Kindergeld Hauptwohnsitz nicht bei den Eltern

Um als deutsche Staatsbürgerin beziehungsweise deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland Anspruch auf deutsches Kindergeld zu haben, müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig oder werden entsprechend behandelt. Unbeschränkt steuerpflicht bedeutet, dass Sie in Deutschland sämtliche Einkünfte versteuern müssen.
  • Sie sind in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, aber sozialversicherungspflichtig angestellt.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zum Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen.

Tipp: Ein praktisches Beispiel für einen grenzüberschreitenden Fall zeigt Ihnen das Video Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen. Das Video gibt es auch in englischer und polnischer Sprache.

Kindergeld für ausländische Staatsangehörige in Deutschland

Bürgerinnen und Bürger aus EU, EWR und Schweiz

Kindergeld kann auch für Staatsbürgerin oder Staatsbürger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz gezahlt werden.

Für Staatsangehörige der EU oder des EWR, die seit August 2019 nach Deutschland gezogen sind, gelten folgende Voraussetzungen:

In den ersten 3 Monaten nach Ihrer Einreise müssen Sie inländische Einkünfte erzielen.

Ab dem vierten Monat nach Ihrer Einreise müssen die Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes erfüllt sein. Das trifft zu, sobald

  • Sie selbständig oder unselbständig erwerbstätig sind,
  • Sie arbeitsuchend oder unfreiwillig arbeitslos sind,
  • das Freizügigkeitsrecht von einem Familienangehörigen abgeleitet werden kann,
  • Sie über ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen oder
  • ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

Staatsangehörige anderer Länder

Bürgerinnen und Bürger anderer Staaten müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Staaten: Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien oder Türkei.
  • Sie sind in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder beziehen Arbeitslosengeld beziehungsweise Krankengeld.
  • Sie besitzen eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, mit der Sie in Deutschland arbeiten dürfen.
  • Sie gehören zu den unanfechtbar anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen.

Nachweise für Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen

Welche Nachweise Sie für Ihren Anspruch auf Kindergeld in einem grenzüberschreitenden Fall erbringen müssen, erfahren Sie auf der Seite Kindergeld: Nachweise und Bescheinigungen einreichen.

In jedem Fall müssen Sie zusätzlich zum Kindergeld-Antrag eine Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes einreichen, um die Existenz Ihres Kindes zu belegen. Alternativ können Sie ein anderes amtliches Dokument vorlegen – vorausgesetzt, es erbringt denselben Beweis. 

Reichen Sie darüber hinaus eine Arbeitgeberbescheinigung ein. Wenn Sie selbstständig tätig sind, können Sie das mit einer Kopie Ihrer Gewerbeanmeldung oder einem Steuerbescheid nachweisen.

Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen beantragen

Den Antrag auf Kindergeld müssen Sie grundsätzlich schriftlich stellen. Er ist nur mit Ihrer Unterschrift gültig.

Schicken Sie dazu bitte folgende Formulare an Ihre Familienkasse:

Antrag auf Kindergeld

Anlage Kind

Anlage Ausland

Im Download-Center finden Sie alle Formulare auch in anderen Sprachen.

Tipp: Sie können den Antrag auf deutsches Kindergeld auch im Ausland abgeben. Reichen Sie dafür Ihre Unterlagen bei der Stelle oder Behörde ein, die für Familienleistungen zuständig ist. Der Träger schickt Ihren Antrag an die Familienkasse in Deutschland weiter.

Es besteht oftmals der Glaube, das Kindergeld sei für die Kinder da und somit sind diese auch diejenigen, die einen Anspruch auf die staatliche Hilfe haben. Dies ist ein Irrglaube: das Kindergeld ist eine Steuerentlastung für die Ausgaben, die den Eltern durch die Kinder entstehen. Insofern können im Regelfall also auch nur die Eltern diese Steuerentlastung beanspruchen und einen entsprechenden Antrag stellen.

