Wie ist der Markenschutz in Deutschland geregelt?

Markenschutz – Die Marke

Die Marke ist Ihr größtes Kapital. Sie ist Ihr Aushängeschild für Ihre Waren und Dienstleistungen und gewährleistet, dass Ihre Kunden Sie wiedererkennen. Deshalb sollte der Markenschutz immer eine hohe Priorität haben.

Der Markenschutz gestaltet sich nach dem Markenrecht. In Europa ist das Markenrecht weitestgehend harmonisiert. Das bedeutet, dass das Markenrecht in allen europäischen Ländern einheitlich geregelt ist. Länderspezifische Regelungen gibt es jedoch beim Unternehmenskennzeichenrecht.

Unterscheidungsfunktion

Die Marke dient der Unterscheidung der eigenen Waren und Dienstleistungen von denen der Wettbewerber. Erst mit einer Marke wird eine ansonsten nicht abgrenzbare Ware oder Dienstleistung zu einem individuell zuordnungsfähigen Markenartikel bzw. zu einer individuellen Dienstleistung. Man spricht auch von der produktidentifizierenden Herkunftsfunktion der Marke.

Garantie- & Wiedererkennungsfunktion

Der Markenschutz sichert das Vertrauen in die Qualität von Produkten und Dienstleistungen.

Wenn Ihnen das Produkt gefallen hat und Sie sich von dessen Qualität überzeugt haben, werden Sie dieses Produkt auch beim nächsten Mahl wählen.

Ohne eine Kennzeichnung als Marke wäre es Ihnen jedoch kaum möglich, dieses Produkt wieder zu finden.

Darüber hinaus wären Werbeaktionen nur wenig erfolgversprechend.

Verteidigungsfunktion

Als Inhaber einer Marke können Sie Ihren anderen Mitbewerbern untersagen, die identische oder eine verwechslungsfähige Marke zu verwenden. Die Marke bietet Ihnen ein effektives Verteidigungsmittel gegen Nachahmer.

Ohne eine Marke laufen Sie Gefahr, dass Mitbewerber Ihr erfolgreich eingeführtes Produkt nachahmen und Ihnen unter Ausnutzung Ihres aufwendigen Marketings mit womöglich teuren Werbeaktionen Konkurrenz machen.

Was kann als Marke geschützt werden?

Grundsätzlich können in Deutschland als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung, sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben oder Farbzusammenstellungen, geschützt werden.

Wer kann eine Marke anmelden?

Grundsätzlich kann jede natürliche Person und jede juristische Person einen Markenschutz beantragen.

Über welche Marken kann ein Schutz erlangt werden?

Für einen Markenschutz in Deutschland gibt es die deutsche Marke, die Gemeinschaftsmarke oder die IR-Marke mit Schutzbereich für Deutschland (nach dem Madrider Markenabkommen bzw. dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen).

Markenschutz entsteht üblicherweise mit Eintragung eines Zeichens in ein Markenregister. Bei der Markenanmeldung muss man angeben, für welche Waren oder Dienstleistungen die Marke Schutz genießen soll. Ist die Marke eintragungsfähig, kann man Dritten ab Eintragung die Nutzung dieses Zeichens für die vom Markenschutz erfassten Waren und Dienstleistungen verbieten.

Wie entsteht Markenschutz?

Markenschutz durch Eintragung oder Verkehrsgeltung

Markenschutz entsteht entweder durch Eintragung eines Zeichens in ein Markenregister. Bei einer deutschen Marke erfolgt dies durch Eintragung in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Bei einer Unionsmarke wird die Marke in das Register beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen.

Es gibt jedoch auch Zeichen, die ohne Eintragung Markenschutz genießen. Dies ist der Fall, sofern ein Zeichen durch intensive Benutzung im Geschäftsverkehr Verkehrsgeltung erlangt hat oder "notorisch bekannt", also berühmt ist. Dies ist z.B. bei Marken wie Coca Cola, PUMA, Nivea, Haribo, Volkswagen der Fall.

Markenschutz für bestimmte Waren und Dienstleistungen

Der Markenschutz bezieht sich auf die im sog. Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angeführten Waren oder Dienstleistungen. Eine Marke genießt daher nicht per se für alle Waren und Dienstleistungen Schutz. Vor einer Markenanmeldung muss daher genau überlegt werden, für welche Waren und Dienstleistungen Markenschutz benötigt wird. Eine einmal erfolgte Markenanmeldung kann nicht im Nachhinein auf weitere Waren oder Dienstleistungen erweitert werden. Hat man bei der Markenanmeldung ganze Klassen oder einzelne Waren bzw. Dienstleistungen vergessen, muss man insoweit eine neue Markenanmeldung vornehmen, für die dann wieder die amtlichen Anmeldegebühren zu zahlen ist. Daher ist bei der Markenanmeldung besondere Sorgfalt auf die Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu legen. bereits deshalb ist bei der Markenanmeldung die frühzeitige Hinzuziehung eines auf das Markenrecht spezialisierten Anwaltes angezeigt.

