Wer ist bei eigentümer von wohnung

Es kann vorkommen, dass Sie nicht wissen, wer aktuell oder überhaupt der Vermieter der Wohnung ist und auch dessen Anschrift nicht kennen. 

Anschrift und Adresse des Vermieters muss nicht unbedingt im Mietvertrag stehen

Im Mietvertrag ist der Vertragspartner nicht unbedingt genau angegeben, z.B. "Erbengemeinschaft Franz Müller". Manchmal ist es auch so, dass der Vertrag zwar den Namen des Vermieters, nicht aber dessen Anschrift nennt - das kommt durchaus häufiger vor, wenn eine Hausverwaltung im Auftrag, bzw. mit Vollmacht des Vermieters den Mietvertrag geschlossen hat.

Wohnung wurde verkauft - Namen und Anschrift des neuen Vermieters feststellen

Es kann auch sein, dass der Vermieter gerade wechselt und Sie deshalb den Namen und die Anschrift feststellen möchten, weil Sie wissen möchten, an wen die Miete zu zahlen ist:
Wohnung, Haus verkauft - an wen die Miete zahlen? 

Über das Grundbuch können Mieter in Erfahrung bringen, wer Vermieter ist

Antwort können Mieter in der Regel bekommen, wenn sie das Grundbuch einsehen.

Auch hier gibt es aber Fälle, in denen die Grundbucheinsicht nicht ausreicht, etwa weil das Grundbuchamt keine aktuelle Anschrift des Vermieters hat.

Auskunft durch Hausverwaltung, durch Bevollmächtigten des Vermieters

Über die Hausverwaltung oder über eine gegenüber dem Mieter als Vertreter des Vermieters handelnde Person, z.B. derjenige, der Sie zuletzt im Namen des Vermieters angeschrieben hat, können Sie feststellen, wer der Vermieter, Eigentümer ist.

Auskunft des Hausverwalters über Namen und Anschrift des Vermieters

Die Hausverwaltung, die Person oder Firma ist Mietern gegenüber auskunftspflichtig über Namen und Anschrift des Vermieters, wenn diese Angaben nicht anders, also auch nicht über das Grundbuch herauszubekommen sind.

Schreiben Sie an diese Person oder Firma und bitten Sie um die Auskunft, am besten mit einer Fristsetzung von z.B. 10 Tagen, mit Datum.

Fügen Sie im Schreiben hinzu, dass Sie nach der Rechtsprechung einen Anspruch auf diese Auskunft haben.

Hausverwalter erteilt keine Auskunft zu Namen und Anschrift des Vermieters, Eigentümers

  • Wenn Sie beweisen können, dass Sie die Auskunft erbeten, aber nicht erhalten haben, können Sie Auskunftsklage erheben. Achten Sie auf den Nachweis der Zustellung Ihres Schreibens.
  • Mit einer Auskunftsklage sollten Sie Ihren Anwalt beauftragen.

Hinweis

Besonders in Fällen, wenn man den Vermieter direkt in Anspruch nehmen möchte, z.B.:

  • während des laufenden Mietvertrages wegen einer Klage auf Mängelbeseitigung
  • am Ende des Mietvertrags wegen einer Klage auf Rückzahlung der Kaution

muss man in der Klage den Vermieter / Eigentümerund dessen Anschrift angeben.

Sie möchten herausfinden, wer der Eigentümer einer bestimmten Immobilie ist?

Tatsächlich müssen Sie hierfür oftmals ein wenig Detektivarbeit leisten. Wir zeigen Ihnen, wie das geht!

Warum ist der Eigentümer einer Immobilie für Sie überhaupt von Interesse?

Dafür gibt es sehr unterschiedliche Gründe. Hier aber ein paar Beispiele aus unserer Praxis:

  • Sie haben Interesse an der Immobilie und möchten diese gerne kaufen oder mieten?
  • Sie sind der Nachbar und müssen etwas mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks klären?
  • Sie möchten den Eigentümer schadensersatzpflichtig machen, weil Sie im Winter auf seinem Grundstück ausgerutscht sind oder Ihnen ein Dachziegel seines Hauses auf Ihr Auto gefallen ist?
  • Sie sind Mieter und möchten mit dem tatsächlichen Eigentümer des Mietobjektes  in Kontakt treten?
  • Sie sind Gläubiger eines im Grundbuch eingetragenen Rechtes (z.B. Dienstbarkeit oder Überwegungsrecht) und müssen den aktuellen Eigentümer des belasteten Grundstücks sprechen?

Kann ich nicht einfach in das Grundbuch schauen?

Ja, nur mit dem einfach ist das manchmal so eine Sache.

Die Grundbücher werden von den Amtsgerichten geführt. Bei den sogenannten Grundbuchämtern. Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Gesetzliche Grundlage hierfür bildet die Grundbuchordnung (GBO).

Und § 12 GBO regelt, dass die Grundbucheinsicht jedem gestattet ist, der dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Und hier fängt meistens das Problem an.

Einerseits ist diese Regelung sehr wertvoll und richtig. Denn letztlich dient sie dem Persönlichkeitsschutz jedes Grundstückseigentümers. Ansonsten könnte sich nämlich jeder aus bloßer Neugier über die eingetragenen Hypotheken und Grundschulden eines fremden Grundbuches informieren.

Andererseits wird eine Auskunft genau deshalb nicht leichtfertigt, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt.

Was ist ein berechtigtes Interesse?

Ein „berechtigtes Interesse“ ist zunächst mal ein unbestimmter Rechtsbegriff. Denn die Verwendung eines solchen Begriffes lässt dem Gericht genügend Spielraum, um pflichtgemäßes Ermessen bei der Beurteilung des Einzelfalles anzuwenden.

