In § 326 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Grundsatz festgehalten: "Ohne Leistung, sprich Arbeit, kein Geld".
Dies gilt auch im Arbeitsverhältnis, allerdings gibt es zugunsten der Arbeitnehmer davon Ausnahmen. Hierbei wird unterschieden, wer es zu verantworten hat, dass der Beschäftigte keine Arbeitsleistung erbringen kann. § 615 BGB regelt die Fälle, in denen der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annehmen kann. Kann der Arbeitgeber die von dem Arbeitnehmer angebotene Leistung nicht annehmen, gerät er in den sogenannten Annahmeverzug, d.h. er muss dem Beschäftigten die Stunden zahlen, obwohl er nicht gearbeitet hat.
Bei der Beantwortung der Frage, wann der Arbeitgeber in den sogenannten Annahmeverzug gerät unterscheidet die Rechtsprechung zwischen dem Wirtschafts- und dem Betriebsrisiko, dass der Arbeitgeber jeweils zu tragen hat.
1.) Unter Wirtschaftsrisiko versteht man die Frage, ob der Arbeitgeber eine Verwendungsmöglichkeit für die Arbeitsleistung des Beschäftigten hat.
Beispiel
Der Arbeitgeber hat für die Ladenöffnung von 18.00 h bis 22.00 h drei Kolleginnen zur Arbeit eingeteilt. Da aber ab 20.00 h kein Kunde mehr in den Laden kam, hat der Filialleiter die drei Kolleginnen um 20.30 h nach Hause geschickt, mit der Ankündigung, sie müssten die 90 Minuten nacharbeiten.
Das Problem der fehlenden Kunden und damit die Frage, ob der Arbeitgeber mit der
Arbeitsleistung der Beschäftigten was anfangen kann, ist sein wirtschaftliches Risiko. Er muss den drei Kolleginnen die 90 Minuten Arbeitszeit bezahlen.
2.) Beim Betriebsrisiko geht es um die Frage, ob der Arbeitgeber den Beschäftigten Lohn zahlen muss, wenn er ohne eigenes Verschulden die Belegschaft aus betriebstechnischen Gründen nicht beschäftigten kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) gehören hierzu
- einerseits Störungen, die auf
ein Versagen der sachlichen oder persönlichen Mittel des Betriebes beruhen, z.B. Ausfall der Heizung,andererseits aber auch äußere Einwirkungen, die für den Arbeitgeber "höhere Gewalt" darstellen, z.B. bei Katastrophen, Brandschäden.
- Auch wenn der Betrieb aus rechtlichen Gründen vorübergehend stillgelegt werden muss, z.B. weil die Polizei den Betrieb schließt, trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko.
Beispiel
Aufgrund des Sturms und der Gefahr, dass sich Dachstreben
lösen können, wird der oberirdische Teil des Berliner Hauptbahnhofs innerhalb weniger Minuten geräumt. Alle Beschäftigten müssen ihre Verkaufsstellen in dem dortigen Bereich verlassen und können nicht weiterbeschäftigt werden.
Der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen, weil er seine Verkaufsstelle aufgrund der polizeilichen Räumung nicht öffnen kann. Dieses betriebliche Risiko trägt der Arbeitgeber selbst. Er muss, wie im ersten Beispiel, den Lohn für die ausgefallenen
Stunden den Beschäftigten bezahlen.
Mit dieser Frage hat sich Daniela aus Forst an uns gewandt. Sie war vor der Elternzeit in Vollzeit bei einer Anwaltskanzlei beschäftigt. Ihr Chef bietet ihr nun an, auf 520-Euro-Basis zu arbeiten. Darf sie das und lohnt es sich überhaupt?
Beantwortet von Robin aus dem Service-Center:
Hallo Daniela!
Ja, während der Elternzeit können Sie auch bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber, der Anwaltskanzlei, einen Minijob ausüben.
Neben einer Hauptbeschäftigung darf man zusätzlich noch genau einem Minijob nachgehen, jedoch nicht bei demselben Arbeitgeber. Da Ihre Hauptbeschäftigung aber während der Elternzeit ruht, dürfen Sie in dieser Zeit auch beim gleichen Arbeitgeber einen Minijob mit Verdienstgrenze haben.
Sofern Sie während der Elternzeit einen Minijob mit Verdienstgrenze aufnehmen, empfehlen wir Ihnen Folgendes zu beachten:
Einhaltung der 30-Stunden-Grenze
Grundsätzlich darf während einer Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Bei der Ausübung eines Minijobs mit Verdienstgrenze werden Sie diese Grenze jedoch naturgemäß nicht überschreiten.
Anrechnung des Minijobs auf das Elterngeld
Erhalten Sie während Ihrer Elternzeit Elterngeld und nehmen in dieser Zeit einen Minijob auf, wird das Elterngeld in der Regel neu berechnet. Der Hinzuverdienst – auch aus einem Minijob – muss daher immer der zuständigen Elterngeldstelle mitgeteilt werden. Der Mindestsatz des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro bleibt hierbei unangetastet. Liegt das Elterngeld über 300 Euro, wird der Verdienst aus dem Minijob angerechnet und es erfolgt eine Kürzung des Elterngeldes. Sogenannte Freibeträge kennt das Elterngeld nicht.
Auskünfte zum Elterngeld erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle familien-wegweiser.de.
Auswirkungen auf die Rente
Für Ihre spätere Rente kann ein Minijob während der Elternzeit von Vorteil sein. Ihre Rentenansprüche können dadurch erhöht werden.
Bei der Rentenberechnung wird die Zeit der Kindererziehung maximal bis zum 3. Lebensjahr als sogenannte Kindererziehungszeit berücksichtigt. Wird in dieser Zeit ein Minijob ausgeübt, wirkt sich dieser in der Regel zusätzlich rentensteigernd aus.
Als Minijobberin sind Sie versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und zahlen im gewerblichen Bereich einen kleinen Eigenanteil zur Rentenversicherung in Höhe von derzeit 3,6 % Ihres Verdienstes. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen und zahlen dann keinen Eigenanteil. Dies ist in Ihrem Fall sogar sinnvoll, weil sie sich alle Ansprüche in der Rentenversicherung bereits aufgrund der Kindererziehungszeit sichern.
Mehr zur Rentenversicherungspflicht finden Sie auf unserer Internetseite.
Individuelle Auskünfte zu Ihren rentenrechtlichen Fragen erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Wer das ist, erfahren Sie hier.
Weitere Informationen zur Ausübung eines Minijobs während der Elternzeit finden Sie auf unserem Blog: „Minijob trotz Elternzeit – wie das geht“.