Was bedeuten die markierungen an granatwerfern

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 93/2014)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. März 1983 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen und die drei dazugehörigen Protokolle treten gemäß Art. 5 am 2. Dezember 1983 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen und die drei Protokolle ratifiziert oder angenommen bzw. sind diesen beigetreten:

Bulgarien, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Ekuador, Finnland, Japan, Jugoslawien, Laos, Mexiko, Mongolei, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Österreich

Erklärungen zum Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

Zu Artikel 1:

Österreich geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit eingehalten werden.

Zu Artikel 2 (3):

Österreich geht davon aus, daß der Ausdruck „ in erster Linie“ in Artikel 2 Z 3 des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, werden wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Erklärung zum Protokoll über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

Österreich geht davon aus, daß die Bestimmungen des Protokolls IV, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit eingehalten werden.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahme- bzw. Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben:

Argentinien

Die Argentinische Republik meldet ausdrücklich den Vorbehalt an, daß alle im Übereinkommen und seinen Protokollen I, II und III enthaltenen Bezugnahmen auf die Zusatzprotokolle von 1977 zu den Genfer Abkommen von 1949 im Lichte der Auslegungserklärungen in der Beitrittsurkunde der Argentinischen Republik zu den genannten Zusatzprotokollen von 1977 auszulegen sind.

Australien

Australien geht davon aus, daß die Bestimmungen des Protokolls IV unter allen Umständen anzuwenden sind.

Belarus:

Gemäß Z 3 c des Technischen Anhangs des geänderten Protokolls II schiebt die Republik Belarus die Umsetzung von Z 3 b des Technischen Anhangs des geänderten Protokolls II für die Dauer von neun Jahren ab In-Kraft-Treten des geänderten Protokolls II auf.

Belgien zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 1:

Belgien geht davon aus, dass die Bestimmungen des Protokolls II in der geänderten Fassung, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Artikel 2:

Belgien geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Abs. 3 des geänderten Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

zum Protokoll IV:

Belgien geht davon aus, dass die Bestimmungen des Protokolls IV, die ihrer Formulierung oder ihrem Wissen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

China zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Gemäß den Bestimmungen wie sie in Z 2 lit. c und 3 lit. c des Technischen Anhanges zum Geänderten Protokoll vorgesehen sind, möchte China die Einhaltung von Z 2 lit. b, 3 lit. a und 3 lit. b. aufschieben.

Artikel 2 Absatz 3:

China geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Abs. 3 des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Dänemark zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Dänemark geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Dänemark geht davon aus, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Deutschland zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

(1) Artikel 1:

Es wird davon ausgegangen, daß die Bestimmungen des Protokolls, wie es der Zusammenhang erfordert, jederzeit eingehalten werden.

(2) Artikel 2:

Es wird davon ausgegangen, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

(3) Artikel 5 Absatz 2 lit. b:

Es wird davon ausgegangen, daß Art. 5, Abs. 2 lit. b keine Vereinbarungen im Zusammenhang mit Friedensverträgen oder ähnlichen Abmachungen zwischen den betroffenen Staaten ausschließt, um die Verantwortlichkeiten unter Abs. 2 lit. b in einer anderen Weise aufzuteilen, die dennoch den wesentlichen Geist und Zweck des Artikels achtet.

zum Protokoll IV:

Deutschland erklärt, daß es die Bestimmungen des Protokolls IV unter allen Umständen und jederzeit anwenden wird.

Finnland zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Finnland geht davon aus, daß jene Bestimmungen des geänderten Protokolls II, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit eingehalten werden, und daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Frankreich zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

1. Erklärung betreffend den Anwendungsbereich des geänderten Protokolls:

Frankreich möchte darauf hinweisen, daß es die relevanten Bestimmungen des geänderten Protokolls II auch in Friedenszeiten anwenden wird.

2. Artikel 2:

Frankreich geht davon aus, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

3. Artikel 4:

Frankreich geht davon aus, daß Art. 4 und der Technische Anhang zum geänderten Protokoll II nicht die Beseitigung oder den Ersatz von bereits gelegten Minen verlangt.

4. Erklärung betreffend die Verpflichtung bezüglich Markierung, Überwachung und Schutz:

Die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, wie die betreffend die Markierung, die Überwachung und den Schutz von Zonen, die Antipersonenminen enthalten und die unter der Kontrolle einer Partei stehen, sind anwendbar auf alle Zonen, die Minen enthalten, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem diese Minen gelegt worden sind.

Griechenland zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 1:

Es wird davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des Protokolls, wie es der Zusammenhang fordert, jederzeit eingehalten werden.

Artikel 2 Absatz 3:

Griechenland geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Abs. 3 des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Artikel 5 Absatz 2 lit. b:

Es wird davon ausgegangen, dass Art. 5 Abs. 2 lit. b keine Vereinbarungen im Zusammenhang mit Friedensverträgen oder ähnlichen Abmachungen zwischen den betroffenen Staaten ausschließt, um die Verantwortlichkeiten unter Abs. 2 lit. b in einer anderen Weise aufzuteilen, die dennoch den wesentlichen Geist und Zweck des Artikels achtet.

zum Protokoll IV:

Griechenland geht davon aus, daß die Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Heiliger Stuhl

Als Unterzeichner des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle beabsichtigt der Heilige Stuhl im Einklang mit seiner Bestimmung und mit der besonderen Stellung des Staates Vatikanstadt, die Völkergemeinschaft erneut zu ermutigen, den von ihr eingeschlagenen Weg mit dem Ziel einer Verringerung des durch bewaffnete Konflikte hervorgerufenen menschlichen Leidens weiterzugehen.

Jeder Schritt in diese Richtung trägt zu einer vermehrten Bewußtseinsbildung darüber bei, daß Kriege und die Grausamkeiten des Krieges abgeschafft werden müssen, um Spannungen mittels Dialog und Verhandlungen sowie durch die gesicherte Einhaltung der Bestimmungen des Völkerrechts, lösen zu können.

Der Heilige Stuhl ist weiterhin der Ansicht, daß das oben genannte Übereinkommen und die Protokolle ein wichtiges Instrument des humanitären Völkerrechts darstellen und verweist erneut auf das von vielen Vertragsparteien erhoffte Ziel: eine Vereinbarung, die Schützenminen, deren tragische Auswirkungen nur allzu gut bekannt sind, vollständig verbietet.

