Wer erbt wenn der ehemann stirbt

Nach gesetzlichem Erbrecht erbt der überlebende Ehepartner nicht automatisch. Die wichtigste Voraussetzung für einen Anspruch des Ehegatten bzw. Lebenspartners auf das Erbe ist die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers eine gültige Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestand. Wenn bereits ein Scheidungsantrag eingereicht wurde oder die Ehe rechtskräftig geschieden wurde, haben Ehegatten keinen erbrechtlichen Anspruch mehr auf das Erbe.

Der Umfang des Erbteils hängt unter anderem vom Verwandtschaftsgrad der miterbenden Verwandten und dem ehelichen Güterstand ab.

Umfang des Erbes bei Gütergemeinschaft

Wenn die Ehegatten beim Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten erster Ordnung (z. B. Kinder, Enkel, Urenkel) ein Viertel des Nachlasses, die anderen Erben erhalten drei Viertel. Wenn nur Verwandte der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister) vorhanden sind, vergrößert sich der Erbteil des Ehegatten auf die Hälfte des Nachlasses. Falls es weder Verwandte erster oder zweiter Ordnung gibt, erbt der überlebende Ehegatte alles.

Meistens wird in diesem Fall eine sog. „fortgesetzte Gütergemeinschaft“ vereinbart, wonach das gesamte Vermögen der Eheleute nicht vererbt wird, sondern im gemeinsamen Eigentum des überlebenden Ehegatten und der Kinder verbleibt.

Die Höhe des Erbes bei Gütertrennung

In diesem Fall hängt der Erbteil von der Anzahl der Kinder ab. Bei einem Kind erbt sowohl der Ehegatte wie auch das Kind die Hälfte des Nachlasses. Wenn es zwei Kinder gibt, erben der überlebende Ehegatte und die Kinder jeweils ein Drittel. Bei drei oder mehr Kindern erbt der Ehegatte ein Viertel, die restlichen drei Viertel werden unter den Kindern aufgeteilt. Wenn der Erblasser keine Kinder hinterlässt, z. B. weil ein Kind bereits verstorben ist, so haben Enkelkinder Anspruch auf den Erbteil des Verstorbenen.

Die Höhe des Erbes im Falle einer Zugewinngemeinschaft

Im Fall der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten erster Ordnung ein Viertel des Nachlasses. Dieses wird durch eine sog. „Zugewinnpauschale“ in Höhe eines zusätzlichen Viertels auf die Hälfte des Nachlasses erhöht. Wenn es nur Erben zweiter Ordnung gibt, erhöht sich der Erbteil des Ehegatten auf 75 % der Erbmasse. Für den Fall, dass es nur Erben dritter Ordnung gibt, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf den gesamten Nachlass.

Voraus des Ehegatten

Falls der Ehegatte gesetzlicher Erbe ist, so hat er gem. § 1932 BGB Anspruch auf den sogenannten „Voraus“. Dazu zählen Haushaltsgegenstände sowie Hochzeitsgeschenke, die zur Führung eines Haushalts benötigt werden (z. B. Möbel, Geschirr und ein gemeinschaftlich genutzter Pkw). Jedoch werden alle Dinge, die der Verstorbene ausschließlich zu persönlichen oder beruflichen Zwecken genutzt hat, nicht zu den Haushaltsgegenständen gezählt.

Falls der überlebende Ehegatte allerdings in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde oder das Erbe ausschlägt, entfällt sein Anspruch auf den Voraus.

Das Wichtigste zur gesetzlichen Erbfolge

  • Die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn es kein Testament gibt, ein Testament ungültig ist oder per Testament die gesetzliche Erbfolge bestimmt wurde.
  • Verwandte des Erblassers ab dem zweiten Grade erben in der Regel als Erbengemeinschaft.
  • Der Erbanteil am Nachlass ist nach Verwandtschaftsgrad geregelt.
  • Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers hat eine Sonderstellung.
  • Nicht verheiratete oder als Lebensgemeinschaft eingetragene Partner erben nichts – genau wie geschiedene Ehepartner.
  • Stiefkinder sind allein gesetzliche Erben ihres leiblichen Elternteils und nicht des Stiefelternteils.
  • Die gesetzliche Erbfolge regelt die Höhe der Pflichtteilsansprüche.
  • Ohne Testament, Erbvertrag und gesetzliche Erben oder wenn das Erbe allseits ausgeschlagen wurde, erbt der Staat.

Das deutsche Erbrecht erlaubt jedem, für seinen Todesfall eine Regelung über sein Vermögen zu treffen. Dies geschieht durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Der Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden. Das Testament kann, aber muss nicht notariell beurkundet werden.

Hat der Verstorbene seinen Nachlass nicht durch ein gültiges Testament oder einen Erbvertrag geregelt, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die gesetzliche Erbfolge: Diese ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt.