Inhaltsverzeichnis

  • Höhe des Kindergeldanspruchs
  • Kindergeldanspruch bei Minderjährigen ohne Einschränkungen
  • Großeltern – Enkelkinder und Kindergeld
  • Mehrere Anspruchsberechtigte
  • Kein Anspruchsberechtigter vorhanden
  • Kindergeld muss beantragt werden
  • Kinderfreibetrag anstatt Kindergeld
  • Die wichtigsten Fragen zusammengefasst

Höhe des Kindergeldanspruchs

Letztmalig wurde das Kindergeld zum 01.01.2021 erhöht und ist für 2022 gleichbleibend. Die Höhe des Kindergeldanspruchs ist bundesweit einheitlich geregelt:

 ab 01.01.2023seit 01.01.2021ab 01.01.20201. und 2. Kind250 Euro219 Euro204 Euro3. Kind250 Euro225 Euro210 Euroab 4. Kind250 Euro250 Euro235 Euro

Sie können Ihren Kindergeldanspruch auch mit unserem Kindergeldrechner berechnen.

Kindergeldanspruch bei Minderjährigen ohne Einschränkungen

Für jedes minderjährige Kind in Deutschland besteht ohne weitere Voraussetzungen ein Kindergeldanspruch. Wer für ein volljähriges Kind einen Kindergeldantrag stellen möchte, kann sich hier informieren, da Kindergeld ab dem 18. Geburtstag an gewisse Voraussetzungen geknüpft ist:

  • Kindergeld für volljährige Kinder
  • Kindergeld in Ausbildung
  • Kindergeld im Praktikum
  • Kindergeld bei Behinderung

Den Antrag stellen können prinzipiell nur die Eltern bzw. ein Elternteil, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Gesonderte Artikel zum Kindergeldanspruch mit besonderen Regelungen:

  • Kindergeld für Deutsche im Ausland
  • Kindergeld für Ausländer

Kindergeld auch für Pflege- und Stiefkinder

Neben dem Wohnort bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland sind natürlich Kinder für einen entsprechenden Antrag auf Kindergeld notwendig. Als Kinder in diesem Zusammenhang werden nach § 2 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) berücksichtigt:

  • leibliche Kinder und im ersten Grad verwandte Kinder (womit also auch adoptierte Kinder dazu zählen)
  • Stiefkinder und Enkelkinder, die vom Antragsteller in seinem Haushalt aufgenommen wurden
  • Pflegekinder, die in den Haushalt aufgenommen wurden , sofern die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind. Das bedeutet, dass das Pflegekind nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen wurde, sondern ein familienähnliches Verhältnis auf lange Dauer besteht. Wichtig in diesem Zusammenhang: ein Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht vorhanden sein.

Eine Anmerkung zu dem Begriff „Aufnahme in den Haushalt“: Damit ist gemeint, dass sich das Kind ständig in dem Haushalt aufhält und dort auch versorgt und betreut wird. Weder reichen die bloße Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, noch eine nur tageweise Betreuung. Auch eine wechselweise Betreuung durch leibliche Eltern und Pflegeperson begründen keinen Kindergeldanspruch.

Großeltern – Enkelkinder und Kindergeld

Gerade bei Enkelkindern gibt es hinsichtlich des Kindergeldanspruchs oftmals Schwierigkeiten obwohl im § 2 Abs. 1 Satz 3 BKGG der Anspruch in diesem Fall eindeutig bezeichnet wird.

Beispiel: Nehmen die Großeltern das Enkelkind bei sich auf, weil ihr eigenes Kind mit der Erziehung überfordert oder nicht dazu in der Lage ist, wird nur in den seltensten Fällen auch das Sorgerecht auf die Großeltern übertragen.

Sorgerecht als Voraussetzung

Das Sorgerecht ist Voraussetzung für das Kindergeld: Solange das Sorgerecht noch bei dem Elternteil des Kindes liegt, haben die Großeltern keinen Anspruch auf Kindergeld, sondern ausschließlich diejenige Person mit dem Sorgerecht. Was also tun?

