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Jugendliche bessern gern mit einem kleinen Nebenjob ihr Taschengeld auf. Doch nicht alles, was die Jugendlichen möchten, ist dabei auch erlaubt. Das Jugendarbeitsschutzgesetz gibt zum Schutz der Jugendlichen einen gewissen Rahmen vor. Bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Nachhilfe, Babysitten) dürfen Jugendliche Nebenjobs erst ab einem Alter von 15 Jahren annehmen. Sind die Jugendlichen noch vollzeitschulpflichtig, sind die Regeln grundsätzlich strenger als bei nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen. Bei Minderjährigen müssen außerdem die Eltern einem Nebenjob grundsätzlich zustimmen.
Durch einen Nebenjob können Jugendliche ihre Einnahmen verbessern. Dabei gelten für Schüler besondere gesetzliche Bestimmungen, damit noch genug Zeit für Hausaufgaben und Freizeit bleibt. Das regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es zielt darauf ab, Jugendliche vor gesundheitlichen Schäden und einer Verschlechterung der schulischen Leistungen zu schützen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz
Die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist verboten. So sieht es das Jugendarbeitsschutzgesetz vor. Es unterscheidet zwischen Kindern bis 14 Jahre und Jugendlichen ab 15 Jahren bis zum 18. Lebensjahr. Theoretisch dürfen Kinder unter 15 Jahren also gar keinen Nebenjob annehmen. Es gibt aber Ausnahmen.
Kein Nebenjob für Kinder unter 13 Jahren – und auch ab 13 Jahren gelten strenge Regeln
Ab dem 13. Geburtstag können Jugendliche einen Nebenjob ausüben – vorausgesetzt, die Eltern stimmen zu. Bis zu 2 Stunden pro Tag sind z.B. Babysitten oder Gartenhilfe möglich, jedoch nicht vor der Schule, während des Unterrichts oder nach 18 Uhr. Das gilt auch für Jugendliche ab 15 Jahren, wenn sie noch vollzeitschulpflichtig sind. Allerdings dürfen die Jugendlichen während der Schulferien arbeiten, jedoch maximal 4 Wochen im Jahr.
Sind die Jugendlichen über 15 Jahre alt und nicht mehr vollzeitschulpflichtig, dürfen sie bis zu 8 Stunden täglich an 5 Tagen die Woche arbeiten. Mit folgenden Einschränkungen: Zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens darf nicht gearbeitet werden. Nur in Nebenjobs in der Gastronomie dürfen Jugendliche ab 16 Jahren auch bis 22 Uhr arbeiten. In der Bäckerei, im Schichtbetrieb und in der Landwirtschaft gibt es ebenfalls Ausnahmen.
Die Eltern müssen dem Nebenjob zustimmen
Wenn Jugendliche noch keine 18 sind, müssen ihre Erziehungsberechtigten einem Nebenjob grundsätzlich zustimmen. Dazu ist es sinnvoll, folgende Fragen im Vorfeld gemeinsam zu klären:
- Warum soll ein Nebenjob angenommen werden?
- Wofür wird das Extrageld gebraucht?
- Wie sind die Arbeitszeiten in dem Nebenjob?
- Wann werden die Hausaufgaben erledigt?
Was ist die Arbeit wert?
In Deutschland gibt es zwar einen Mindestlohn, der gilt aber nicht für Schülerinnen und Schüler ohne abgeschlossene Ausbildung. Stundenlöhne von 12,00 Euro und mehr sind deshalb eher die Ausnahme. Deshalb ist es hilfreich, sich Infos über übliche Bezahlungen einzuholen, z. B. beim Jugendportal des Deutschen Gewerkschaftsbunds. Liegt die Bezahlung zwei Drittel unter dem üblichen Verdienst, ist dies sittenwidrig. Dann sollte man genau überlegen, ob der Arbeitgeber tatsächlich der richtige ist.
Der Mindestlohn gilt nicht für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildung.
Steuern und Finanzamt
Auch Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber direkt ans Finanzamt überwiesen. Dazu benötigt der Arbeitgeber die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des Jugendlichen. 10.908 Euro im Jahr können steuerfrei verdient werden. Meist kommen Schülerinnen und Schüler nicht über diesen Betrag. Ist dies aber doch einmal der Fall, müssen Steuern gezahlt werden. Die kann der Jugendliche sich am Ende des Jahres mit einer Steuererklärung wieder zurückholen. Formulare und Informationen hält das Finanzamt bereit.
