3. Vorlesung Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
Bitte lesen Sie dazu - Text im Reader: S. 10-11 - Gesetzgebung: §§ 1-2, 104-113, 823, 828-
829, 832 BGB
S. 10-11
Grundstruktur der Sonderstellung der Jugend im Recht
Volljährigkeit mit 18 Jahren: Das bedeutet aber weder, dass eine Person unter 18 Jahren
keine Rechte und Pflichten hätte, noch dass eine Person ab 18 immer als vollständig
autonomes Rechtssubjekt behandelt wird.
Folgende Fragen bilden das grundsätzliche Rahmenwerk für die rechtliche
Sonderstellung der Jugend:
1. Jeder, der geboren ist, ist rechtsfähig (§ 1 BGB), d.h. er hat die Möglichkeit Träger von
Rechten und Pflichten zu sein. Welche Rechte haben Kinder/Jugendliche tatsächlich (nicht)?
2. Können Kinder/Jugendliche die Rechte, die sie haben, auch selbst und selbständig
ausüben?
3. Für welche Handlungen können Kinder/Jugendliche rechtlich zur Verantwortung gezogen
werden (Schuldfähigkeit, im Zivilrecht auch Deliktsfähigkeit genannt)?
Zu 1: Es ist zu unterscheiden zwischen Rechten, die durch Vertretung ausgeübt werden
können (alle Rechte, die mit Vermögensverwaltung und – Verfügung zu tun haben), und
Rechten, die aufgrund ihrer Natur (z.B. Gewissensfreiheit) oder als Folge einer politischen
Entscheidung (z.B. die Zustimmung zu sexuellen Handlungen) nur persönlich ausgeübt
werden können. Rechte, die durch Vertretung ausgeübt werden können, hat eine Person von
der Geburt an. Rechte, die nur persönlich ausgeübt werden können ('höchstpersönliche
Rechte') setzen die Einsichtsfähigkeit voraus, die für diese Ausübung erforderlich ist. Für
diverse Rechte hat das Gesetz genau festgelegt in welchem Alter das der Fall ist (s. Anhang
„Mündigkeitsstufen“). Für andere persönliche Rechte ist in jedem Einzelfall konkret zu
beurteilen, ob (und gegebenenfalls in welchem Maß) ein Minderjähriger bereits die
erforderliche Reife für dieses Recht besitzt.
Zu 2: Aus 1 folgt bereits, dass die Rechtsfähigkeit und die Fähigkeit Rechtes selbst
auszuüben bei den persönlichen Rechte nicht voneinander zu trennen sind. Die Ausübung
von Vermögensrechten –die man haben kann ohne sie selber ausüben zu können- wird in §
104-113 BGB geregelt unter dem Stichwort 'Geschäftsfähigkeit':
Geschäftsfähigkeit: die Möglichkeit Rechtsgeschäfte zu schließen.
Rechtsgeschäft: eine Handlung, die zum Ziel hat Rechtsfolgen herbeizuführen.
Kinder unter 7 sind geschäftsunfähig (§ 104), mit der Folge, dass ihre Willenserklärungen
nichtig sind (§ 105). Personen ab 7, aber unter 18 sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106),
das bedeutet, dass ihre Willenserklärungen nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
wirksam sind (§ 107).
Ausnahmen von dieser Grundregel:
• Rechtsgeschäfte, die dem Minderjährigen ausschließlich einen Vorteil bringen (§ 107);
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Als Handlungsfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen.
Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen
- Geschäftsfähigkeit und
- Deliktfähigkeit.
Ausführliche Informationen zum Thema "Handlungsfähigkeit Jugendlicher" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Letzte Aktualisierung: 21. April 2022
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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Sinnverwandter Begriff: Strafmündigkeit
Deliktsfähigkeit ist die konkrete Fähigkeit, das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Für die Deliktsfähigkeit sind zwei Altersstufen von entscheidender Bedeutung:
- Nicht deliktsfähig: Unmündige (vor dem 14. Geburtstag)
- Deliktsfähig: Jugendliche (ab dem 14. Geburtstag)
Hinweis
Die Deliktsfähigkeit hängt nicht nur vom Alter ab. Eine Einschränkung der Deliktsfähigkeit kann beispielsweise auch bei Geisteskranken vorliegen.
Letzte Aktualisierung: 8. April 2022
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion