Wann unterliegt man dem deutschen Sozialversicherungsrecht?

Die Sozialversicherung umfasst mehrere zentrale Bereiche wie Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Erwerbsunfähigkeit, Rente, Familienleistungen usw. Es ist daher sehr wichtig, dass festgestellt wird, welchem Sozialversicherungsrecht eine Person untersteht, damit im richtigen Land Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden können und insbesondere auch die Krankenversicherung im richtigen Land erfolgt.

Wenn aus Versehen im falschen Land Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, kann dies zu Komplikationen führen, wenn Sie eine Leistung beanspruchen wollen – sei es im Krankheitsfall, bei Arbeitslosigkeit oder bei der Beantragung von Familienleistungen oder Renten.

Grundsätzlich unterliegt jede Person immer nur dem Sozialversicherungsrecht eines Landes. In den EU-Verordnungen 883/2004 und 465/2012, welche die unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme koordinieren, wird festgelegt, welches Land zuständig ist.

Man hat gesehen, dass innerhalb der EU jedes Land ein in sich stimmiges und gewachsenes Sozialsystem hat und wollte kein einheitliches System für Europa einführen. Stattdessen koordinieren die oben genannten Verordnungen, das Recht welchen Landes anwendbar ist. Es gilt dann dieses nationale Recht. Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU, hat diese Regeln aber in den bilateralen Verträgen zum Freizügigkeitsabkommen übernommen. Im Verhältnis zur Schweiz gibt es aber einige Besonderheiten, wie beispielsweise im Rahmen der Krankenversicherung das sogenannte Optionsrecht, zu berücksichtigen (siehe unten).

Wir weisen darauf hin, dass die nachstehenden Informationen allgemein gehalten wurden, da es zahlreiche Sonderfälle gibt, die nicht im Einzelnen aufgeführt werden können. Insbesondere, wenn Sie in mehreren Ländern gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen (beispielsweise für Ihren Arbeitgeber im Nachbarland von zuhause aus in Homeoffice arbeiten), sollten Sie sich an die nächstgelegene INFOBEST oder die zuständigen Stellen (siehe unten) wenden. Denn auch in diesen Fällen untersteht eine Person trotzdem immer nur dem Sozialversicherungsrecht eines einzigen Landes. Alle Erwerbstätigkeiten bleiben aber sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass (einer) der Arbeitgeber in einem fremden Land nach den dort geltenden Regeln Sozialversicherungsbeiträge abführen muss.

In den Fällen von gleichzeitiger Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern sollte auf jeden Fall verbindlich durch die zuständige Stelle (siehe unten) geklärt werden, welchem Sozialversicherungsrecht die Person untersteht, damit der (oder die) Arbeitgeber korrekt Sozialversicherungsbeiträge abführen kann/können und die betroffene Person sich im richtigen Land krankenversichern kann.

Bei Tätigkeit in einem Land

Grundsätzlich unterliegen Sie dem Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem Sie erwerbstätig sind. Maßgeblich ist dabei der tatsächliche Arbeitsort (nicht der Sitz des Unternehmens oder das Recht des Arbeitsvertrages).

In diesem Land müssen dann nach den jeweils geltenden nationalen Vorschriften Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Grundsätzlich müssen Sie sich auch in diesem Land krankenversichern.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist das sogenannte Optionsrecht für Grenzgänger in die Schweiz. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Rubrik Krankheit/Pflege.

Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern

Wenn Sie in mehreren Ländern einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen – dies ist beispielsweise auch der Fall, wenn Sie teilweise in Homeoffice im Wohnland arbeiten – dann müssen mehrere Besonderheiten berücksichtigt werden, um das anwendbare Sozialversicherungsrecht zu bestimmen:

Wenn Sie in mehreren Mitgliedstaaten der EU oder in einem Mitgliedstaat der EU und der Schweiz erwerbstätig sind, dann sind Sie im Wohnland sozialversicherungspflichtig, sofern die Tätigkeit im Wohnland „wesentlich“ ist. Dies ergibt sich aus Artikel 13 der EU-Verordnung 883/2004. „Wesentlich“ ist die Tätigkeit, wenn sie gleich viel oder mehr als  25 Prozent der gesamten Arbeitszeit ausmacht.

Bei gleichzeitiger selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit

Es gilt immer das Sozialversicherungsrecht des Landes, indem die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Bei mehreren selbständigen Tätigkeiten

Wenn ein „wesentlicher“ Teil der selbständigen Tätigkeit im Wohnland erbracht wird, gilt das Sozialversicherungsrecht des Wohnlandes. „Wesentlich“ ist die Tätigkeit, wenn sie gleich viel oder mehr als  25 Prozent der gesamten Arbeitszeit ausmacht.