Schülerarbeit
Viele Schüler möchten sich nebenbei noch etwas dazu verdienen, um nicht für jede Kleinigkeit die Eltern um Geld anpumpen zu müssen. Aber ab wann ist Schülerarbeit erlaubt und kann ich mit 14, 15, 16 oder 17 Jahren ohne Weiteres einen Nebenjob annehmen?
Wir erklären, welche Regelungen im Arbeitsrecht Schüler bezüglich der Alterseinschränkung, Arbeitszeit kennen sollten, welche Tätigkeiten du überhaupt ausüben darfst und ob du noch in der Sozialversicherung deiner Eltern bleiben darfst.
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Unter 13 Jahren
Mit 13 und 14 Jahren
Mit 15, 16 und 17 Jahren
Mindestlohn
Sozialversicherung und Steuern
Studentenjobs von JOBRUF
Zusammenfassung
Unter 13 Jahren: Bezahlte Arbeit nicht erlaubt
Lediglich nicht bezahlte außerschulische Tätigkeiten – etwa im Rahmen einer ärztlich verordneten Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, eines Betriebspraktikums oder richterlich verordneter Sozialstunden – dürfen ausgeübt werden.
Erlaubt sind selbstverständlich kleine Hilfsarbeiten innerhalb deiner Familie, z. B. Staub saugen oder deiner Großmutter beim Einkaufen zu helfen.
Auch wenn deine Familie einen landwirtschaflichen Betrieb hat, darfst du beim Versorgen der Tiere mithelfen.
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Arbeiten als Schüler mit 13 und 14 Jahren: Mit Einschränkungen möglich
Kinder mit 13 und 14 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern bereits einfache Arbeiten für maximal 2 Std./Tag verrichten. § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung (kurz: KindArbSchV) regelt genau, in welchen Bereichen du arbeiten darfst.
Erlaubt sind:
- Austragen von Zeitungen, Prospekten u. ä.
- Tätigkeiten in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten (Botengänge, Babysitter-Jobs, Nachhilfe-Jobs, Tierbetreuung, Einkaufen mit Ausnahme von Alkohol und Tabakware)
- Tätigkeiten in landwirtschaftlichen Betrieben (Ernte und Feldbestellung, Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Versorgung der Tiere)
- Handreichungen beim Sport
- Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen von Kirchen, Vereinen u. ä.
Außerdem muss der Nebenjob weitere formale Anforderungen erfüllen, damit die körperliche und geistige Entwicklung von Kindern keinen Schaden nehmen kann:
- Die Arbeit muss leicht und für Kinder geeignet sein
- Der Arbeitseinsatz darf nicht vor oder während der Schulzeit erfolgen
- Der Schulbesuch und sämtliche Maßnahmen zur Berufswahl dürfen nicht gestört werden
- Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung dürfen nicht nachteilig beeinflusst werden
Achtung:
All
diese Regeln gelten unabhängig davon, ob du während des Schuljahres oder in den Sommerferien arbeitest. Wenn du also mit 13 oder 14 in den Ferien arbeiten möchtest, so darf du das trotz ausreichender Freizeit dennoch nicht mehr als 2 Std täglich.
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Schülerarbeit mit 15, 16 und 17 Jahren: Schulpflicht beachten
Falls du noch schulpflichtig bist, gelten für die Schülerarbeit mit 15, 16 und 17 Jahren weiterhin die Regelung der Kinderarbeitsschutzverordnung , wie sie auch für 13 und 14jährige gelten. Je nach Bundesland dauert die Vollzeitschulpflicht 9 oder 10 Jahre; hier findest du eine Übersicht der Regelungen in den einzelnen Bundesländern.
Falls du dich nach dem Ende der gesetzlichen Schulpflicht freiwillig für einen weiteren Besuch der Schule entscheidest – zum Beispiel um Abitur zu machen oder die Berufsschule zu besuchen –, findet der dritte Abschnitt des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) Anwendung:
- Der Unterricht hat Vorrang und darf durch deinen Nebenjob nicht negativ beeinflusst werden (schlechte Noten oder sogar das Sitzen bleiben soll so verhindert werden)
- Du darfst außerdem maximal 8 Std./Tag und 40 Std./Woche arbeiten (in der Regel nur während den Ferien möglich)
- Du darfst nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten (Ausnahmen gibt es nur für wenige Berufe: ab 16 im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr und in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr (mit 17 ab 4 Uhr)
- Du darfst nur in Ausnahmefällen am Wochenende arbeiten (in der Krankenpflege, Landwirtschaft, Gastronomie o. ä.)
Als Berufsschüler muss dir dein Arbeitgeber, in dessen Betrieb du den praktischen Teil der Ausbildung absolvierst, die Aufnahme eines Nebenjobs grundsätzlich genehmigen. Denn dein Urlaub dient als Erholung und sollte nicht zum Arbeiten genutzt werden.
