Dürfen sonnenstudios ab 8 märz öffnen

Pressemitteilung vom 07.05.2020

Der Senat hat auf Grundlage des Beschlusses der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und der der Bundeskanzlerin vom 6. Mai 2020 Lockerungen der Berliner Eindämmungsmaßnahmen beschlossen.

Gastronomie:
Ab dem 15. Mai 2020 dürfen Gaststätten, die selbst zubereitete Speisen anbieten, unter Auflagen wie der Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern und der Vorlage von Hygienekonzepten in der Zeit von 6 bis 22 Uhr öffnen. Reservierungssysteme oder andere Systeme zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten werden dringend empfohlen. Der Aufenthalt ist mit Angehörigen des eigenen Haushaltes oder mit Personen eines weiteren Haushaltes erlaubt, Buffets dürfen nicht angeboten werden.

Hotellerie:
Ab dem 25. Mai 2020 dürfen Hotels wieder touristische Übernachtungen anbieten. Auch dann sind strenge Hygieneregeln zu beachten. Spa- und Wellness-Bereiche müssen geschlossen bleiben.

Gewerbe und Dienstleistungen:
Sonnenstudios und Solarien dürfen ab dem 9. Mai 2020 geöffnet werden, ebenso wie körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe.

Einzelhandel:
Bei der Öffnung von Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Kundin oder einem Kunden pro 20 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 20 qm, so darf jeweils maximal eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden.

Wissenschaft und Forschung:
Hochschulen können für den Forschungsbetrieb auf dem Campus unter Auflagen wieder öffnen und auch Verwaltungstätigkeiten wieder zulassen, die eine Anwesenheit vor Ort erfordern. Für die Präsenzlehre und für den Publikumsverkehr bleiben die Hochschulen weiterhin geschlossen.

Fahrschulen:
Fahrschulen dürfen öffnen, die Fahrlehrer müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Stadtrundfahrten:
Stadtrundfahrten und –Führungen im Freien dürfen ab 25. Mai unter Einhaltung von Mindestabstand und Hygieneregeln wieder angeboten werden.

Werkstätten für Menschen mit Behinderung
Die Beschäftigung und Betreuung von Leistungsberechtigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ist unter Einhaltung der Hygieneregeln ab dem 18. Mai gestattet, wenn die Zahl der gleichzeitig genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze auf 35 Prozent der am 17. März 2020 in einer Werkstatt vorhandenen Plätze beschränkt ist, die Menschen mit Behinderung einer Wiederaufnahme der Beschäftigung und Betreuung zugestimmt haben und ein mit dem jeweiligen Betriebsarzt abgestimmtes Infektionsschutzkonzept des Trägers für den Betrieb der Werkstatt vorliegt.

Sport:
Sportorganisationen dürfen ihren Übungs- und Lehrbetrieb ab dem 15. Mai unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufnehmen: Danach ist das kontaktlose Training im Freien bei Einhaltung der geltenden Abstandsregeln nun auch in Gruppen bis zu acht Personen (einschließlich Trainerin und Trainer bzw. Betreuenden etc.) wieder möglich.

Auch der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten im Freien ist ab dem 25. Mai 2020 wieder zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet.

Des Weiteren können Strand- und Freibäder ab 25. Mai 2020 geöffnet werden. Die jeweiligen Betreiber haben vor der Öffnung mit einem Nutzungs- und Hygienekonzept die Genehmigung der Sportverwaltung einzuholen.

Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit:
Ab 9. Mai sind Versammlungen mit bis zu 50 Teilnehmenden zulässig, sofern diese als ortsfeste Kundgebung oder als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden. Ab 18. Mai 2020 sind zudem Versammlungen im geschlossenen Raum im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 50 Teilnehmenden zulässig, sofern die räumlichen Bedingungen es zulassen. Ab 25. Mai sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 100 Teilnehmenden zulässig. In jedem Fall ist die Einhaltung des Mindestabstands und der Hygieneregeln sowie der zulässigen Teilnehmendenzahl von der Versammlungsleitung sicherzustellen.

Informationen zu weiteren Veränderungen sind, sobald die redaktionellen Änderungen an der Verordnung eingepflegt sind, unter www.berlin.de/corona zu finden.

  1. wa.de
  2. NRW

Erstellt: 26.03.2021Aktualisiert: 26.03.2021, 14:01 Uhr

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Neue Corona-Regeln gelten in NRW gelten ab Montag, 29. März. Das Land hat die Schutzverordnung entsprechend angepasst. Die aktuellen Maßnahmen im Überblick.

Update vom 26. März, 14 Uhr: NRW hat eine neue Corona-Schutzverordnung: Sie gilt ab Montag, 29. März. Überraschend: Die erwartete Corona-Notbremse wird nicht landesweit gezogen. Diese Regeln gelten nun in NRW.

Land Nordrhein-Westfalen
Fläche 34.098 km²
Bevölkerung 17,93 Millionen (2019)
Haupstadt Düsseldorf

Neue Corona-Regeln in NRW: Diese Maßnahmen greifen seit Montag, 8. März

[Erstmeldung] Hamm - Es gab schon wieder neue Beschlüsse. Bund und Länder haben sich beim Corona-Gipfel auf eine Anpassung der Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus verständigt. Somit wird es ab Montag, 8. März, auch in Nordrhein-Westfalen neue Regeln geben. (News zum Coronavirus)

Die Anpassungen, in die die Ergebnisse der Beratungen von Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und den Länderchefs um NRW-Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) einfließen, hat das Land in die neuen Corona-Schutzverordnung, die ab 8. März gilt, eingearbeitet und am Freitag veröffentlicht.