1. Wer erbt?

„Frauen und Kinder zuerst“ – der Evakuierungskodex aus dem 19. Jahrhundert lässt sich in gewisser Weise auf die gesetzliche Erbfolge in Deutschland übertragen. Allerdings geschlechterneutral umformuliert als „Ehepartner und Kinder zuerst“. Der hinterbliebene Ehepartner wird beim Erbe als Erstes berücksichtigt. Gleich danach folgen die sogenannten Erben erster Ordnung: eheliche und nicht eheliche Kinder des Verstorbenen. Ist der Erblasser unverheiratet, erben nur die Kinder.

Der Gesetzgeber teilt grundsätzlich alle Angehörigen in eine Rangfolge auf, die festlegt, welches Familienmitglied wann erbt. Im Erbrecht nennt man das das Parentalsystem. Ganz vorne in der Erbreihenfolge stehen dabei die Erben erster Ordnung. Gibt es keine Erben erster Ordnung, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zug. Gibt es hier ebenfalls keine, haben die Angehörigen der dritten oder auch der vierten Ordnung Erbanspruch.

Beispiel für die gesetzliche Erbfolge

2. Was steht wem zu?

Gesetzlicher Erbanspruch des Ehepartners

Wie viel der Ehepartner erbt, ist abhängig davon, welche Verwandten noch leben und welche Einigung die Eheleute in Bezug auf das Vermögen getroffen haben.

Wenn es noch lebende Verwandte der ersten Ordnung gibt, bekommt der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner grundsätzlich ein Viertel der Erbschaft.

Gibt es nur noch Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern, erbt er die Hälfte.

Wenn es nur noch Verwandte der dritten Ordnung gibt, die nicht die Großeltern sind, erbt der Ehepartner allein. Das gilt auch bei noch lebenden Verwandten in noch weiter entfernter Ordnung.

Außerdem spielt der Güterstand der Ehe eine wichtige Rolle. Ohne einen notariellen Güterstandsvertrag, auch Ehevertrag genannt, gilt der gesetzliche Güterstand. Die Ehegatten leben dann in einer Zugewinngemeinschaft.

Zugewinnausgleich als Normfall

In einer Zugewinngemeinschaft erhält der Ehepartner zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil ein Viertel des Erbes als pauschalierten Zugewinnausgleich. Die restliche Erbschaft geht jeweils an die Verwandten des Erblassers. So kommt ein Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft im Erbfall neben lebenden Verwandten der ersten Ordnung insgesamt auf die Hälfte des Nachlasses, neben Erben der zweiten Ordnung auf drei Viertel des Nachlasses. 

Sonderfall Gütertrennung oder Gütergemeinschaft

Bei der Gütertrennung geht nur der Teil des Vermögens in die Erbmasse ein, der dem Verstorbenen gehörte. Ein Zugewinnausgleich am Ende der Ehe/Lebenspartnerschaft findet dann nicht statt.

Bei der Gütergemeinschaft gilt das Vermögen der Eheleute als gemeinschaftlicher Besitz – dem hinterbliebenen Ehepartner gehört also schon vor dem Erbfall die Hälfte. Gesetzlich erhält er neben den Erben der ersten Ordnung zusätzlich den Anspruch auf ein Viertel des Gesamtgutes, neben Erben zweiter Ordnung sogar die Hälfte.

Erbrechtliche oder güterrechtliche Regelung?

In Einzelfällen kann es für den hinterbliebenen Ehegatten einen höheren Erbanteil begründen, das Erbe auszuschlagen und die sogenannte güterrechtliche Regelung geltend zu machen. Er verlangt dann anstelle des pauschalierten den konkret berechneten Zugewinnausgleich sowie den Pflichtteil. Seine Rechte muss der Ehepartner gegenüber den erbenden Verwandten des Verstorbenen geltend machen. Dieser Weg ist mitunter aufwändig und daher eher zu empfehlen, wenn der tatsächliche Zugewinn sehr hoch ist.

Aufteilung innerhalb der ersten drei Ordnungen

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung, also Kinder, Enkel, Urenkel, erben folgendermaßen: Der Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist eines der Kinder bereits vor dem Erblasser verstorben, geht dessen Erbteil wiederum zu gleichen Teilen auf dessen Kinder (also Enkel des Erblassers) über.

Für die zweite Ordnung, also die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, gilt: Leben beide Elternteile noch, erben sie allein. Ist ein Elternteil des Erblassers vor dessen Tod verstorben, erbt der lebende Elternteil die Hälfte, die Hälfte des vorverstorbenen Elternteils geht zu gleichen Teilen an dessen Kinder, also die Geschwister des Erblassers. Sind beide Elternteile vorverstorben, geht der gesamte Nachlass zu gleichen Teilen an die Geschwister des Erblassers. Sollten auch Bruder oder Schwester nicht mehr leben, geht deren Anteil auf ihre Kinder über, also auf die Nichten und Neffen des Erblassers.