Der Heilige Stuhl ist diesbezüglich der Ansicht, daß die bisher im zweiten Protokoll erfolgten Änderungen unzureichend und unzulänglich sind. Er ist bestrebt, durch seinen eigenen Beitritt zum Übereinkommen sämtliche Bemühungen, die auf ein wirksames Verbot von Schützenminen abzielen, zu unterstützen, dies auf Grund der Überzeugung, daß alle möglichen Maßnahmen, die zu einer vermehrten Sicherheit und Brüderlichkeit in der Welt beitragen, ergriffen werden müssen.

Der Heilige Stuhl erklärt, die Änderung von Art. 1 des Übereinkommens anzunehmen. Das den Vertragsstaaten gemäß dem geänderten Art. 1 Abs. 4 zustehende Recht, „mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen“, ist im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht, der Charta der Vereinten Nationen und anderen internationalen Regeln zu interpretieren.

Irland zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 1:

Irland geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Artikel 2 Z 3:

Irland geht davon aus, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

zum Protokoll IV:

Gleichlautend wie Griechenland.

Israel

1.

Erklärungen

a)

Hinsichtlich des im Artikel 1 des Übereinkommens definierten Anwendungsbereichs wird die Regierung des Staates Israel die Bestimmungen des Übereinkommens und jener dazugehörigen Protokolle, die Israel für sich als bindend anerkannt hat, auf alle bewaffneten Konflikte im Sinne des den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikels 2, an denen reguläre bewaffnete Streitkräfte von Staaten beteiligt sind, sowie auf alle bewaffneten Konflikte im Sinne des den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikels 3 anwenden.

b)

Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens hat keine Wirkung.

c)

Die Anwendung dieses Übereinkommens hat keine Auswirkung auf den rechtlichen Status von Konfliktsparteien.

2.

Auffassungserläuterungen

a)

Die Regierung des Staates Israel geht davon aus, daß die Einhaltung seitens der Kommandanten und anderer Personen, die für die Planung, Anordnung oder Durchführung von Angriffen, auf die das Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle anzuwenden sind, verantwortlich sind, nicht auf Grund von später bekanntwerdenden Informationen zu beurteilen ist, sondern auf Grund der Informationen geprüft werden muß, die ihnen zum Zeitpunkt der Durchführung solcher Aktionen zur Verfügung standen.

b)

Hinsichtlich Protokoll I geht die Regierung von Israel davon aus, daß die Verwendung von Plastik oder ähnlichen Materialien für Zünder oder andere nicht zur Verursachung von Verletzungen bestimmte Waffenteile nicht verboten ist.

c)

Hinsichtlich Protokoll II geht die Regierung von Israel von folgendem aus:

i)

Jede Verpflichtung zur Aufzeichnung des Standorts fernverlegter Minen nach Artikel 5 Absatz 1 lit. a bezieht sich auf den Standort der Minenfelder und nicht auf den Standort einzelner fernverlegter Minen;

ii)

Der Begriff vorgeplant im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 lit. a bedeutet, daß die Position des in Frage stehenden Minenfeldes im vorhinein festzulegen war, so daß eine genaue Aufzeichnung der Lage des Minenfeldes bei seiner Verlegung möglich ist.

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 1:

Die von Israel beim Beitritt zum Übereinkommen gemachte Erklärung ist gleichermaßen im Hinblick auf das geänderte Protokoll II anwendbar.

Artikel 2 Absatz 3:

Israel geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Abs. 3 des geänderten Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Artikel 3 Absatz 9:

Israel geht davon aus, dass in Bezug auf Art. 3 Abs. 9 ein Landgebiet an sich ein berechtigtes militärisches Ziel für die Zwecke des Einsatzes von Landminen darstellt, wenn dessen Neutralisierung oder Sperre unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil bietet.

Artikel 4:

Israel geht davon aus, dass in Bezug auf Art. 4 des geänderten Protokolls II und des Technischen Anhangs Art. 4 des geänderten Protokolls II nicht auf bereits verlegte Minen Anwendung findet. Bestimmungen des geänderten Protokolls II wie jene betreffend die Kennzeichnung, Überwachung und den Schutz von verminten Gebieten, ungeachtet der Tatsache, wann diese Minen verlegt wurden, finden jedoch auf alle verminten Gebiete Anwendung.

Artikel 5 Absatz 2 lit. b:

Israel geht davon aus, dass Art. 5 Abs. 2 lit. b nicht auf die Übergabe von Gebieten auf Grund von Friedensverträgen, Vereinbarungen über die Einstellung der Feindseligkeiten oder als Teil eines Friedensprozesses oder von dazu hinführenden Schritten Anwendung findet.

Artikel 7 Absatz 1 lit. f:

Israel behält sich das Recht vor, andere Vorrichtungen (wie in Art. 2 Abs. 5 des geänderten Protokolls II definiert) einzusetzen, um jedes Lager an Nahrungsmitteln oder Getränken zu zerstören, das von einer feindlichen militärischen Macht verwendet werden könnte, sofern für die Sicherheit der Zivilbevölkerung angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden.

Artikel 11 Absatz 7:

a)

Israel geht davon aus, dass die in Art. 11 Abs. 7 angegebene Bereitstellung von technischer Hilfe ohne Schaden für die verfassungsmäßigen oder sonstigen rechtlichen Bestimmungen einer Hohen Vertragspartei erfolgt.

b)

Keine Bestimmung des geänderten Protokolls II ist dahingehend auszulegen, dass sie das freie Ermessen des Staates Israel beeinträchtigt, Hilfe zu verweigern oder die Erlaubnis für die Ausfuhr von Ausrüstung, Material oder wissenschaftlicher oder technischer Information aus irgend einem Grund zu beschränken oder abzulehnen.