Schon nach dem Bund-Länder-Treffen sprach Armin Laschet von einem „Perspektivwechsel“ - „weg vom pauschalen und dauerhaften Schließen hin zu einer fokussierten und kontrollierten Sicherheit“, wie es der CDU-Chef formulierte.

Daher gelten ab Montag, 8. März, etwas lockerere Corona-Regeln. Es gibt eine Reihe von Öffnungen. Das ist dann wieder erlaubt:

  • Einzelhandel: Der gesamte Einzelhandel darf wieder öffnen. Es dürfen aber nur Kunden mit Termin und für eine begrenzte Zeit in die Läden. Die Anzahl der Kunden ist je nach Größe des Geschäfts begrenzt. Bei kleineren Läden darf jeweils ein Kunde pro zehn Quadratmeter rein. Bei größeren Läden sind es mehr. Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen laut Ministerium ohne Termin öffnen. Wie es für Regionen mit besonders niedriger Sieben-Tage-Inzidenz (wie etwa Münster) weiter geht, bleibt offen. Die Landesregierung prüfe, inwieweit „unter Berücksichtigung der Situation in den umliegenden Regionen zusätzliche Öffnungen vorgenommen werden können“, hieß es in einer Mitteilung.
    Update vom 22. März:Nach einem Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat das Land die Corona-Beschränkungen für den Einzelhandel ausgeweitet. Die Kundenbegrenzung pro Quadratmeter sowie die Terminbuchung bleiben damit nicht nur bestehen, sondern gelten auch für mehr Geschäfte als zuvor, wie das Gesundheitsministerium am Montag (22. März) mitteilte. Wenige Stunden zuvor hatte das OVG die die Beschränkungen für den Einzelhandel aufgehoben.
  • Kosmetik und Co.: Sogenannte körpernahe Dienstleistungen sind ab Montag, 8. März, in NRW grundsätzlich wieder zulässig. Wenn die Kundin oder der Kunde dabei keine medizinische Maske tragen kann - zum Beispiel bei Gesichtskosmetik - ist „ein tagesaktuelles negatives Testergebnis“ notwendig. Zunächst hieß es, der Test dürfe nicht direkt vor Ort gemacht werden, sondern nur Bescheinigungen einer offiziellen Teststelle seien gültig. Bis zum 1. April reiche aber auch ein Corona-Selbsttest aus, „der von den Kundinnen und Kunden unmittelbar am Ort der Dienstleistung in Anwesenheit des Personals durchgeführt und während der Dienstleistung aufbewahrt wird“, heißt es in der aktualisierten Corona-Schutzverordnung.
  • Museen, Burgen und Zoos: Museen, Galerien, Schlösser und Zoos dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Die Besucher müssen vorher einen Termin ausmachen und in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske tragen. Zudem darf sich drinnen nur eine Person pro 20 Quadratmeter aufhalten.
  • Kontakte: Treffen im öffentlichen Raum sind wieder mit höchstens fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten - unabhängig von den Wohnverhältnissen - als ein Hausstand.
  • Sport: Im Freien dürfen nun höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen gemeinsam kontaktfreien Sport ausüben. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern (bis einschließlich 14 Jahren) mit bis zu 2 Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen sind erlaubt.
  • Musikunterricht: Der musikalische und künstlerische Unterricht in Präsenz ist für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern wieder erlaubt.

Der Betrieb von Sonnenstudios, Saunen oder Thermen bleibt derweil weiterhin untersagt. Gleiches gilt für Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten.

Corona-Regeln in NRW: Maskenpflicht gilt nach wie vor in folgenden Bereichen

Ansonsten wurde ein Großteil der Regeln im Lockdown vorerst bis zum 28. März verlängert. So gilt etwa nach wie vor eine Maskenpflicht. Medizinische Masken (OP- oder FFP2-Masken) sind weiterhin in folgenden Bereichen verpflichtend:

  • Busse, Bahnen, Bahnhöfe, Flughäfen, Flugzeuge
  • Arztpraxen, Krankenhäuser und bei anderen medizinischen Dienstleistungen
  • Gottesdienste
  • Lebensmittelgeschäfte, Einzelhandel, Getränkemärkte, Drogerien, Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser
  • Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie Zoologisch Gärten und Tierparks
  • Friseure
  • Körpernahe Dienstleistungen

Corona-Regeln in NRW: Hier reicht das Tragen einer Alltagsmaske

In anderen Bereichen genügt derweil das Tragen einer Alltagsmaske - also einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung. Mindestens eine solche ist Pflicht ...

  •  auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
  • im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften,
  • bei nach der Corona-Schutzverordnung ausnahmsweise zulässigen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen und einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen unter freiem Himmel, 
  • auf Spielplätzen.

Inwieweit es weitere Lockerungen für Regionen mit besonders niedriger Inzidenz geben könnte, steht nach Angaben des NRW-Gesundheitsministeriums noch nicht fest. Die Landesregierung prüfe noch, „inwieweit für Kreise und kreisfreie Städte mit einem nachhaltig geringeren Infektionsgeschehen unter Berücksichtigung der Situation in den umliegenden Regionen zusätzliche Öffnungen vorgenommen werden können“, hieß es am Freitag, 5. März. (mit dpa-Matrial)

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