Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Es wird das Einkommen oder Vermögen aller in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen berücksichtigt.
Als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen sind alle Einnahmen, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur, in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
Welche Einkommen sind anzurechnen?
- Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit
- Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft
- Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
- Kapitaleinkünfte
- Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschussleistungen
- Kindergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld
- Krankengeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld
- BAB, BAföG, ABG, Arbeitslosengeld I
- Leistungen nach dem Wehrsold-, Bundesfreiwilligendienst- und Jugendfreiwilligendienstgesetz
- einmalige Einnahmen (wie z.B. Steuerrückerstattungen oder Weihnachtsgeld)
Diese Liste ist nicht abschließend.
Grundsätzlich ist jedes Einkommen anzuzeigen. Es wird geprüft, ob es sich bei der Einkommensart um ein sog. privilegiertes Einkommen handelt, d.h. ein Einkommen, das aufgrund einer besonderen Zweckbindung nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf.
Freibeträge
Ein Grundfreibetrag von 100 Euro gilt für alle Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Das heißt: Jeder Arbeitslosengeld II- oder Sozialgeld-Bezieher kann 100 Euro verdienen, ohne dass seine Leistung gekürzt wird. Dabei ist nicht von der Einzeleinnahme auszugehen, sondern von der Gesamtsumme aller im Monat zufließenden, anrechenbaren Einkommen. Deshalb sind auch Einkommen unter 100 Euro anzuzeigen.
Dieser Grundfreibetrag deckt alle mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Werbungskosten ab (z.B. Beiträge zu Versicherungen oder Fahrtkosten). Erst bei einem Bruttoeinkommen von über 400 Euro monatlich können – bei Nachweisführung – höhere Aufwendungen anerkannt werden.
Von Bruttoeinkommen, die zwischen 100 Euro und 1.000 Euro liegen, beläuft sich der Freibetrag auf 20 Prozent. Liegt das Einkommen über 1.000 Euro, ist für den übersteigenden Betrag ein Freibetrag von 10 Prozent zu gewähren.
Die Obergrenze für die Freibeträge liegt für Leistungsberechtigte ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, für Leistungsberechtigte mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.
Sie können Arbeitslosengeld II erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind und damit mindestens folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie sind mindestens 15 Jahre alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
- Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
- Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten.
- Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig.
Hilfebedürftig bedeutet, dass das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Erwerbsfähig bedeutet, dass Sie nicht wegen einer Krankheit oder einer Behinderung keine Arbeit aufnehmen können. Wer nicht erwerbsfähig, aber leistungsberechtigt ist, kann Sozialgeld erhalten.
Antrag stellen
Arbeitslosengeld II können Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter beantragen. Wie Sie dabei genau vorgehen, erfahren Sie auf der Seite Arbeitslosengeld II beantragen.
Weitere Informationen zu Antrag, Anlagen und dem Bescheid, finden Sie auf der Seite Antrag und Bescheid.
Einkommen und Vermögen
Arbeitslosengeld II bekommen nur hilfebedürftige Personen. Daher müssen sie zuerst Ihre eigenen Mittel einsetzen, bevor sie finanzielle Hilfe erhalten. Wenn Sie Einkommen haben oder über Vermögen verfügen, müssen Sie damit erst einmal Ihren Lebensunterhalt sichern, wenn Freibeträge überschritten werden.
Einkommen
Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Sie bekommen. Zum Einkommen gehören beispielsweise
- Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit,
- Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld,
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
- Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten,
- Kapital- und Zinserträge,
- einmalige Einnahmen (zum Beispiel Steuererstattungen, Abfindungen, Erbschaften),
- Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.
Vom Einkommen zieht Ihr Jobcenter unter anderem Freibeträge und Ausgaben ab.
Wichtig: Sie müssen Ihr Einkommen angeben, wenn Sie Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Wie Sie das entsprechende Formular richtig ausfüllen, erfahren Sie im Video: So füllen Sie die Anlage EK für Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) aus.
Vermögen
Zum Vermögen zählt alles, was Sie besitzen und in Geld messbar ist, beispielsweise
- Bargeld,
- Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere,
- Sachen (wie beispielsweise Fahrzeuge oder Schmuck),
- Kapitallebensversicherungen,
- Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen.
Beim Vermögen berücksichtigt Ihr Jobcenter Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann.
Wie auch beim Einkommen gibt es beim Vermögen verschiedene Freibeträge. Sie hängen von der Vermögensart ab.
Informieren Sie sich genauer über Einkommen und Vermögen (zum Beispiel Freibeträge) im Merkblatt Arbeitslosengeld II / Sozialgeld, Kapitel 9.