Artikel 14:

a)

Israel geht davon aus, dass die Einhaltung der Bestimmungen durch Kommandanten oder andere verantwortliche Personen für die Planung, Entscheidung oder Durchführung militärischer Aktionen, auf die das Übereinkommen über konventionelle Waffen und dessen Protokolle Anwendung findet, nicht auf der Grundlage der Informationen beurteilt werden kann, die nachträglich erkennbar sind, sondern nach dem Informationsstand zum Zeitpunkt der Durchführung der betreffenden Aktion zu beurteilen ist.

b)

Art. 14 des geänderten Protokolls (soweit er sich auf Strafsanktionen bezieht) findet nur auf eine Situation Anwendung, wenn eine Einzelperson

1.

gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass ihre Handlung nach dem geänderten Protokoll II verboten war;

2.

die Absicht hatte, eine Zivilperson zu töten oder schwer zu verletzen, und

3.

gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass die Person, die zu töten oder schwer zu verletzen sie die Absicht hatte, eine Zivilperson war.

c)

Israel geht davon aus, dass die Bestimmungen von Art. 14 des geänderten Protokolls II betreffend Strafsanktionen sich auf Maßnahmen durch Behörden der Mitgliedstaaten des Protokolls beziehen und nicht dazu ermächtigen, dass einer Person vor einem internationalen Strafgericht der Prozess gemacht wird. Israel anerkennt nicht die Zuständigkeit irgendeines internationalen Gerichts, einen Bürger Israels wegen einer Verletzung des Protokolls oder des Übereinkommens über konventionelle Waffen zu verfolgen.

Allgemein:

Israel geht davon aus, dass das geänderte Protokoll II nicht so auszulegen ist, dass es in irgendeiner Weise die Technologie nicht-tödlicher Waffen beschränkt oder beeinträchtigt, die darauf abzielt, vorübergehend kampfunfähig zu machen, zu betäuben, die Anwesenheit einer Person anzuzeigen, oder in irgend einer anderen Weise zu wirken, aber keine anhaltende Unfähigkeit zu verursachen.

zum Protokoll IV:

Im Hinblick auf den in Art. 1 des Übereinkommens festgelegten Anwendungsbereich wendet Israel die Bestimmungen des Protokolls über blindmachende Laserwaffen wie auch des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle, an die gebunden zu sein Israel zugestimmt hat, an alle bewaffneten Konflikte an, an denen reguläre Streitkräfte von Staaten beteiligt sind, die in dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Art. 2 bezeichnet sind, wie auch an alle bewaffneten Konflikte, die in dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Art. 3 bezeichnet sind.

Italien zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 2:

Gemäß Art. 2 der geänderten Fassung von Protokoll II und mit der Absicht, die durch Antipersonenminen verursachten humanitären Probleme vollständig zu berücksichtigen, hat das italienische Parlament ein Gesetz mit einer wesentlich enger gefassten Definition dieser Vorrichtungen verabschiedet und in Kraft gesetzt. Italien bekräftigt seine Bereitschaft, die Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts zu fördern, und geht in dieser Hinsicht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Abs. 3 der geänderten Fassung von Protokoll II aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Artikel 5 Absatz 2 lit. b:

Gemäß Art. 5 der geänderten Fassung von Protokoll II geht Italien davon aus, dass Art. 5 Abs. 2 eine Übereinkunft im Zusammenhang mit Friedensverträgen und verwandten Abkommen zwischen betroffenen Staaten zwecks Festlegung von Verantwortlichkeiten in Übereinstimmung mit diesem Absatz in einer anderen, dem Geist und Zweck dieses Artikels entsprechenden Form nicht ausschließt.

zum Protokoll IV:

Italien geht davon aus, dass die Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Kanada

1.

Die Regierung von Kanada ist der Auffassung, daß:

a)

Die Zustimmung von Befehlshabern und anderen Personen, die für die Planung, Entscheidung bzw Durchführung von Angriffen, auf die das Übereinkommen und dessen Protokolle Anwendung finden, verantwortlich sind, kann nicht auf der Grundlage von Informationen beurteilt werden, die im nachhinein ans Licht kommen, sondern muß auf Grund der für die zum Zeitpunkt der Durchführung dieser Handlungen verfügbaren Informationen bewertet werden; und

b)

In den Fällen, wo Begriffe in dem vorliegenden Übereinkommen und dessen Protokollen nicht definiert werden, sind diese, soweit dies zweckdienlich ist, im selben Sinn wie die Begriffe auszulegen, die im Zusatzprotokoll I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 enthalten sind.

2.

Im Hinblick auf das Protokoll I ist die Regierung von Kanada der Auffassung, daß die Verwendung von Kunststoff oder ähnlichen Materialien für Sprengzünder oder andere Waffenteile, die nicht dazu bestimmt sind, Verletzungen zu verursachen, nicht verboten ist.

3.

Im Hinblick auf das Protokoll II ist die Regierung von Kanada der Auffassung, daß:

a)

Jede Verpflichtung, den Standort von fernverlegten Minen gemäß Art. 5 Abs. l lit. a aufzuzeichnen, sich auf den Standort von Minenfeldern bezieht und nicht auf den Standort einzelner fernverlegter Minen;

b)

Der Ausdruck „vorgeplant“, wie er in Art. 7 Abs. l lit. a verwendet wird, bedeutet, daß die Lage des betreffenden Minenfeldes in voraus hätte festgelegt werden sollen, so daß eine genaue Aufzeichnung der Lage des Minenfeldes, sobald dieses verlegt worden ist, gemacht werden kann;

c)

Der Ausdruck „oder ähnliche Aufgaben“, wie er in Art. 8 verwendet wird, beinhaltet die Konzepte von „Friedensschaffung, Friedenssicherung und Friedenskonsolidierung“, wie sie im Agenda für den Frieden definiert wurden (UN-Dokument A/47/277/S/2411 vom 17 Juni 1992).

4.

Im Hinblick auf das Protokoll III ist die Regierung von Kanada der Auffassung, daß der Ausdruck „eindeutig getrennt“ in Art. 2 Abs. 3 sowohl die räumliche Trennung wie auch die Trennung durch eine wirksame physische Sperre zwischen dem militärischen Ziel und der Konzentration von Zivilpersonen umfaßt.

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Kanada behält sich das Recht der Weitergabe und des Einsatzes einer geringen Menge von Minen vor, die unter diesem Protokoll verboten sind, die ausschließlich für Trainings- und Versuchszwecke verwendet werden. Kanada wird sicherstellen, daß die Anzahl dieser Minen nicht die für diese Zwecke absolut notwendige Menge übersteigt.

1. Es wird davon ausgegangen, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, wie es der Zusammenhang erfordert, jederzeit eingehalten werden.