Zur Überzeugung des Grundbuchamtes müssen also sachliche Gründe vorgetragen werden, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausschließen.

Wer hat ein berechtigtes Interesse?

Berechtigtes Interesse in diesem Sinne haben zunächst der Grundstückseigentümer selbst und sämtliche im Grundbuch eingetragenen Rechteinhaber. Das gilt auch für Behörden, Gerichte, Notare und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure.

Aber auch ein wirtschaftliches Interesse kann im Einzelfall ausreichen. Hierzu zählen unter anderem die Interessen der

  • Kreditgeber des Eigentümers,
  • Gläubiger, die einen entsprechenden Vollstreckungstitel haben,
  • Grundstücksangrenzer sowie
  • Mieter, zur Ermittlung, ob der Vermieter auch tatsächlich der Eigentümer ist. Denn ein Vermieter muss nicht gleichzeitig auch der Eigentümer der Immobilie sein, da er sich selbstverständlich z.B. von seiner Hausverwaltung oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen kann.

Das berechtigte Interesse ist dem Grundbuchamt darzulegen. Im Einzelfall kann bei begründeten Bedenken der Nachweis des Interesses verlangt werden. Das Grundbuchamt hat bei Annahme einer nicht zulässigen Verwendung der gewünschten Informationen die Auskunft zu verweigern.

Genügen dem zuständigen Grundbuchbeamten die dargelegten Nachweise nicht, muss er den Antrag auf Einsichtnahme also ablehnen. Gegen diese Entscheidung könnte man dann beim Grundbuchrichter vorgehen, der über die Rechtmäßigkeit der Versagung entscheidet. Sollte man mit diesem Ergebnis auch nicht einverstanden sein, ist die Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht zulässig.

Es gilt der Grundsatz: Wenn jemand in keinerlei rechtlicher oder tatsächlicher Beziehung zum Grundstückseigentümer steht, liegt höchstwahrscheinlich kein berechtigtes Interesse vor.

Sollte man also lediglich am Kauf der Immobilie interessiert sein, wird dies in der Regel leider nicht ausreichen.

Gibt es noch andere Möglichkeiten den Eigentümer einer Immobilie herauszufinden?

Ja, die gibt es. Und hier fängt die eigentliche Detektivarbeit an. Nachstehend ein paar mögliche Vorgehensweisen:

1. Fragen Sie die Nachbarn, ob sie den Eigentümer kennen. Gerade in kleineren Städten und Dörfern kennen sich die Nachbarn untereinander, so dass Sie mit ein wenig Glück rasch zum Ziel kommen dürften. In Großstädten lebt es sich hingegen oftmals anonymer, weshalb diese Methode weniger Erfolg bringen wird.

2. Sofern die Immobilie vermietet ist, fragen Sie die Mieter des Objektes. Bei Mehrfamilienhäusern finden Sie im Eingangsbereich des Hauses oft auch ein „schwarzes Brett“ mit Informationen zur Hausverwaltung, die Sie dann kontaktieren können. Bestenfalls finden Sie dort sogar Angaben zum Eigentümer selbst.

3. Werfen Sie einen Brief, in dem Sie Ihr Interesse darlegen, in den Briefkasten der Immobilie. Sofern kein Briefkasten vorhanden ist oder eindeutig zugeordnet werden kann, empfiehlt es sich, den Brief gut sichtbar an die Tür zu kleben. Bei Grundstücken dürfte diese Methode natürlich recht schwierig werden.

4. Benutzen Sie das Internet und suchen Sie mit der Anschrift der Immobilie in Suchmaschinen. Manchmal hat man Glück und wird in einem Online-Telefonbuch oder Adressverzeichnis fündig.

5. Fragen Sie einen ortsansässigen Immobilienmakler. Jemand, der sich beruflich mit dem Verkauf von Immobilien beschäftigt, hat sich vor Ort meist ein gutes Netzwerk von Kontakten und wertvollen Informationen aufgebaut und könnte Ihnen eventuell „auf dem kurzen Dienstweg“ weiterhelfen.

6. Sofern Sie strafrechtlich gegen den Eigentümer vorgehen wollen, reicht Ihre Strafanzeige bei der Polizei aus. Diese wird den Eigentümer dann von Amtswegen für Sie ermitteln.

Wann ist man Besitzer und wann Eigentümer?

Ab wann bin ich Eigentümer einer Immobilie? Eigentümer der Immobilie sind Sie ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie im Grundbuch eingetragen sind. Erst dann gehen alle Rechte und Pflichten zur Immobilie auf Sie über. Bis zur Zahlung der Kaufsumme bleibt der Verkäufer Eigentümer und Besitzer der Immobilie.

Wer sind die Eigentümer?

Ein Besitzer ist eine Person, die grundsätzlich die tatsächliche Sachherrschaft besitzt. Ein Eigentümer hat hingegen die rechtliche Sachherrschaft. So kann es vorkommen, dass Besitz und Eigentum auseinanderfallen.

Was ist wenn nur ein Ehepartner im Grundbuch steht?

Wenn im Grundbuch nur ein Ehegatte als Eigentümer eingetragen ist, dann gehört ihm nach der Scheidung das Haus auch allein. In der Regel behält derjenige das Wohneigentum auch und bleibt darin wohnen.

Bin ich Eigentümer Wenn ich nicht im Grundbuch stehe?

Was vielen nicht klar ist: Nur wer im Grundbuch eingetragen ist, der ist auch Eigentümer der Immobilie, betont Regina Gerdom, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Lübbecke. Steht nur einer der Ehepartner im Grundbuch, so gehört auch nur diesem das Grundstück und die darauf gebaute Immobilie.

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