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Mindestlohn gilt nicht
Für Personen unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt der flächendeckende Mindestlohn leider nicht (§ 22 des Mindestlohngesetzes).
Dein Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, dir mindestens 8,84 €/Std. zu zahlen, wenn du noch minderjährig bist.
JOBRUF möchte dir allerdings attraktive Jobangebote vorstellen und achtet darauf, dass die Mindestentlohnung für einen Nebenjob 9 €/Std. nicht unterschritten wird.
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Sozialversicherung und Steuern bei Schülerarbeit
Für Schülerarbeit zahlst du keine Sozialversicherung, solange sie als Minijob ausgeübt wird. Du darfst also bei einer regelmäßigen Beschäftigung nicht mehr als 450 €/Monat verdienen (Stand 2018). Ausnahme ist eine kurzfristige Beschäftigung in den Schulferien – hier ist bis zu einer Dauer von insgesamt 20 Tagen/Jahr ein Mehrverdienst möglich. Wenn du nicht mehr schulpflichtig bist, sind 70 Tage/Jahr erlaubt (Stand 2018).
Als Minijobber bist du außerdem versicherungsfrei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Von der verpflichtenden Rentenversicherung kannst du dich befreien lassen. Steuern fallen für einen Minijobber nicht an.
Als Minijobber bist du auch weiterhin beitragsfrei über deine Eltern in der Familienversicherung krankenversichert.
Achtung:
Zusammengerechnet darfst du nicht mehr als 8.004 €/Jahr (Stand 2018) verdienen. Überschreitest du diese Grenze, fallen Steuern an, du zahlst volle Sozialversicherungsbeiträge, musst dich eigenständig krankenversichern und u. U. kann bereits erhaltenes Kindergeld
zurückgefordert werden.
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Schülerjobs bei JOBRUF finden
Nebenjobs für Jugendliche und Studenten bieten eine gute Möglichkeit, nebenbei etwas dazu zu verdienen und gleichzeitig auch etwas Abwechslung zur Paukerei. Die Studentenvermittlung JOBRUF bietet eine Menge spannende Jobangebote auch für Schüler – z. B. als Nachhilfelehrer, Babysitter oder Gartenhelfer.
Jetzt passende Schülerjobs finden
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Schülerarbeit - Alle Infos auf einen Blick:
- Schüler unter 13 dürfen keine bezahlte Arbeit ausüben
- Zwischen 13 und 15 Jahren darf nur maximal 2 Std. täglich gearbeitet werden
- Ab 15 darfst du als Schulpflichtiger nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten
- Vorrang hat immer der Unterricht. Dieser darf durch den Nebenjob nicht gefährdet werden.
- Es gibt strenge Vorschriften zur Arbeitszeit
- Du darfst nur in bestimmten Bereichen Arbeit annehmen
- Der Mindestlohn gilt nicht für Jugendliche
- Für Schülerarbeit im Minijob zahlst du keine Sozialversicherung
Antworten auf häufige Fragen
Für Kinder unter 13 Jahren ist es generell verboten zu arbeiten. Erlaubt sind selbstverständlich kleine Hilfsarbeiten innerhalb deiner Familie, z. B. Staub saugen oder deiner Großmutter beim Einkaufen zu helfen.
Kinder mit 13 und 14 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern bereits einfache Arbeiten für maximal 2 Std./Tag verrichten. § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung (kurz: KindArbSchV) regelt genau, in welchen Bereichen du arbeiten darfst.
Falls du noch schulpflichtig bist, gelten für die Schülerarbeit mit 15, 16 und 17 Jahren weiterhin die Regelung der Kinderarbeitsschutzverordnung , wie sie auch für 13 und 14jährige gelten. Das Arbeiten in den Ferien ist „freiwilligen Schülern“ ab 15 Jahren (Sekundarstufe 2, Abiturient etc.) für bis zu 4 Wochen und maximal 8 Std. täglich an 5 Tagen pro Woche erlaubt.
Für Personen unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt der flächendeckende Mindestlohn leider nicht (§ 22 des Mindestlohngesetzes). Dein Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, dir mindestens 9,50 €/Std. zu zahlen, wenn du noch minderjährig bist.
Bildquellen (v.o.n.u.):
© Wokandapix / pixabay.com
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© "Shop around the
clock?" by Bündnis 90/Die Grünen Nordrhein-Westfalen is licenced under CC BY-SA
Veröffentlicht am: 24.07.2018
Überarbeitet am: 03.12.2021