Zählen kinder unter 14 als haushalt

Zum Inhalt springen

  • PDF speichern

Neue Corona-Verordnung ab 1. Oktober 2022

Mit der Anpassung des Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch den Bund im September 2022 mussten wir auch die Corona-Verordnung des Landes neu fassen. Im Grunde bleiben die seit April 2022 geltenden Regeln bestehen. Neu ist, dass einige Maßnahmen wie die Maskenpflicht im Fernverkehr (Bahn und Busse) und in Gesundheitseinrichtungen durch das IfSG und nicht mehr durch die Corona-Verordnungen der Länder geregelt sind. Daher finden Sie in der Corona-Verordnung diese Regelungen nicht mehr aufgeführt. In unserer Übersicht haben wir die durch den Bund geregelten Punkte entsprechend markiert. Die Regelungen zur Maskenpflicht finden Sie in § 3 der Corona-Verordnung des Landes und in § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetz des Bundes.

Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske)

  • im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
  • in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.
  • Zusätzlich für das Personal (wenn tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht):
    • im ÖPNV,
    • in Arztpraxen, Zahnarztpraxen und psychotherapeutischen Praxen,
    • in Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe wie etwa Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen und Entbindungspfleger, Logopädinnen und Logopäden, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, sowie Podologinnen und Podologen, usw.
    • in Einrichtungen für ambulantes Operieren,
    • in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste,
    • in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
    • In Krankenhäusern, Tageskliniken, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten,
    • in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
    • in anderen vergleichbaren ambulanten oder stationären medizinischen Einrichtungen.

Maskenpflicht (FFP2-Maske) – Regelung durch den Bund

  • Im öffentlichen Personenfernverkehr.
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher sowie das Personal:
    • in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
    • in voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen,
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher beim Betreten von:
    • in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,

    • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

    • Einrichtungen für ambulantes Operieren,

    • Dialyseeinrichtungen,

    • Tageskliniken,

    • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

    • Rettungsdienste,

    • andere vergleichbare ambulante oder stationäre medizinische Einrichtungen.

  • Für das Personal in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre.
  • Bei FFP2-Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen Kinder bis einschließlich 13 Jahre auch eine medizinische Maske tragen.
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztlicher Nachweis notwendig)
  • Für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

  • Sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.

Testpflicht

  • Für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern; in Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sowie in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen. (Bundesregelung, § 28b Absatz 1 Nr. 3 IfSG). Beschäftige müssen mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis vorlegen. Für Personen, die in den oben genannten Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden, gilt die Testnachweispflicht nicht.
  • Für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit (Bundesregelung § 28b Absatz 1 Nr. 4 IfSG).
  • Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten.
  • Für nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler sowie nicht-immunisiertes Personal in sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, in Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung sowie in entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft.
  • Personen, die in Landeserstaufnahmeeinrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern sowie Geflüchteten etc., neu aufgenommen werden.

Ausnahmen von der Testpflicht

  • Kräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im Einsatz.
  • Besuchende, Begleitpersonen oder andere Personen im Rahmen eines Notfalleinsatzes, eines Krankentransports oder zur Sterbebegleitung.
  • Personen, die die oben genannten Einrichtungen lediglich für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den in der Einrichtung behandelten, betreuten oder gepflegten Personen betreten, sowie für Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres.

Bundesgesundheitsministerium: Welche bundesweiten Basismaßnahmen gelten ab dem 1. Oktober 2022?

Meldung: Neue Corona-Verordnung ab 1. Oktober 2022

Die Corona-Regelungen auf einen Blick (gültig 1. Oktober 2022) (PDF)

Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

  • FAQ
  • Aktuelles
  • Videos
  • Interviews

© picture alliance/dpa | Christoph Schmidt

© picture alliance/dpa | Marijan Murat

© picture alliance/dpa | Sebastian Gollnow

© spass - stock.adobe.com

© Ermolaeva Olga - stock.adobe.com

© picture alliance/Armin Weigel/dpa

© Paolese - stock.adobe.com

© picture alliance / dpa | Armin Weigel

© StockRocket - stock.adobe.com

© picture alliance/Daniel Bockwoldt/dpa

© peterschreiber.media/stock.adobe.com

: Immer auf dem neuesten Stand

Toplist

Neuester Beitrag

Stichworte