Schimmel in der Wohnung: Wer zahlt Möbel

Nicht immer sind bauliche Mängel wie Wärmebrücken oder ein undichtes Dach Schuld daran, dass Feuchtigkeit und daraus Schimmel in der Wohnung entsteht. Auch durch falsches Lüften und Heizen kann die Feuchtigkeit in den Räumen so hoch werden, dass sie Schimmelbildung möglich macht. Als Mieter haben Sie die Pflicht, so mit der Wohnung umzugehen, dass möglichst keine Schäden entstehen. Andernfalls kann es für Sie schnell teuer werden, da Ihr Vermieter Sie für den Schaden zur Verantwortung ziehen kann.

Lüften und Heizen

Drei- bis viermal sollten Sie täglich für mehrere Minuten stoßlüften, um auf der sicheren Seite zu sein. Ein Kippen, also Schrägstellen der Fenster, ist nicht ausreichend. Im Winter sind Sie dazu verpflichtet, zusätzlich auch noch ausreichend zu heizen. Das bedeutet, dass alle Räume zumindest einmal am Tag auf über 20 Grad aufgeheizt werden müssen.

Wenn am Haus bauliche Veränderungen vorgenommen werden, ist es oft nötig, vermehrt zu lüften. Darüber muss Ihr Vermieter Sie allerdings informieren und darauf hinweisen, dass Sie anders als gewohnt lüften müssen. Das gilt vor allem bei Neubauten oder Sanierungen. Ihr Vermieter kann allerdings nicht von Ihnen verlangen, dass Sie sechsmal täglich oder sogar noch öfter lüften. Das ist nicht zumutbar und in solch einem Fall können Sie auch nicht für daraus entstandene Schäden verantwortlich gemacht werden.

Abstand zwischen Möbeln und Wänden

Wenn großflächige Möbel direkt an der Außenwand stehen, kann zwischen diesen und der Wand keine Luftzirkulation stattfinden. Das verhindert das Abtrocknen der Wände und kann somit zu Schimmel führen. Ihr Vermieter kann Ihnen zwar nicht verbieten, Ihre Wohnung so einzurichten, wie es Ihnen gefällt, oder Ihnen sogar vorschreiben, wie Sie Schränke zu stellen haben (Landgericht Mannheim, Urteil vom 14.02.2007, Az.: 4 S 62/06). Dennoch ist es empfehlenswert, einen kleinen Spalt Platz zwischen Möbeln und Außenwänden zu lassen. Auf diese Weise gehen Sie auf Nummer sicher, dass Sie nicht für Schimmelbildung verantwortlich sind.

Anzeigepflicht

Als Mieter sind Sie derjenige, der den Schimmel als erster bemerkt. Aufgrund dieser Rolle haben Sie eine Anzeigepflicht gegenüber Ihrem Vermieter, egal welcher Mangel Ihnen an Ihrer Wohnung auffällt. Das bedeutet, dass Sie Ihren Vermieter – oder die zuständige Hausverwaltung – umgehend informieren müssen, wenn Sie irgendwo feuchte Wände oder Schimmel entdecken. Diese Anzeige sollte schriftlich erfolgen, zum Beispiel in Form einer E-Mail. Auf diese Weise können Sie im Falle eines Streites beweisen, dass Sie Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sind.

Achtung: Wenn Sie Ihrem Vermieter nicht Bescheid geben, kann er später von Ihnen Schadensersatz verlangen, wenn größere Schäden entstehen (§ 536c Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).

Hilfe, Schimmel! Der graue Eindringling ist lästig und belastet nicht nur die eigenen vier Wände, sondern auch die Gesundheit. Was das Wohnglück zusätzlich trübt, sind rechtliche Streitereien mit der Vermieterin oder dem Vermieter und die damit einhergehenden finanziellen Diskussionen. Wir klären die rechtliche Lage, prüfen Ihre Versicherungssituation und geben Ihnen Tipps, wie Sie Schimmel vermeiden.

Schimmel in der Wohnung ist nicht nur ärgerlich und gefährlich, er führt oft auch zu Streit zwischen der Vermieterschaft und ihren Mieterinnen und Mietern. Klar: Bereits die Abklärungen durch Fachleute können mehrere Tausend Franken kosten. Wer für die Kosten der Beseitigung aufkommen muss, richtet sich nach dem Verursacherprinzip. Wer die Schimmelbildung verursacht hat, zahlt. Die Folge sind häufig langwierige Diskussionen und Schuldzuweisungen zwischen den Parteien. Und das brauchen Sie in solchen eh schon lästigen Situationen zuletzt.

So vielschichtig wie Schimmel: Die Ursachen eines Befalls

Undichte Dächer, versteckte Rohrbrüche in Wänden oder die Bildung von Kondenswasser aufgrund von mangelhaften Kältebrücken: Schimmelbildung kann viele Ursachen haben. Dabei kommt sie häufiger vor, als man denkt. In Deutschland lebt eine von sechs Personen in einer Wohnung mit dem unerwünschten «Mitbewohner» Schimmelpilz. In 55 Prozent ist das Bad betroffen und in 38 Prozent der Fälle das Schlafzimmer.

