannt werden muss.[12]

Aufgaben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Betreiben umfasst die Errichtung, die Produktion/Dienstleistung oder Erfüllung eines sonstigen Zwecks (Nutzung), Management, Unterhaltung und Wartung.[11] Der Betreiber kann diese Aufgaben in seinem Rechtsstatus als Eigentümer, Mieter, Pächter, Konzessionär oder Muttergesellschaft wahrnehmen.[13] Bei technischen Anlagen trifft den Betreiber die von seinem Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen

Weblinks/Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Literatur über Betreiber im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Hartmut Hardt, Rechtssicherheit für Betreiber von Trinkwasseranlagen, 2018, S. 4
  2. Hartmut Hardt, Rechtssicherheit für Betreiber von Trinkwasseranlagen, 2018, S. 25
  3. Oliver Lepsius, Besitz und Sachherrschaft im öffentlichen Recht, 2002, S. 347
  4. Christoph Enders, Kompensationsregelungen im Immissionsschutzrecht, 1996, S. 35
  5. Oliver Lepsius, Besitz und Sachherrschaft im öffentlichen Recht, 2002, S. 350
  6. GEFMA-Richtlinie 190, Stand September 2014, S. 2
  7. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 1987, Az.: 10 S 240/86 = DVBl 1988, 542
  8. Wolfgang Fuchs (Hrsg.), Tourismus, Hotellerie und Gastronomie von A bis Z, Stichwort: Eigentümerbetrieb, 2021, o. S.
  9. Martin Hortig, Veranstaltungsmanagement, 2008, S. 6
  10. Rolf-Dieter Reineke/Friedrich Bock (Hrsg.), Gabler Lexikon Unternehmensberatung, 2007, S. 309
  11. ↑ a b Oliver Lepsius, Besitz und Sachherrschaft im öffentlichen Recht, 2002, S. 348
  12. Thomas Hoeren/Viola Bensinger (Hrsg.), Haftung im Internet, 2014, S. 294
  13. Oliver Lepsius, Besitz und Sachherrschaft im öffentlichen Recht, 2002, S. 349

Wer ist Betreiber der Anlage?

Als Betreiber gelten gemäß VDI 3810 Blatt 1 alle natürlichen oder juristischen Personen, die Verantwortung für Anlagen oder Einrichtungen tragen und die Möglichkeit haben, Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit dieser Anlagen zu treffen.

Wer ist der Mieter und wer ist der Vermieter?

In Deutschland ist ein Mietvertrag ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, durch den sich eine Vertragspartei (der Vermieter) dazu verpflichtet, der anderen Partei (dem Mieter) den Gebrauch der gemieteten Sache zu gewähren, während die Gegenleistung des Mieters in ...

Wer gilt als Mieter?

Wer ist Mieter? Mieter ist, wer den Mietvertrag unterschreibt. Unterschreiben mehrere Personen den Mietvertrag, sind auch mehrere Personen Mieter, können also die Nutzung der Wohnung beanspruchen. Sie haften aber auch gemeinsam gegenüber dem Vermieter für die Mietzahlung.

Ist der Vermieter der Besitzer?

Derjenige, der in der Immobilie wohnt (z.B. Mieter) ist Besitzer. Derjenige, dem die Immobilie gehört, ist hingegen Eigentümer. In diesem Falle also der Vermieter. Besitz ist also die tatsächliche, Eigentum die rechtliche Sachherrschaft.

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