2. Es wird davon ausgegangen, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls II aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

3. Es wird davon ausgegangen, daß die Unterhaltung eines Minenfeldes, auf die in Art. 10 verwiesen wird, entsprechend den im geänderten Protokoll II festgelegten Normen über die Markierung, Überwachung und Sicherung durch Einzäunung oder andere Mittel, nicht als ein Einsatz der darin enthaltenen Minen angesehen werden würde.

zum Protokoll IV:

Gleichlautend wie Deutschland.

Republik Korea zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Vorbehalt:

Im Hinblick auf die Anwendung von Protokoll II zum Übereinkommen von 1980, in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung („Geändertes Minen-Protokoll“), behält sich die Republik Korea das Recht vor, eine kleine Anzahl von Minen, die nach diesem Protokoll verboten sind, ausschließlich für Übungs- und Versuchszwecke einzusetzen.

Erklärungen:

Die Republik Korea geht davon aus, dass:

1.

Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 8 lit. a des Geänderten Minen-Protokolls für den Fall, dass ein eindeutiger Hinweis darauf gegeben ist, dass ein in der Regel für zivile Zwecke bestimmtes Objekt, wie beispielsweise eine Kultstätte, ein Haus oder eine sonstige Wohnstätte oder eine Schule, verwendet wird, wirksam zu militärischen Handlungen beizutragen, es als militärisches Ziel angesehen wird.

2.

Art. 4 und der Technische Anhang zum Geänderten Minen-Protokoll verlangen nicht die Entfernung oder Ersetzung von bereits verlegten Minen.

3.

Die in den Art. 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 des Geänderten Minen-Protokolls vorgesehene „Beendigung der aktiven Feindseligkeiten“ wird dahingehend ausgelegt, dass es sich auf die Zeit bezieht, wann der derzeitige Waffenstillstand auf der Koreanischen Halbinsel in einen Frieden umgewandelt sein wird, und damit ein stabiler Friede auf der Koreanischen Halbinsel hergestellt ist.

4.

Jede Entscheidung eines militärischen Kommandanten, militärischen Personals oder einer anderen für die Planung, Genehmigung oder Durchführung einer militärischen Aktion verantwortlichen Person wird nur auf der Grundlage dessen beurteilt, was dieser Person zum Zeitpunkt der Planung, Genehmigung oder Durchführung der betreffenden Aktion zu deren Beurteilung in zumutbarer Weise als Informationsstand zugänglich war, und ist nicht auf Grund von Informationen zu beurteilen, die nach Durchführung der betreffenden Aktion erkennbar waren.

Lettland:

(Anm.: Erklärung zum Protokoll II in der geänderten Fassung zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 27/2008)

Liechtenstein zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 1:

Liechtenstein geht davon aus, daß die Bestimmungen des geänderten Protokolls II, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

zum Protokoll IV:

Gleichlautend wie Griechenland.

Mexiko:

Die Regierung Mexikos ist der Auffassung, dass die im geänderten Art. 1 Abs. 3 genannten Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben, den in Art. 3 der Genfer Abkommen von 1949 genannten Situationen entsprechen.

Die Regierung Mexikos ist weiter der Auffassung, dass Art. 1 Abs. 7 in der geänderten Fassung die Anwendbarkeit zukünftiger Protokolle auf Situationen, wie die in Art. 1 Abs. 2 in der geänderten Fassung genannten, nicht ausschließt und behält sich das Recht vor, eine ihre Interessen am besten vertretende Haltung bei der Verhandlung künftiger Zusatzprotokolle einzunehmen.

Niederlande

Ferner haben die Niederlande am 28. April 2014 den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Ferner haben die Niederlande am 28. April 2014 den Geltungsbereich des Protokolls II in der geänderten Fassung und des Protokolls IV auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Ferner haben die Niederlande am 28. April 2014 den Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

1. Zu Protokoll II Art. 2 Abs. 4:

Die Niederlande sind der Auffassung, daß ein bestimmtes Landschaftsgebiet auf Grund seines Standortes oder anderer in Abs. 4 aufgezählten Gründen ein militärisches Ziel sein kann, wenn dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.

2. Zu Protokoll II Art. 3 Abs. 3 lit. c:

Die Niederlande sind der Auffassung, daß der militärische Vorteil in Bezug auf den erwarteten Vorteil des Angriffs als Ganzes und nicht nur isolierter und einzelner Teile des Angriffs zu betrachten ist.

3. Zu Protokoll II Art. 8 Abs. 1:

Die Niederlande sind der Auffassung, daß die Wörter „soweit es in ihren Kräften steht“, „soweit es technisch möglich ist“ lauten sollten.

4. Zu Protokoll III Art. 1 Abs. 3:

Die Niederlande sind der Auffassung, daß ein bestimmtes Landschaftsgebiet auf Grund seines Standortes oder anderer in Abs. 3 angeführten Gründen ein militärisches Ziel sein kann, wenn dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 1 Absatz 2:

Niederlande ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Protokolls, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Artikel 2 Absatz 3:

Niederlande ist der Auffassung, dass der Ausdruck „in erster Linie“ nur bedeutet, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges zur Explosion gebracht zu werden, und die mit einer Wiederaufnahmesicherung versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Artikel 2 Absatz 6:

Niederlande ist der Auffassung, dass ein spezifisches Landgebiet auch ein militärisches Ziel sein kann, wenn auf Grund seines Standortes oder anderer in Abs. 6 angegebenen Gründe dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil bietet.

Artikel 3 Absatz 8 lit. c:

Niederlande ist der Auffassung, dass der militärische Vorteil sich auf den Vorteil bezieht, der durch den Angriff insgesamt und nicht nur durch einzelne oder besondere Teile des Angriffs zu erwarten ist.

Artikel 12 Absatz 2 lit. b:

Niederlande ist der Auffassung, dass der Ausdruck „soweit es in ihren Kräften steht“ bedeutet, soweit es technisch machbar ist.

zum Protokoll IV:

Niederlande ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Protokolls IV, die ihrer Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Pakistan: zum Protokoll II in der geänderten Fassung: Artikel 1:

Pakistan geht davon aus, dass zum Zwecke der Interpretation die Bestimmungen von Art. 1 präzendentiell für Bestimmungen bzw. Maßnahmen in jedem anderen Artikel wirken.