Im Beamtentum

Für Beamtinnen und Beamte gilt eine Sonderregelung (Artikel 11 III der Verordnung 883/2004): Diese unterliegen dem Sozialversicherungsrecht des Landes, in welchem der Dienstherr seinen Sitz hat.

Ruhendes Arbeitsverhältnis während Elterngeldbezug

Man untersteht dem Recht des Staates, dem man aufgrund der Erwerbstätigkeit angehört, auch solange das Arbeitsverhältnis ruht, zum Beispiel bei unbezahltem Urlaub.

Beachten Sie: In der Elternzeit ist es möglich, teilweise erwerbstätig zu sein. Eine solche Erwerbstätigkeit kann dazu führen, dass der betroffene Elternteil – je nachdem wo der tatsächliche Arbeitsort ist – nicht mehr dem bisherigen Sozialversicherungsrecht unterstellt ist.

In der Rente

Wenn Sie eine Rente ausschließlich aus einem Land beziehen, unterstehen Sie dem Sozialversicherungsrecht dieses Landes.

Wenn Sie jedoch aus mehreren Ländern eine Rente beziehen, unterliegen Sie dem Sozialversicherungsrecht des Wohnlandes, wenn Sie auch eine Rente aus dem Wohnland beziehen. Beziehen Sie mehrere Renten, jedoch keine Rente aus dem Wohnland, gilt für Sie das Krankenversicherungsrecht desjenigen Staates, in dem Sie die längeren Versicherungszeiten zurückgelegt haben.

Beachten Sie: Sobald auch noch eine Erwerbstätigkeit mit ins Spiel kommt, ist diese vorrangig zu berücksichtigen und beeinflusst, welchem Sozialversicherungsrecht Sie unterstehen.

Entsendung

Werden Angestellte vorübergehend von ihrem Unternehmen in einen anderen Mitgliedstaat entsandt, können sich Änderungen in der Sozialversicherung ergeben. Nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, gilt weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Landes, aus dessen Gebiet sie entsandt werden. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • die/der Angestellte hat einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen in einem Staat
  •  die/der Angestellte wird vom eigenen  Unternehmen zwecks Ausführung einer Tätigkeit in ein anderes Land entsandt
  • das Arbeitsverhältnis zum Unternehmen im Ursprungsland bleibt weiterhin bestehen
  • es besteht eine vorherige zeitliche Befristung der Entsendung

Laut EU-VO 883/2004 ist die Entsendung auf 24 Monate begrenzt (Art. 12). Wird der Zeitraum ohne genehmigte Verlängerung überschritten, ist das Unternehmen dazu verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge im Aufnahmestaat abzuführen. Das bedeutet, dass die Angestellten  am tatsächlichen Beschäftigungsort sozialversicherungspflichtig sind.

Wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind, stellt Ihnen die zuständige Behörde für eine Entsendung innerhalb der EU/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz das Formular A1 aus, mit welchem verbindlich festgestellt wird, welchem Sozialversicherungsrecht Sie unterstehen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an die zuständigen Behörden (siehe unten).

Um rechtsverbindlich zu klären, welchem Sozialversicherungsrecht eine Person unterstellt ist, sowie für die Ausstellung des Formulars A1, sind folgende Behörden zuständig:

Wann gilt deutsches Sozialversicherungsrecht?

Damit weiter deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein: So muss der Aufenthalt zum Beispiel von vornherein zeitlich befristet sein, das Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden und der Mitarbeiter muss weiterhin durch den inländischen Auftraggeber weisungsgebunden sein.

Was unterliegt der Sozialversicherungspflicht?

Wann besteht eine Sozialversicherungspflicht? In der Regel sind alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig, bei denen das monatliche Einkommen über einer Grenze von 520 Euro liegt (vor Oktober 2022: 450 Euro). Doch auch Empfänger von Arbeitslosengeld I und II fallen unter die Sozialversicherungspflicht.

Wann hat man keine Sozialversicherung?

Per Gesetz sozialversicherungsfrei sind: Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und nicht zu den sozialversicherungspflichtigen Selbstständigen gehören. Beamte, Richter, selbstständige Lehrer und Erzieher. Geringfügig Beschäftigte (sogenannte „Minijobber“) bis zu einem Einkommen von 450 Euro.

Für wen gilt die Sozialversicherungspflicht?

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung ( SGB III ) sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der ...

Toplist

Neuester Beitrag

Stichworte