Bei Krankheit des Sorgeberechtigten muss dieser eine Anspruchsabtretungsanzeige bei der Familienkasse einreichen. Damit können dann die Großeltern einen entsprechenden Antrag stellen.

Wichtig: Diese Abtretung kann durch den Sorgeberechtigten jederzeit wieder rückgängig gemacht werden und stellt auch eine gewisse Gefahr dar. Wird durch welche Gründe auch immer Kindergeld zu Unrecht bezogen, ist der Sorgeberechtigte trotz Abtretung für die Rückzahlung verantwortlich und muss sich das Geld ggf. durch eine Zivilklage bei den Großeltern oder dem Kind zurückholen.

Bei Tod des sorgeberechtigten Elternteiles ist dies von den Großeltern gegenüber der Familienkasse nachzuweisen.

Weitere Informationen zum Sorgerecht erhalten Sie auf unterhalt.net im Ratgeber zum alleinigen Sorgerecht.

Mehrere Anspruchsberechtigte

Nicht selten sind Fälle, in denen es mehrere Anspruchsberechtigte gibt, die Kindergeld beantragen könnten. Insbesondere ist dies bei getrennt lebenden Eltern der Fall. Daher wurden im § 3 BKGG hierzu eindeutige Reglungen getroffen.

Demnach kann Kindergeld immer nur durch eine Person bezogen werden. Daher hat der Gesetzgeber festgelegt, dass das Kindergeld an denjenigen Elternteil ausgezahlt wird, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen wurde.

Höhe des Barunterhalts entscheidend

Lebt das Kind nicht in dem Haushalt eines der Elternteile, bekommt derjenige Elternteil das Kindergeld, der dem Kind laufend den höheren Barunterhalt zahlt.

Zahlen beide Elternteile genau den gleich hohen oder gar keinen Unterhalt, können sie untereinander festlegen, wer das Kindergeld erhält. Können sich die Eltern nicht einigen, kann das zuständige Familiengericht auf Antrag den Kindergeldberechtigten festlegen.

Kein Anspruchsberechtigter vorhanden

Ist ein Kind Vollwaise oder kennt den Aufenthaltsort der Eltern nicht, kann das Kind nach § 1 Abs. 2 BKGG mittels eines speziellen Antragsformulars selbst einen Antrag auf Kindergeld stellen und erhält das Kindergeld direkt ausgezahlt.

Allerdings besteht dieser Anspruch nicht, wenn das Kind zum Beispiel das Stiefkind eines verstorbenen Elternteiles ist und im Haushalt der Stiefeltern lebt oder wenn das Kind bspw. durch die Großeltern aufgenommen wurde.

Kindergeld muss beantragt werden

Obwohl für jedes minderjährige Kind und auch bei volljährigen Kindern – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – ein Kindergeldanspruch besteht, werden die Leistungen nicht automatisch gezahlt. Kindergeld setzt zwingend einen schriftlichen Antrag voraus.

Die entsprechenden amtlichen Vordrucke finden Sie auf unserer Seite unter Kindergeld Formulare. Alle weiteren Informationen zur Beantragung finden Sie unter Kindergeldantrag.

Rückwirkende Zahlung möglich

Zu beachten ist, dass das Kindergeld nach neuster Rechtsprechung nur noch für einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung ausgezahlt wird (früher waren es vier Jahre).

Wer einen Antrag nicht rechtzeitig stellt oder ganz unterlässt, riskiert damit, dass die Kindergeldauszahlung für länger zurückliegende Zeiträume unterbleibt. Mehr zur Auszahlung des Kindergeldes sowie Zahlungstermine unter Kindergeldauszahlung.

Familienkassen zuständig

Für die Bearbeitung und Auszahlung des Kindergeldes sind die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zuständig (diese vergeben auch die Kindergeldnummer) – außer bei Beamten/ öffentlichen Dienst, hier wird das Kindergeld über die Landesfamilienkassen bzw. den Dienstherren oder Besoldungsstelle abgewickelt.