Dummerweise sind Schimmelpilze komplett anspruchslos: Zum Gedeihen brauchen sie nicht viel. Sie lieben Feuchtigkeit und Wasser in Wänden. Aber auch über längere Zeit herrschende feuchte Raumluft ist ideal für das Pilzwachstum in Gebäuden.

Erstaunlich ist, dass nicht nur alte Wohnungen von Schimmelbefall betroffen sind, sondern auch viele neu renovierte Häuser oder Neubauten. Denn diese werden heute immer luftdichter gebaut, was die natürliche Luftzirkulation erschwert. Die Folge: Eine erhöhte Luftfeuchtigkeit in den Räumen und Wänden – ideale Spielwiesen für Pilz und Schimmel. Was hilft, ist richtiges Lüften und richtiges Heizen. So kann es erst gar nicht zu Schimmelbefall kommen.

Schimmelschäden durch Baumängel – wer haftet für was?

Falls der Schimmelbefall in einem Gebäude eindeutig durch einen Baumangel verursacht wurde, muss die Vermieterin oder der Vermieter für entstandene Schäden aufkommen. Als Mieterin und Mieter haben Sie in dem Zeitraum, in dem Sie die Wohnung nicht vertragsmässig nutzen können, Anrecht auf eine Mietminderung. Deren Höhe hängt davon ab, in welchem Umfang Sie die Wohnung nicht nutzen können.

Wenn aber der Nachweis besteht, dass Sie als Mieterin oder Mieter den Schimmelschaden im Gebäude verursacht haben, können die Kosten allenfalls über die Haftpflichtversicherung gedeckt werden. Schäden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet oder in Kauf genommen wurden, oder solche, die durch die allmähliche Einwirkung von Faktoren wie Temperatur, Witterung oder Feuchtigkeit in Kauf genommen wurden, sind nicht gedeckt.

Die rechtliche Lage: So viele Grauschattierungen wie der Schimmel selbst

Informieren Sie Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter sofort, wenn Sie Schimmelbefall entdecken. Idealerweise schriftlich. Und: Dokumentieren Sie den Befall fotografisch – auch seine Entwicklung. Es kann durchaus vorkommen, dass die erste Reaktion der Vermieterschaft nicht Kooperation und das Suchen einer gemeinsamen Lösung ist. Bei Schimmelschäden kann es zu Schuldzuweisungen und einer Ablehnungshaltung kommen. Die Folge: Langwierige Diskussionen, die schnell in rechtlichen Streitereien enden.

Verlangen Sie bei einem Schimmelbefall von Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter eine Beurteilung oder ein Gutachten einer Expertin oder eines Experten. Weisen Sie zudem jegliche Schuld zurück, bis die Ursachen eindeutig geklärt sind und ein entsprechendes Gutachten vorliegt.

So sind Sie bei einem Schimmelbefall versichert:

So gefährlich ist Schimmel für Menschen

Schlechte Luft und übler Geruch sind die ersten Anzeichen für Schimmel in Wohnräumen. Oft fehlen sogar die typischen grauen Flecken an den Wänden. Denn der Befall ist manchmal gar nicht sichtbar und versteckt sich in den Wänden oder hinter dicht an Wänden anliegenden Möbeln. Die unsichtbaren Sporen breiten sich aber trotzdem im ganzen Raum oder über längere Zeit in der ganzen Wohnung bzw. im Haus aus. In geringer Konzentration sind sie für die Gesundheit harmlos. Übersteigt die Sporensättigung aber einen gewissen Wert, sind sie eine Belastung für die Atemwege und die Gesundheit im Allgemeinen. Vor allem in Schlafzimmern können sie längerfristig schädlich sein, denn hier verbringen wir die meiste Zeit.

Die Symptome reichen von Schlaf- und Konzentrationsstörungen über Schleimhautentzündungen und Seh- sowie Atembeschwerden bis hin zu Halskratzen, Augenbrennen oder Müdigkeit. Aber auch Kopfschmerzen, Gelenk- oder Magen-Darm-Beschwerden treten auf. Besonders lästig: Es ist nicht einfach, einen direkten Zusammenhang zwischen den Beschwerden und einem Pilzbefall herzustellen. Geschweige denn nachzuweisen.