Die Rechte und Verpflichtungen, die aus den in Art. 1 dargestellten Situationen entstehen, sind absolut und unveränderlich und die Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls kann nicht dahingehend ausgelegt werden, entweder direkt oder indirekt, dass sie das Recht der Völker beeinträchtigen, gegen koloniale oder andere fremde Vorherrschaften und ausländische Besetzung zu kämpfen in Ausübung ihres unveräußerlichen Rechtes der Selbstbestimmung wie in der Charta der Vereinten Nationen festgeschrieben sowie in der Erklärung über Prinzipien des Internationalen Rechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen festgeschrieben.

Die Bestimmungen des Protokolls sollten jederzeit beachtet werden, abhängig von den Umständen.

Artikel 2 Absatz 3:

Im Kontext des Ausdruckes „in erster Linie“ geht Pakistan davon aus, dass jene Antipanzerminen, die Antipersonenminen als Zünder verwenden, jedoch nicht durch Kontakt mit einer Person explodieren, keine Antipersonenminen sind.

Artikel 3 Absatz 9:

Pakistan geht davon aus, dass eine Landfläche für sich selbst ein legitimes militärisches Ziel für den Zweck des Einsatzes von Landminen sein kann, wenn dessen Neutralisierung bzw. Ausschaltung unter den jeweils geltenden Umständen einen klaren militärischen Vorteil darstellt.

Technischer Anhang Ziffer 2 c und 3 c:

Pakistan erklärt, dass die Umsetzung der Ziffern 2 b und 3 a und b aufgeschoben wird, wie in Ziffer 2 c und 3 c jeweils vorgesehen.

Polen

Polen geht davon aus, dass die Bestimmungen des Protokolls IV auch in Friedenszeiten einzuhalten sind.

Russische Föderation zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

1.

Für die Auslegung von Art. 3 Abs. 10 lit. c des Protokolls II versteht die Russische Föderation unter Alternativen nichttödliche Vorrichtungen und Technologien, die keine Antipersonenminen sind und die vorübergehend eine oder mehrere Personen behindern, paralysieren oder ihre Anwesenheit anzeigen können, ohne ihnen einen irreversiblen Schaden zuzufügen;

2.

Bei der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 lit. a des Protokolls II vertritt die Russische Föderation die Auffassung, dass Antipersonenminen, die keine fernverlegten Minen sind, innerhalb eines an seiner Außengrenze markierten Gebiets angebracht werden, das von Militärpersonal überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert wird, um Zivilpersonen von diesem Gebiet wirksam fernhalten zu können. Die Markierung muss von deutlich erkennbarer und dauerhafter Art sein und muss zumindest für jemanden, der im Begriff ist, das an seiner Außengrenze markierte Gebiet zu betreten, sichtbar sein. Die auf diesem Ort bezeichnete Linie der Staatsgrenze darf als Teil der Außenmarkierung eines verminten Gebiets innerhalb der Grenzzone betrachtet werden, wenn es aktive und wiederholte Versuche von bewaffneten Eindringlingen zu deren Überschreitung gibt oder wenn militärische, wirtschaftliche, geographische oder andere Bedingungen den Einsatz von Streitkräften unmöglich machen. Die Zivilbevölkerung wird rechtzeitig über die Gefahr der Minen informiert werden und darf das verminte Gebiet nicht betreten;

3.

Für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 lit. (i) des Protokolls II versteht die Russische Föderation unter kulturellem oder geistigem Erbe der Völker das Kulturgut gemäß Art. 1 nach dem Abkommen zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten 1954;

4.

Die Russische Föderation versteht unter der in Z 2 (a) des Technischen Anhangs zum Protokoll II erwähnten allgemein verfügbaren technischen Minensuchausrüstung die in der Russischen Föderation verfügbare Minensuchausrüstung, die den Erfordernissen der erwähnten Ziffer entspricht.

5.

Die Russische Föderation wird gemäß Z 2 (c) und Z 3 (c) des Technischen Anhangs zu Protokoll II die Einhaltung von Z 2 (b) und Z 3 (a) und (b) nicht später als innerhalb von neun Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls sicherstellen.

Schweden zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Schweden beabsichtigt, das Protokoll auch in Friedenszeiten anzuwenden.

Schweden ist der Ansicht, daß der Ausdruck „primarily“ (vorwiegend) in der Definition einer Schützenmine, auf die in Art. 2 Z 3 Bezug genommen wird, so auszulegen ist, daß eine Fahrzeugmine oder Panzermine, die mit einer Wiederaufnahmesicherung ausgestattet ist und bei dem Versuch, sie zu entfernen durch Berührung explodiert, nicht als Schützenmine zu klassifizieren ist.

Schweden ist der Ansicht, daß die sich aus Art. 5 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen nicht dahingehend auszulegen sind, daß sie die Hohen Vertragsparteien oder Konfliktparteien daran hindern, eine Vereinbarung zu schließen, die einer anderen Partei die Durchführung einer Minenräumung gewährt.

zum Protokoll IV:

Schweden beabsichtigt, die Bestimmungen des Protokolls auf alle Arten bewaffneter Konflikte anzuwenden.

Schweden beabsichtigt, eine internationale Vereinbarung zu verfolgen, durch welche die Bestimmungen dieses Protokolls auf alle Arten bewaffneter Konflikte anwendbar werden.

Schweden ist seit langem für ein ausdrückliches Verbot des Einsatzes von blindmachenden Laser, die für Soldaten die Gefahr einer dauerhaften Erblindung bringen, eingetreten. Eine derartige Wirkung widerspricht nach Ansicht Schwedens dem völkerrechtlichen Prinzip des Verbotes von Mitteln und Methoden der Kriegsführung, die unnotwendiges Leiden verursachen.

Schweiz zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 2 Z 3:

Die Schweiz interpretiert die Definition von „Antipersonenmine“ als jede Mine ausschließend, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart oder die Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges zur Explosion gebracht zu werden, wenn diese Mine mit einer Wiederaufnahmesicherung versehen ist.

zum Protokoll IV:

Die Schweiz erklärt, daß sie die Bestimmungen des Protokolls IV über blindmachende Laserwaffen jederzeit einhalten wird.

Südafrika zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Artikel 1:

Es wird davon ausgegangen, daß die Bestimmungen des Protokolls, wie der Zusammenhang es erfordert, jederzeit eingehalten werden.