Rechtsfolgen einer Markeneintragung

Mit der Eintragung einer Marke erwirbt der Markeninhaber das Recht, die Marke für die im Verzeichnis angeführten Waren und Dienstleistungen zu nutzen. So kann der Inhaber einer deutschen Marke Dritten gem. § 14 MarkenG verbieten, die für ihn eingetragene Marke (ob in identischer oder ähnlicher Form) für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen zu nutzen. Nutzen Dritte unerlaubt die Marke in identischer oder ähnlicher Form für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen, kann der Markeninhaber von diesen Unterlassung und Schadensersatz fordern. Als Schadensersatz kann der Markeninhaber entweder die Herausgabe des beim Verletzer entstandenen Gewinns, Erstattung des ihm entgangenen eigenen Gewinns oder die Zahlung einer in dem konkreten Fall üblichen Lizenzgebühr verlangen.

Dem Inhaber einer Unionsmarke stehen entsprechende Rechte zu.

Eine deutsche Marke kann gem. § 27 MarkenG an Dritte verkauft und übertragen werden. Hierbei ist es auch möglich, die Marke nur teilweise, also nur für einzelne Klassen bzw. Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen. Der Markeninhaber kann die Marke aber auch behalten und gem. § 30 MarkenG Dritten gestatten, seine Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu nutzen (Markenlizenz). Dies geschieht durch Abschluss eines Lizenzvertrages, in dem die jeweiligen Nutzungsrechte und die Vergütung (Lizenzgebühr) konkret geregelt werden.

Bei einer Unionsmarke stellt sich die Rechtslage ähnlich dar.

Schutzdauer einer Marke

Eine deutsche Marke genießt gem. § 47 MarkenG für 10 Jahre (ab Anmeldetag) Markenschutz. Nach Ablauf von 10 Jahren kann der Markeninhaber die Schutzdauer unbegrenzt gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr jeweils um weitere 10 Jahre verlängern. Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, daß die Verlängerungsgebühr und, falls die Verlängerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr gezahlt werden.

Wird die Verlängerungsgebühr nicht gezahlt, wird die Marke automatisch von Amts wegen gelöscht. Daher ist auch besondere Sorgfalt auf Überwachung und Ablauf der Schutzfristen von Marken zu legen. Eine einmal gelöschte Marke kann nicht "wiederbelebt" werden, sondern das Zeichen muss dann tatsächlich als Marke neu angemeldet werden. Dies ist nicht nur mit neuen Kosten verbunden, sondern es besteht auch die Gefahr, dass das "frei gewordene" Zeichen bereits von Dritten als Marke angemeldet wurde.

Bei einer Unionsmarke stellt sich die Rechtslage identisch dar.

Wie ist der Markenschutz in Deutschland und Europa geregelt?

DE-Marke, EU-Marke oder internationaler Markenschutz? Trägst du deine Marke beim Markenamt DPMA ein, ist diese nur innerhalb Deutschland schutzfähig. In der EU oder weltweit ist dadurch kein Schutz gegeben. EU-weit gibt es ebenfalls einen Markenschutz, die sogenannte Gemeinschaftsmarke.

Wer ist zuständig für den Schutz von Marken?

Wer schützt die Marke? Dem Markenschutz in Deutschland dient das Deutsche Patent- und Markenamt. Für die Eintragung von Unionsmarken ist das EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) mit Sitz in Alicante, Spanien zuständig.

Wie funktioniert Markenschutz?

Markenschutz entsteht mit Eintragung der Marke in das Register. Die Schutzdauer beginnt mit dem Anmeldetag und beträgt zunächst zehn Jahre. Durch Zahlung der Verlängerungsgebühr kann sie um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.

Welche Schritte sind erforderlich um einen Markenschutz in Deutschland zu erhalten?

Ablauf der Markenanmeldung im Überblick.
Anmeldung der Marke beim Markenamt..
Bezahlung der Anmeldegebühr..
Prüfung der Markenanmeldung durch das DPMA..
Eintragung der Marke ins Markenregister..
Abwarten der Widerspruchsfrist von 3 Monaten..
Permanente Markenrecherche nach Eintragung der Marke..

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