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- 2G und Maskenpflicht beim Friseurbesuch: Diese Corona-Auflagen gelten derzeit
München - Die Friseure in Bayern haben seit geraumer Zeit wieder geöffnet, doch wegen der angespannten Corona-Situation gibt es auch hier mittlerweile verschärfte Maßnahmen. Die AZ erklärt die Regeln.
Hygienekonzept beim Friseur: Welche Regeln und Auflagen gibt es?
Wegen Corona herrschen beim Friseur weiterhin strenge Auflagen und Regeln. Fürs Haareschneiden braucht es ein Hygienekonzept: So gilt sowohl für Mitarbeiter als auch Kunden eine FFP2-Maskenpflicht. Zudem muss - soweit möglich - der Mindestabstand eingehalten werden. Das gilt vor allem für den Abstand zwischen den Kunden.
Coronavirus-News: Corona-Zahlen in Bayern sinken langsamer
Lange Wartezeiten im Friseursalon sollen vermieden werden – Kunden werden deshalb gebeten, erst kurz vor ihrem Termin zu kommen. Nach dem Betreten des Salons müssen die Hände desinfiziert werden. Zudem sollen die Kunden möglichst ohne Begleitung zum Friseur kommen.
Friseurbesuch nicht für Ungeimpfte
Das Friseur-Handwerk gehört zu den sogenannten "körpernahen Dienstleistungen". Mit der Verschärfung der Maßnahmen in Bayern gilt beim Friseur deshalb mittlerweile die 2G-Regel. Das bedeutet, dass ausschließlich vollständig gegen Corona Geimpfte sowie Genesene Zutritt erhalten. Wer ungeimpft ist, muss draußen bleiben.
2G, 2G+, 3G, 3G+: Was bedeuten die Corona-Regeln?
- 2G: Geimpft oder genesen. Getestete Personen erhalten keinen Zutritt. Als Nachweis muss ein gültiges Impf- bzw. Genesenenzertifikat vorgelegt werden.
- 2G+: Geimpft oder genesen. Zusätzlich muss ein negativer Corona-Test vorgezeigt werden.
- 3G: Geimpft, genesen oder getestet. PCR-Test darf maximal 48 Stunden alt sein, Schnelltest darf maximal 24 Stunden alt sein. Als sonstiger Nachweis muss ein gültiges Impf- bzw. Genesenenzertifikat vorgelegt werden.
- 3G+: Geimpft, genesen oder getestet. Nur PCR-Test erlaubt (maximal 48 Stunden alt), ein Schnelltest ist nicht zulässig. Als sonstiger Nachweis muss ein gültiges Impf- bzw. Genesenenzertifikat vorgelegt werden.
Ein zusätzlicher Corona-Tests fürs Haareschneiden ist bislang (noch) nicht notwendig. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 15. Dezember.
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28.10.2022: 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) bis einschließlich 09.12.2022 verlängert
Die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde ohne Änderungen bis einschließlich 09.12.2022 verlängert.
Der Infektionsschutz bleibt im Wesentlichen auf die Unternehmen verlagert. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, den Infektionsschutz im Rahmen seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer bestmöglich schützen und dabei die Vorgaben seiner jeweiligen Berufsgenossenschaft beachten.
Nähere Informationen zum Arbeitsschutz
Handwerksbetriebe, die in Krankenhäusern oder Altenheimen tätig sind, müssen eine FFP2-Maske tragen und dem Betreiber einen negativen Testnachweis vorlegen. Hinsichtlich der Testpflicht gibt es Ausnahmen:
- Kommt der Handwerker nicht mit den zu schützenden vulnerablen Personen (Patienten, Altenheimbewohner) in Kontakt, entfällt die Testverpflichtung.
- Handwerker, die mit vulnerablen Personen in Kontakt kommen (z.B. Friseur*innen, Kosmetiker*innen) und mindestens dreimal pro Woche das Krankenhaus bzw. Altenheim betreten, werden mit Beschäftigten des Krankenhauses bzw. Altenheims gleichgestellt. Damit haben sie Erleichterungen hinsichtlich der Testpflicht: Wenn sie vollständig geimpft (dreimal) oder genesen sind, reichen zwei Selbsttest pro Woche aus.