Artikel 2 Z 3:

Es wird davon ausgegangen, daß der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Z 3 des geänderten Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, daß Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Art. 5 Abs. 2 lit. b:

Es wird davon ausgegangen, daß Art. 5 Abs. 2 lit. b keine Vereinbarungen im Zusammenhang mit Friedensverträgen oder ähnlichen Abmachungen zwischen den betroffenen Staaten ausschließt, um die Verantwortlichkeiten unter diesem Absatz in einer anderen Weise aufzuteilen, die dennoch den wesentlichen Geist und Zweck des Artikels achtet.

zum Protokoll IV:

Gleichlautend wie Australien.

Türkei

Vorbehalt:

Die Türkei ist nicht an das Zusatzprotokoll I vom 10. Juni 1977 zum Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gebunden:

Daher erklärt die Türkei hinsichtlich des Anwendungsumfangs von Art. 1 des Übereinkommens, dass sie das Übereinkommen auf alle in den gemeinsamen Art. 2 und 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 genannten bewaffneten Konflikte anwenden wird.

Die Türkei erklärt auch, dass Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens auf die Türkei nicht anwendbar ist.

Ukraine zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Die Ukraine erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen der Z 3 lit. a und b des Technischen Anhangs für die Dauer von neun Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls aufschiebt.

Ungarn zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Die Republik Ungarn

1.

lehnt die Beobachtung der Aufschiebungsperiode von neun Jahren für die Einhaltung, wie sie in Z 2 lit. c und 3 lit. c des Technischen Anhanges zum Geänderten Protokoll II vorgesehen ist, ab und hat die Absicht, bereits vor dem Inkrafttreten des Geänderten Protokolls II von den darin festgelegten Durchführungsbestimmungen ebenso gebunden zu sein wie durch die Verfahrensregeln betreffend die Aufbewahrung der Aufzeichnungen, die Aufspürbarkeit, die Selbstzerstörung, die Selbstdeaktivierung und die Markierung der Außengrenzen eines Gebietes entsprechend den Bestimmungen des Technischen Anhanges;

2.

hat die Absicht, ihre gesamten gelagerten Antipersonenminen bis spätestens 31. Dezember 2000 zu vernichten, zusätzlich zu der bereits unternommenen Vernichtung von gelagerten Antipersonenminen, die im August 1996 begonnen und zu 40% erfüllt wurde;

3.

sieht von der Anbringung von Antipersonenminen ab und hat die Absicht, für die Dauer bis zu ihrer vollständigen Vernichtung eine zentrale Lagereinrichtung zur Sammlung der restlichen Bestände von Antipersonenminen zu bestimmen, um Inspektionen bei internationaler Überwachung zu vereinfachen;

4.

erklärt ein Totalverbot der Entwicklung, der Herstellung, des Erwerbs, des Exports und der Weitergabe aller Arten von Antipersonenminen;

5.

sieht vom operationellen Einsatz von Antipersonenminen ab, es sei denn, eine Überprüfung dieser Politik wird wegen einer bedeutenden Verschlechterung des Umfelds der nationalen Sicherheit des Landes erforderlich, wobei in diesem Fall die Einhaltung des Rechts, mit dem die internationale Kriegführung geregelt wird, entsprechende Beachtung finden würde;

6.

ist bereit zur Mitwirkung an der Umsetzung entsprechender vertrauensbildender Maßnahmen als Weg um in die Lage versetzt zu werden, die Durchführung der Maßnahmen zu demonstrieren, die von der Republik Ungarn einseitig im Verlauf von mit anderen Streitkräften unternommenen gemeinsamen militärischen, Ausbildungs-, Trainings- und anderen Kooperationsaktivitäten angekündigt worden sind;

7.

bietet geeignete technische Hilfe und Trainingsuntersützung (Anm.: richtig: Trainingsunterstützung) für internationale Organisationen an, die bei Entminungsaktivitäten tätig sind;

8.

drängt ihre Nachbarstaaten und andere Staaten der Region, unilaterale oder koordinierte Maßnahmen anzustreben, die dazu bestimmt sind, die gänzliche Eliminierung aller Arten von Antipersonenminen aus den Waffenarsenalen der Staaten der Region zu erreichen, und erklärt ihre Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen, um diese Sache voranzutreiben;

9.

bekräftigt ihre feste Absicht, den frühzeitigen Abschluß von und eine große Zahl von Beitritten zu einem internationalen Übereinkommen über ein totales und umfassendes Verbot von Antipersonenminen durch Bekräftigung ihrer Entschlossenheit zu fördern, aktiv den Erfolg der internationalen Bemühungen zur Erreichung dieses Ziels zu unterstützen.

Vereinigte Staaten

(1) VORBEHALT. Artikel 7 Absatz 4 lit. b gilt für die Vereinigten Staaten nicht.

(2) ERKLÄRUNG. Die Vereinigten Staaten erklären im Hinblick auf den in Artikel 1 des Übereinkommens definierten Anwendungsbereich, daß die Vereinigten Staaten die Bestimmungen des Übereinkommens, des Protokolls I und des Protokolls II auf alle bewaffneten Konflikte im Sinne der den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 2 und 3 anwenden werden.

(3) AUFFASSUNGSERLÄUTERUNG. Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, daß Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls II den Umbau beweglicher Gegenstände, die zu einem anderen Verwendungszweck als dem von Sprengfallen angefertigt wurden, zur Verwendung als Sprengfallen nicht verbietet, sofern der Umbau Absatz 1 lit. b des genannten Artikels nicht verletzt.

(4) AUFFASSUNGSERLÄUTERUNG. Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, daß der vierte Absatz der Präambel zu dem Übereinkommen, der sich inhaltlich auf die Bestimmungen von Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 1 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949 bezieht, nur für Staaten gilt, die diese Bestimmungen angenommen haben.

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

I. Rat und Zustimmung des Senats unterliegen dem folgenden Vorbehalt:

Die Vereinigten Staaten behalten sich das Recht vor, andere (als in Art. 2 Abs. 5 des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung bezeichnete) Vorrichtungen zu verwenden, um jedes Lager an Nahrungsmitteln oder Getränken zu zerstören, von dem anzunehmen ist, dass es von einer feindlichen militärischen Streitkraft benutzt wird, wenn entsprechende Vorkehrungen für die Sicherheit der Zivilbevölkerung getroffen werden.

