Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gebührt der Witwe (dem Witwer) ein Versorgungsgenuss in Höhe von bis zu 60 % des Ruhegenusses des verstorbenen Beamten, abhängig von dem Durchschnitt des Einkommens der Ehegatten in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Tod des Beamten.
Lag bei dem Verstorbenen eine Verminderung des Einkommens in den letzten zwei Kalenderjahren wegen Krankheit vor, ist, wenn es für den überlebenden Ehegatten günstiger ist, bei dem Verstorbenen das Einkommen der letzten vier Kalenderjahre heranzuziehen.
Die Bestimmungen gelten sinngemäß für eingetragene Partnerschaften.
Um den Versorgungsgenuss nach Ihrem verstorbenen Ehegatten bzw. Ihrem verstorbenen eingetragenen Partner zahlen zu können, ersuchen wir Sie, uns folgende Unterlagen vorzulegen:
- die Sterbeurkunde
- Ihre Geburtsurkunde (Taufschein)
- die Heiratsurkunde bzw. Partnerschaftsurkunde
- einen Beleg mit Versicherungsnummer (z.B. Kopie der e-card) des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden Partners
- falls die Ehe geschieden oder die Partnerschaft aufgelöst war, das Scheidungsurteil bzw. die Auflösungsentscheidung
- einen ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen (steht weiter unten zum Download zur Verfügung) - Hinweis: Stichtag ist der auf den Todestag folgende Monatserste.
- einen Antrag auf Vorschusszahlung auf den Versorgungsbezug (steht weiter unten zum Download zur Verfügung)
- Bekanntgabe der Kontoverbindung (weiter unten als Download)
Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Ablichtung (beglaubigter Abschrift) vorzulegen; fremdsprachigen Urkunden sind beglaubigte Übersetzungen anzuschließen.
Fragebogen Witwe/Witwer (203.3 KB)
Bekanntgabe - Bankverbindung - österreichische Kreditinstitute (156.5 KB)
Für eine Auszahlung im ausländischen EU-Raum wird folgende Meldung benötigt:
Kontoerklärung EWR und Schweiz (141.2 KB)
Antrag auf Vorschusszahlung (66.8 KB)
Die entsprechenden Gesetzestexte und Berechnungsweisen der letzten Kalenderjahre finden Sie hier:
Witwen(r)versorgungsgenuss Gesetzestext 2021 (475.4 KB)
Witwen(r)versorgungsgenuss Gesetzestext 2020 (473.6 KB)
Witwen(r)versorgungsgenuss Informationsblatt 2021 (214.7 KB)
Witwen(r)versorgungsgenuss Informationsblatt 2020 (215.5 KB)
Ermittlung des Basisprozentsatzes
Für die Ermittlung des Basisprozentsatzes ist das Bruttoeinkommen (inkl. allfälliger Sonderzahlungen) des (der) Verstorbenen und jenes der Witwe (des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes heranzuziehen.
Ist eine Verminderung des Einkommens des (der) Verstorbenen in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Gebrechen zurückzuführen, ist das Einkommen des (der) Verstorbenen der letzten 4 Kalenderjahre vor dem Todeszeitpunkt heranzuziehen, sofern dies für den Hinterbliebenen günstiger ist.
Der Basisprozentsatz wird nach folgender Formel berechnet:
Einkommen der Witwe (des Witwers) | |
70 - 30 x | ———————————————————— |
Einkommen des (der) Verstorbenen |
Erhöhung des Prozentsatzes
Beträgt der Basisprozentsatz der Witwen(Witwer)pension weniger als 60, so ist eine Erhöhung des Prozentsatzes bis auf maximal 60 möglich.
Bezieht die Witwe (der Witwer) kein sonstiges weiteres Einkommen, so wird die Witwen(Witwer)pension jedenfalls auf 60 Prozent der Pension der (des) Verstorbenen erhöht.
Verfügt die Witwe (der Witwer) über sonstige Einkünfte und erreicht die Summe aus Witwen(Witwer)pension und eigenem Einkommen (=Bruttoeinkommen) nicht den Grenzbetrag von EUR 2.098,74, so ist der Basisprozentsatz zu erhöhen. Dabei darf einerseits die Summe den genannten Betrag nicht übersteigen und andererseits das Höchstausmaß an 60 Prozent der Pension der (des) Verstorbenen nicht überschritten werden.
Sind 60 Prozent der Pension der (des) Verstorbenen bereits
höher als EUR 2.098,74, so gilt dieser höhere Betrag als Grenzbetrag.
Eine Änderung des Einkommens führt zu einer Neuberechnung.
Zu berücksichtigende Einkommen
- Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit;
- Monatliche Bezüge aus einem öffentlichen Mandat (zB Bürgermeister) über EUR 4.594,07;
- Wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und aus der Arbeitslosenversicherung;
- Ruhe- und Versorgungsgenüsse;
- Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme (Ausnahme: ausländische Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen Versicherungsfall);
- Urlaubsentschädigung und -abfindung (für nicht konsumierten Urlaub) und
- Bezüge nach dem Bezügegesetz oder sonstige Funktionsgebühren.
Nicht zu berücksichtigen sind:
- Leistungen vom Sozialministeriumservice;
- Leistungen von Pensionskassen;
- Pensionen privater Dienstgeber;
- Ausgleichszulage, Kinderzuschuss, Pflegegeld und der besondere Steigerungsbetrag für geleistete Höherversicherungsbeiträge;
- Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz;
- Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz.
Verminderung der Witwen(Witwer)pension
Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Witwen(Witwer)pension und eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) das 60fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2012 (EUR 8.460,–) so vermindert sich die Witwen(Witwer)pension um den Überschreitungsbetrag bis auf Null.
Witwen(Witwer)pension bei nicht aufrechter Ehe
Grundsätzlich wird diese Witwen(Witwer)pension nach den selben Bestimmungen wie bei aufrechter Ehe ermittelt. Zusätzlich gilt noch:
- Die Hinterbliebenenpension für Personen, deren Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde, ist mit der Höhe des Unterhaltsanspruches zum Zeitpunkt des Todes begrenzt.
- Für Personen, deren Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde, die aber im Zeitpunkt des Todes keinen Unterhaltsanspruch hatten, ist die Hinterbliebenenpension bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen mit der Höhe des durchschnittlich geleisteten monatlichen Unterhaltes begrenzt. Für diese Feststellung ist jedoch längstens ein Zeitraum von 3 Jahren vor dem Tod heranzuziehen.
Sonderregelung für Ehescheidungen gemäß § 55 Ehegesetz
Ist die häusliche Gemeinschaft von Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, kann auch jener Ehegatte, der die Trennung herbeigeführt hat, wegen tief greifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren.
Die im Allgemeinen geltende Begrenzung der Witwen(Witwer)pension mit der
Höhe des Unterhaltsanspruches ist nicht anzuwenden, wenn
- das auf Scheidung lautende Urteil den Schuldanspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält (kann nur die beklagte Partei aufnehmen lassen),
- die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
- die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintretens der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die letztgenannte Voraussetzung entfällt jedoch, wenn
- die Frau (der Mann) seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder
- ein waisenpensionsberechtigtes Kind ständig in Hausgemeinschaft mit der Witwe (dem Witwer) lebt.
Zuletzt aktualisiert am 14. November 2020