Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).
Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten:
§ 32 Verkehrshindernisse
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.
Amtliche Pr�fungsfrage Nr. 2.2.32-202 / 3 Fehlerpunkte
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Fahrbahn erheblich verschmutzt. Was müssen Sie tun?
Die Gefahrstelle absichern und die Verschmutzung unverzüglich beseitigen
Es genügt, die Straßenmeisterei zu verständigen
Nichts, wenn die Verschmutzung leicht zu erkennen ist
Amtliche Pr�fungsfrage Nr. 2.2.22-303 / 3 Fehlerpunkte
Wann muss ein angebautes Arbeitsgerät mit rot-weißen Warntafeln kenntlich gemacht werden?
Wenn es nach hinten um mehr als 1 m über die Schlussleuchten der Zugmaschine hinausragt
Wenn es seitlich um mehr als 40 cm über die Begrenzungs- bzw. Schlussleuchten der Zugmaschine hinausragt
Wenn es verkehrsgefährdende Teile aufweist
Amtliche Pr�fungsfrage Nr. 2.2.23-204 / 3 Fehlerpunkte
Sie haben an Ihre Zugmaschine Arbeitsgeräte angebaut. Was müssen Sie tun, wenn Sie damit auf öffentlichen Straßen fahren?
Auflagen der Betriebserlaubnis (z.B. Kenntlichmachung) und Hinweise in der Betriebsanleitung beachten
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(für die Antwortmöglickeiten einfach auf die Fragen klicken)
Frage 1 - Was müssen Sie beim Abkippen von Schüttgut beachten?
a) Das Fahrzeug muss auf ausreichend festem Untergrund stehen
b) Die entsprechenden Sicherungen müssen entriegelt sein, damit die Kipperbrücke vollständig gekippt werden kann
c) Die Bordwände sind erst dann zu öffnen, wenn die Kipperbrücke in der gekippten Endstellung steht
Lösung anzeigen
Richtige Antwort: a) und b)
Sollte das Fahrzeug auf unbefestigtem Grund stehen, könnte die unter Umständen zum Umkippen des Fahrzeuges während des Entladevorgangs führen. - Wenn die entsprechenden Sicherungen beim Kippen nicht entriegelt sind, kann die Ladung nicht herausrutschen.
Frage 2 - Wann muss ein angebautes Arbeitsgerät mit rot-weissen Warntafeln kenntlich gemacht werden?
a) Wenn es den Aufbau seitlich um mehr als 15 cm überragt
b) Wenn es die Schlusslichter seitlich und nach hinten um mehr als 40 cm überragt
c) Wenn es den Aufbau nach hinten um mehr als 1 m überragt
Lösung anzeigen
Richtige Antwort: a)
Namentlich Anbaugeräte oder Ladungen, die den Aufbau um mehr als 15cm seitlich überragen, müssen mir rot-weissen Tafeln gekenntzeichnet sein. Das Ende von Ladungen oder Einzelteilen, die das Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als 1m überragen, ist deutlich zu kennzeichnen (VRV Art. 58 - 2).
Frage 3 - Was ist bei der Beladung eines Anhängerzuges oder Sattelmotorfahrzeuges zu beachten
a) Dass bei einem Anhängerzug das Adhäsionsgewicht auf der Antriebsachse des Lastwagens mindestens 25 % des Betriebsgewichtes des gesamten Anhängerzuges beträgt
b) Dass bei einem Anhängerzug das Adhäsionsgewicht auf der Antriebsachse des Lastwagens mindestens 25 % des Gesamtgewichtes des gesamten Anhängerzuges beträgt
c) Dass bei einem Sattelmotorfahrzeug das Ladegewicht möglichst nach vorne zu laden ist, damit die Antriebsachse genügend Adhäsionsgewicht aufweist
Lösung anzeigen
Richtige Antwort: a)
Das minimale Adhäsionsgewicht der Antriebsachse muss bei einem Anhängerzug mindestens 25% des Betriebsgewichtes (Leergewicht plus aktuelles Ladegewicht des gesamten Zuges) aufweisen.
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