II. Rat und Zustimmung des Senats bedürfen der folgenden Klarstellungen:

1. EINHALTUNG DURCH DIE VEREINIGTEN STAATEN – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass

A.

jede Entscheidung eines militärischen Kommandanten, militärischen Personals oder einer anderen für die Planung, Genehmigung oder Durchführung einer militärischen Aktion verantwortlichen Person nur auf der Grundlage dessen zu beurteilen ist, was dieser Person zum Zeitpunkt der Planung, Genehmigung oder Durchführung der betreffenden Aktion zu deren Beurteilung als Informationsstand in zumutbarer Weise zugänglich war, und nicht auf Grund von Informationen zu beurteilen ist, die nach Durchführung der betreffenden Aktion erkennbar sind, und

B.

Art. 14 des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung (soweit er sich auf Strafsanktionen bezieht) findet nur auf eine Situation Anwendung, wenn eine Person

i)

gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass ihre Handlung nach dem Minen-Protokoll in der geänderten Fassung verboten war;

ii)

die Absicht hatte, eine Zivilperson zu töten oder schwer zu verletzen, und

iii)

gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass die Person, die zu töten oder schwer zu verletzen sie die Absicht hatte, eine Zivilperson war.

2. WIRKSAME FERNHALTUNG – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass für die Zwecke von Art. 5 Abs. 6 lit. b des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung die Aufrechterhaltung der Überwachung von Zugangswegen zu den unter diesen Artikel fallenden Minen eine akzeptierbare Form der Überwachung darstellt, um Zivilpersonen wirksam fernzuhalten.

3. GESCHICHTLICHE DENKMÄLER – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass Art. 7 Abs. 1 lit. i des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung sich nur auf eine beschränkte Klasse von Objekten bezieht, welche auf Grund ihrer eindeutig erkennbaren Merkmale und ihrer weithin anerkannten Bedeutung zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören.

4. BERECHTIGTE MILITÄRISCHE ZIELE – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass ein Landgebiet an sich ein berechtigtes militärisches Ziel für die Zwecke des Einsatzes von Landminen darstellt, wenn dessen Neutralisierung oder Sperre unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen militärischen Vorteil bietet.

5. FRIEDENSVERTRÄGE – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Übertragung der Verantwortung für Landminen in Art. 5 Abs. 2 lit. b des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung eine Vereinbarung in Zusammenhang mit Friedensverträgen oder ähnlichen Vereinbarungen nicht ausschließt, gemäß diesem Artikel die Verantwortlichkeiten in einer Art zu übertragen, die dem wesentlichen Geist und Zweck dieses Artikels entspricht.

6. SPRENGFALLEN UND ANDERE VORRICHTUNGEN – Im Sinne des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung gehen die Vereinigten Staaten davon aus, dass

A.

das in Art. 7 Abs. 2 des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung enthaltene Verbot die zweckmäßige Anpassung oder vorherige Anpassung anderer Gegenstände zur Verwendung als Sprengfallen oder als andere Vorrichtungen nicht ausschließt;

B.

eine Handgranate mit Stolperdraht ist als „Sprengfalle“ nach Art. 2 Abs. 4 des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung anzusehen und gilt nicht als „Mine“ oder als „Antipersonenmine“ nach Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 3; und

C.

keine der Bestimmungen des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung einschließlich des Art. 2 Abs. 5 findet auf andere Handgranaten als Handgranaten mit Stolperdraht Anwendung.

7.

NICHT-TÖDLICHE EIGENSCHAFTEN – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass das Minen-Protokoll in der geänderten Fassung nicht so auszulegen ist, dass es in irgendeiner Weise die Technologie nicht-tödlicher Waffen beschränkt oder beeinträchtigt, die darauf abzielt, vorübergehend kampfunfähig zu machen, zu betäuben, die Anwesenheit einer Person anzuzeigen, oder in irgendeiner anderen Weise zu wirken, aber keine anhaltende Unfähigkeit zu verursachen.

8. INTERNATIONALE GERICHTSBARKEIT – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Bestimmungen von Art. 14 des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung bezüglich der Strafsanktionen sich auf Maßnahmen durch Behörden der Mitgliedstaaten des Protokolls beziehen und nicht dazu ermächtigen, dass einer Person vor einem internationalen Strafgericht der Prozess gemacht wird. Die Vereinigten Staaten anerkennen nicht die Zuständigkeit irgendeines internationalen Gerichts, einen Bürger der Vereinigten Staaten wegen einer Verletzung des Protokolls oder des Übereinkommens über konventionelle Waffen strafrechtlich zu verfolgen.

9. TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT UND HILFE – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass

A.

keine Bestimmung des Protokolls dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie das freie Ermessen der Vereinigten Staaten beeinträchtigt, Hilfe zu verweigern oder eine Erlaubnis für die Ausfuhr von Ausrüstung, Material oder wissenschaftlicher oder technologischer Information aus irgendeinem Grund zu beschränken oder abzulehnen; und

B.

das Minen-Protokoll in der geänderten Fassung nicht als Vorwand für die Weitergabe von Waffentechnologie oder die Bereitstellung von Hilfe für das militärische Verminen oder die militärischen Minenabwehrmöglichkeiten eines Mitgliedstaates des Protokolls verwendet wird.

Ferner haben die Vereinigten Staaten am 21. Jänner 2009 ihre Zustimmung ausgedrückt, durch Protokoll III gebunden zu sein und anlässlich dessen folgenden Vorbehalt erklärt:

Unter Bezugnahme auf Art. 2 Abs. 2 und 3 behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, brandfördernde Waffen gegen militärische Ziele zu verwenden, in denen sich eine Ansammlung von zivilen Objekten befinden, bei denen die Beurteilung ergibt, dass ein solcher Einsatz weniger Verluste und/oder weniger Kollateralschäden als der Einsatz alternativer Waffensysteme verursachen könnte. Hierbei werden die Vereinigten Staaten von Amerika alle machbaren Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um die Begrenzung der brandfördernden Auswirkungen auf das militärische Ziel zu erreichen und um den beiläufigen Verlust des Lebens von Zivilisten und die Verletzung von Zivilisten sowie die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden, und jedenfalls zu minimieren.