Sie finden alle Familienkassen nach Bundesländern sortiert:

  • Familienkasse Baden-Württemberg
  • Familienkasse Bayern
  • Familienkasse Berlin
  • Familienkasse Brandenburg
  • Familienkasse Bremen
  • Familienkasse Hamburg
  • Familienkasse Hessen
  • Familienkasse Mecklenburg-Vorpommern
  • Familienkasse Niedersachsen
  • Familienkasse Nordrhein-Westfalen
  • Familienkasse Rheinland-Pfalz
  • Familienkasse Saarland
  • Familienkasse Sachsen
  • Familienkasse Sachsen-Anhalt
  • Familienkasse Schleswig-Holstein
  • Familienkasse Thüringen

Kinderfreibetrag anstatt Kindergeld

Bei höheren Einkommen kommt anstatt des Kindergeldes der Kinderfreibetrag in Betracht – hier macht das Finanzamt bei der Einkommensteuererklärung automatisch eine Günstigerprüfung und ersetzt das Kindergeld bei der Veranlagung automatisch durch den Kinderfreibetrag. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Kindergeldanspruch besteht.

Die wichtigsten Fragen zusammengefasst

Wie hoch ist das Kindergeld ab 2022?

Das Kindergeld beträgt im Jahr 2022 219 Euro monatlich für das erste und zweite Kind. Ab dem dritten Kind erhöht sich der Betrag auf 225 Euro und ab vier oder mehr Kindern auf 250 Euro pro Kind im Monat.

Bis wann hat man Anspruch auf Kindergeld?

Kindergeld wird bedingungslos bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Über den 18. Geburtstag hinaus kann Anspruch bestehen, wenn das Kind noch keine abgeschlossene Berufsausbildung/ Studium vorzuweisen hat. Befindet sich das Kind nach abgeschlossener Erstausbildung in einer zweiten Ausbildung, kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, sofern die Erwerbstätigkeit des Kindes unschädlich ist, bspw. bei Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis, einem Minijob oder einer Beschäftigung mit weniger als 20 Stunden pro Woche. Der Anspruch auf Kindergeld entfällt spätestens mit dem 25. Geburtstag des Kindes.

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen um Kindergeld zu bekommen?

Generell besteht in Deutschland für jedes minderjährige Kind Anspruch auf Kindergeld, dessen Eltern in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies gilt für leibliche Kinder und im ersten Grad verwandte Kinder (auch Adoptivkinder), Stiefkinder und Enkelkinder, die vom Antragsteller in seinem Haushalt aufgenommen wurden sowie Pflegekinder, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Wer bekommt Kindergeld wenn die Eltern getrennt leben?

Kindergeld wird für ein Kind immer nur einem Elternteil gezahlt. Wenn die Eltern getrennt leben, dann bekommt das Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind die meiste Zeit lebt. Wenn der andere Elternteil Unterhalt zahlen muss, dann verringert sich der Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes.

Wer von den Eltern bekommt das Kindergeld?

Kindergeld erhalten alle Familien unabhängig vom Einkommen. Es wird grundsätzlich für alle Kinder bis 18 Jahre gezahlt. Ist Ihr Kind arbeitslos, wird das Kindergeld bis 21 Jahre gezahlt. Befindet sich Ihr Kind in Ausbildung, erhalten Sie Kindergeld bis 25 Jahre.

Können deutsche Eltern Kindergeld auch dann bekommen wenn sie im Ausland leben?

Können deutsche Eltern Kindergeld auch dann bekommen, wenn sie im Ausland leben? Ja, das ist möglich. Sie müssen nicht unbedingt in Deutschland leben, um Kindergeld zu bekommen. Es kommt darauf an, ob Sie in Deutschland Steuern zahlen müssen auf Ihr Einkommen.

Kann man das Kindergeld auf das Konto des Kindes schicken lassen?

Wenn Kindergeldberechtigte keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt leisten, kann das Kindergeld an andere Personen oder Behörden ausgezahlt (Fachbegriff: abgezweigt) werden. Das Kindergeld kann unter diesen Voraussetzungen auch an das Kind selbst abgezweigt werden.

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