So verhindern Sie Schimmelbefall

Vorbeugen ist bekanntlich besser als nachsehen. Falls sich Schimmel aber in Ihrer Wohnung schon breit gemacht hat, raten Expertinnen und Experten, ihn sofort zu entfernen. Bei einem geringen Befall waschen Sie am besten die betroffenen Stellen mit einer fünfprozentigen Sodalösung und 80-prozentigem Alkohol ab. Schützen Sie dabei unbedingt Ihre Augen und Haut. Bei starkem Befall müssen Sie eventuell die Tapeten wechseln, die Wände neu verputzen oder sogar falsch angebrachte Dämmungen ersetzen. Hier sind Fachleute gefragt. Wir haben fünf Tipps für Sie, damit es erst gar nicht so weit kommt: 

Unsere fünf Tipps

Tipp 1: Lüften, lüften und nochmals lüften

Vor allem nach dem Duschen, Baden oder Kochen sollten Sie unbedingt lüften. Aber auch durch das Blumengiessen oder den Trockner erhöht sich die Luftfeuchtigkeit. Und falls Sie sich sportlich betätigen – beispielsweise durch Fitness oder Yoga – steigt der Feuchtigkeitspegel in Ihren Wohnräumen zusätzlich an.

Lüften Sie drei- bis fünfmal täglich. Auch bei kaltem oder regnerischem Wetter. Dabei sollte die Raumluft einmal komplett ausgetauscht werden. Das dauert pro Durchlüftung etwa fünf bis zehn Minuten. Kippen Sie die Fenster nicht über längere Zeit an, denn so werden die Räume nie vollständig gelüftet. Und: Die Wände kühlen dabei aus und sind danach für Kondensfeuchtigkeit empfänglich.

Tipp 2: Heizen, aber richtig

Kalte Räume sind anfälliger für Schimmel als beheizte. Achten Sie deshalb darauf, dass in Ihren Räumen mindestens eine Temperatur von 16 Grad Celsius herrscht. Ideal sind Temperaturen zwischen 19 und 20 Grad. Denn zu warme Luft bindet Wasserdampf, was auch zu Schimmelbefall führen kann. Auch im Winter sollte die Raumtemperatur nie über 20 Grad liegen.

Tipp 3: Vorsicht bei unterschiedlichen Raumtemperaturen

Achten Sie darauf, dass zwischen verschiedenen Räumen nicht mehr als fünf Grad Temperaturunterschied liegt. Halten Sie ausserdem Türen zu kühleren Räumen immer geschlossen. Denn durch die Feuchtigkeit bildet sich schnell Kondenswasser an Wänden. Und das ist ein Paradies für Sporen, Pilze & Co.

Tipp 4: Die richtige Luftfeuchtigkeit

Neben frischer und warmer Luft sollten Sie auch auf die Luftfeuchtigkeit achten. Das ist vor allem in Neubauten ein Problem, wo baubedingt noch viel Feuchtigkeit in den Wänden oder im Estrich stecken kann. Wer auf der ganz sicheren Seite sein möchte, kann Thermo- und Hygrometer einsetzen. Diese liefern ganz genaue Werte. Zwischen 40 und 60 Prozent Luftfeuchtigkeit ist ideal.

Tipp 5: Fachpersonen kontaktieren

Holen Sie die Profis. Viele Schimmelschäden lassen sich erst durch Profis beheben und beseitigen. Denn oft werden die Schäden spät entdeckt, was auch eine gründliche Reinigung erschwert. Sicher gibt es auch in Ihrer Region Schimmelexpertinnen und -experten. Kontaktieren Sie diese.

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Geschrieben von:

Ilona Fäh

Ilona Fäh ist Themenmanagerin und schreibt für die AXA Texte über Themen rund um Versicherungen und darüber hinaus.

Welche Rechte habe ich als Mieter bei Schimmel?

Liegt die Ursache für den Schimmelbefall am Gebäude selbst, muss der Eigentümer sich um die Beseitigung des Schimmels kümmern. Ist nachweislich das Verhalten des Mieters schuld am Schimmel, obliegt ihm auch die Beseitigung. Es besteht kein Anspruch auf Mietminderung.

Wer zahlt Renovierung bei Schimmel?

Stellt sich heraus, dass der Mieter den Schimmelbefall verursacht hat, muss er die volle Miete weiterzahlen und ist für die Beseitigung der Schäden verantwortlich. Anders ist es, wenn der Mieter die Schimmelbildung gar nicht verhindern konnte, weil z. B. Mängel an der Bausubstanz der Grund für den Pilzbefall sind.

Wie schnell muss vom Vermieter Schimmel beseitigt werden?

Die Frist zur Mängelbeseitigung von zwei bis drei Wochen ist im Normalfall angemessen, kann jedoch je nach Einzelfall variieren. Daneben hat der Mieter die Möglichkeit, die Miete zu mindern oder diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

Wer muss Schimmel in der Wohnung bezahlen?

Wer zahlt? Ist der Mieter für einen Schimmelbefall verantwortlich, muss er diesen auf eigene Kosten beseitigen lassen und für allfällige Folgeschäden aufkommen. Dazu muss ihm der Vermieter seine alleinige oder überwiegende Verantwortung allerdings zweifelsfrei nachweisen.

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