Vereinigtes Königreich

a)

Allgemeines

i)

Der Begriff „bewaffneter Konflikt“ bezeichnet an sich und im jeweiligen Zusammenhang eine Art Situation, die nicht durch die Begehung gewöhnlicher Verbrechen, einschließlich Akte des Terrorismus, ob abgesprochen oder isoliert, herbeigeführt wird.

ii)

Das Vereinigte Königreich wird sich in bezug auf keine Situation, an der es beteiligt ist, als durch irgendeine Erklärung, die beansprucht, für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 4 abgegeben zu werden, gebunden erachten, falls das Vereinigte Königreich nicht ausdrücklich anerkannt hat, daß sie von einer Stelle abgegeben wurde, die im echten Sinne ein Organ ist, das ein Volk vertritt, welches an einem bewaffneten Konflikt der Art, für die der genannte Absatz gilt, beteiligt ist.

iii)

Die Begriffe „Zivilperson“ und „Zivilbevölkerung“ haben die gleiche Bedeutung wie in Artikel 50 des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1949. Zivilpersonen genießen den Schutz dieses Übereinkommens, sofern und solange sie sich nicht direkt an den Feindseligkeiten beteiligen.

iv)

Militärische Kommandanten und andere Personen, die für die Planung von Angriffen, die Entscheidung über sie oder ihre Durchführung verantwortlich sind, müssen zu den Entscheidungen notwendigerweise auf Grund ihrer Beurteilung der Informationen aus allen ihnen zum betreffenden Zeitpunkt zumutbar zur Verfügung stehenden Quellen gelangen.

b)

Zu Protokoll II Artikel 2 und Protokoll III Artikel 1

Ein spezifisches Landstück kann ein militärisches Ziel sein, wenn wegen seiner Lage oder anderer in diesem Artikel angegebener Gründe seine gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.

c)

Zu Protokoll II Artikel 3

Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs soll sich der von einem Angriff erwartete militärische Vorteil auf den Vorteil beziehen, der von dem Angriff im ganzen und nicht nur von vereinzelten oder besonderen Teilen des Angriffs erwartet wird.

d)

Zu Protokoll III Artikel 2

Das Vereinigte Königreich nimmt die Bestimmungen von Artikel 2 Abs. 2 und 3 unter der Voraussetzung an, daß der Wortlaut der genannten Absätze dieses Artikels nicht bedeutet, daß der Einsatz von Brandwaffen oder sonstigen Waffen, Geschoßen oder Kriegsmaterialien aus der Luft weniger genau oder weniger zur gezielten Durchführung geeignet ist als alle anderen Mittel des Einsatzes oder ein bestimmtes solches Mittel.

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

a)

Erklärung über die Zustimmung, durch die Protokolle I, II und III zu dem am 10. Oktober 1980 in Genf abgeschlossenen Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, gebunden zu sein, soweit sie auf das Protokoll II zu dem (1980) Übereinkommen Anwendung findet, findet auch weiterhin auf die geänderte Fassung des Protokolls II Anwendung;

b)

die Erklärung vom 28. Jänner 1998 bei der Ratifikation durch das Vereinigte Königreich des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Opfer des Krieges, das am 12. Dezember 1977 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, soweit sie zweckdienlich ist, findet auf die Bestimmungen des Protokolls II in der geänderten Fassung Anwendung;

c)

diese Erklärung oder Protokoll II in der geänderten Fassung sind nicht so zu verstehen, dass sie die Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches aus dem am 18. September 1997 in Oslo abgeschlossenen Übereinkommen über das Verbot und die Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (dem „Ottawa-Übereinkommen“) oder ihre Rechte in Bezug auf andere Vertragsparteien dieses Übereinkommens beschränken;

d)

Art. 2 Abs. 14 wird so ausgelegt, dass er dieselbe Bedeutung hat wie Art. 2 Abs. 3 des Ottawa-Übereinkommens;

e)

die Bezugnahmen in Art. 12 Abs. 2 auf „Truppe“ und „Mission“ werden so ausgelegt, dass sie die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII oder Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen befugten Truppen und Missionen umfassen, die durch eine regionale Vereinbarung oder Organisation eingesetzt werden. Dies findet auf alle derartigen Truppen oder Missionen Anwendung, unabhängig davon, ob sie von Nicht-Mitgliedstaaten der regionalen Vereinbarung oder Organisation beigesteuerte Kontingente umfassen.

zum Protokoll IV:

In Bezug auf das Protokoll IV erklärt das Vereinigte Königreich, dass die Anwendung von dessen Bestimmungen nicht auf die in Art. 1 des Übereinkommens (1980) bezeichneten Situationen beschränkt wird.

Zypern

Die im Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II) in Art. 7 Abs. 3 lit. b und Art. 8 angeführten Bestimmungen werden dahingehend ausgelegt, daß weder die Stellung der friedenserhaltenden Truppen oder Missionen der Vereinten Nationen in Zypern davon berührt, noch ipso jure ihnen zusätzliche Rechte eingeräumt werden.

Wie weit kann ein Granatwerfer schießen?

Der 82-Millimeter-Granatwerfer wird von der Granatwerfer-Kompanie der Motorisierten Schützenbataillone verwendet und schießt etwa drei Kilometer weit. Der 120-Millimeter-Granatwerfer ist die Waffe der Granatwerfer-Kompanien der Regimenter und schießt rund sechs Kilometer weit.

Wie viel Schuss hat ein Granatwerfer?

Die automatischen Granatwerfer verschießen Granaten mit stärkerer Treibladung in größere Entfernungen als die handgeführten Varianten und erreichen Kadenzen von 320 Schuss pro Minute.

Was gibt es für Granaten?

Das leuchtende Glutrot ist DIE Farbe des Granats, jedoch gibt es Granate in allen erdenklichen Farben. Die Bezeichnung „Granat“ steht daher für eine ganze Gruppe von Mineralien. Sie umfasst Almandin, Grossular, Pyrop, Spessartin, Uwarowit und viele andere.

Wie funktioniert eine Granate?

Handgranaten sind mit einer Sprengladung gefüllte und einem Zeit- oder Aufschlagzünder versehene Metall- oder Kunststoffhohlkörper. Zur Steigerung der Splitterwirkung kann die Wandung des Hohlkörpers mit Sollbruchstellen versehen sein oder selbst weitere Metallteile (bspw. Kugeln) enthalten.

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