Für die dritte Ordnung gelten die Regeln der zweiten Ordnung entsprechend: Leben alle vier Großelternteile, erben sie allein zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Großelternteile treten deren Nachkommen, also Onkel, Tante, Cousins und Cousinen des Erblassers – jeweils wieder zu gleichen Teilen.

Keine Angehörigen in den ersten drei Ordnungen?

Wenn es keinen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner und auch keine weiteren Angehörigen in den ersten drei Ordnungen gibt, erbt derjenige allein, der am nächsten mit dem Verstorbenen verwandt ist.

3. Was ist der Pflichtanteil?

Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht zu den Wünschen für den eigenen Nachlass passt, kann per Testament oder Erbvertrag Anderes verfügt werden – und so zum Beispiel auch ein Alleinerbe festgelegt werden.

Vollständig enterbt werden weitere Verwandte damit aber im Normalfall nicht. Das Gesetz sieht einen Pflichtteil vor, der der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Zu den Erb-Pflichten des Alleinerbenden gehört dann das Auszahlen des Pflichtteils an berechtigte Ehe- und Lebenspartner, Eltern oder Kinder des Verstorbenen.

Abweichungen beim Anspruch auf den Pflichtteil können sich aus für den Erblasser unzumutbaren Konstellationen ergeben, zum Beispiel bei straffällig gewordenen Pflichtteilsberechtigten.

4. Wer erbt die Möbel, das Auto, die Hobby-Ausrüstung?

Den Hausrat oder „Voraus“, wie der Gesetzgeber sagt – also all die Dinge, die notwendigerweise zu einem Haushalt gehören – erbt bei gesetzlicher Erbfolge grundsätzlich der Ehepartner des Verstorbenen.

Ob dabei auch Kunst oder Antiquitäten eingeschlossen sind, hängt davon ab, wer neben dem überlebenden Ehegatten noch erbt. Luxusgegenstände fallen im Normalfall in den allgemeinen Nachlass.

5. Erben oder Erbe ausschlagen?

Ein Erbe ist eine sogenannte Gesamtrechtsnachfolge. Das bedeutet: Wer erbt, tritt juristisch gesehen weitestgehend an die Stelle des Verstorbenen.

Vermacht werden somit zum Beispiel die Immobilie, das Auto und die Konten sowie wesentliche Rechte des Verstorbenen, aber genauso auch dessen finanzielle Verpflichtungen oder Schulden. Von laufenden Darlehensraten über Strom- und Telefonkosten bis hin zur Miete, zu Arztrechnungen, Vereinsbeiträgen oder Unterhaltsverpflichtungen – als Erbe haften Sie für alles mit Ihrem Privatvermögen. Zusätzlich kassiert der Staat bei Ihnen die Erbschaftsteuer.

Damit Sie sich mit einem Erbe nicht selbst überschulden, haben Sie das Recht, ein Erbe auszuschlagen. Um die finanzielle Situation des Erblassers zu prüfen, gibt Ihnen der Gesetzgeber sechs Wochen Zeit. Übrigens: Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, entfällt auch der Pflichtteil.

Das Erbe fällt dann dem nächsten in der Erbfolge zu. Wenn alle Erbberechtigten das Erbe ausschlagen, fällt es an den Staat. 

Kann der Ehepartner alles Erben?

Nach gesetzlicher Erbfolge, also ohne Berliner Testament, erben Ehepartner oder Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die in Zugewinngemeinschaft gelebt haben, lediglich 50 Prozent. Der Rest wird zwischen Erben ersten Grades wie Kindern und Enkeln aufgeteilt.

Wann ist der Ehepartner Alleinerbe?

Derjenige Ehepartner, der den anderen überlebt, aber nicht testamentarisch bedacht worden ist, wird nur in bestimmten Fällen Alleinerbe seines verstorbenen Ehepartners. Das ist der Fall, wenn weder Abkömmlinge, noch Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister), noch Großeltern des Verstorbenen vorhanden sind (§ 1931 Abs.

Was Erben Kinder und Ehepartner?

Gesetzlicher Erbanspruch des Ehepartners Wenn es noch lebende Verwandte der ersten Ordnung gibt, bekommt der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner grundsätzlich ein Viertel der Erbschaft. Gibt es nur noch Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern, erbt er die Hälfte.

Wer erbt wieviel bei gesetzlicher Erbfolge?

Der überlebende Ehepartner erbt je nach Anzahl der (noch lebenden) Kinder rund 30 % des Nachlasses (zwei Kinder) oder 25 % (mehr als zwei Kinder). Sind keine Kinder mehr am Leben, jedoch die Eltern des Erblassers, so erhält der hinterbliebene Ehepartner die Hälfte des Nachlasses.

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